Begründung:
Die Antragsteller sind seit 1990 Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****, und zwar der Erstantragsteller zu 1/4, die Zweitantragstellerin zu 3/4. Die Antragsgegnerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Hauptmieterin der im genannten Haus gelegenen Geschäftslokale top VII und top VIII.Die Antragsteller sind seit 1990 Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****, und zwar der Erstantragsteller zu 1/4, die Zweitantragstellerin zu 3/4. Die Antragsgegnerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Hauptmieterin der im genannten Haus gelegenen Geschäftslokale top römisch sieben und top römisch acht.
Das Mietverhältnis bezüglich des Geschäftslokales top VII gründet sich auf einen Mietvertrag vom 6.11.1959, den die Antragsgegnerin - damals noch eine OHG - mit den damaligen Eigentümern des Hauses *****, abgeschlossen hatte. Dieses Mietverhältnis begann am 1.11.1959.Das Mietverhältnis bezüglich des Geschäftslokales top römisch sieben gründet sich auf einen Mietvertrag vom 6.11.1959, den die Antragsgegnerin - damals noch eine OHG - mit den damaligen Eigentümern des Hauses *****, abgeschlossen hatte. Dieses Mietverhältnis begann am 1.11.1959.
Mit Mietvertrag vom 23.3.1967 mietete die Antragsgegnerin von den damaligen Eigentümern des Hauses *****, auch noch das Geschäftslokal top VIII. Das Mietverhältnis begann am 1.4.1967, wobei der Mieterin gestattet wurde, auf eigene Kosten einen Durchbruch in das daneben gelegene Geschäftslokal top VII vorzunehmen.Mit Mietvertrag vom 23.3.1967 mietete die Antragsgegnerin von den damaligen Eigentümern des Hauses *****, auch noch das Geschäftslokal top römisch acht. Das Mietverhältnis begann am 1.4.1967, wobei der Mieterin gestattet wurde, auf eigene Kosten einen Durchbruch in das daneben gelegene Geschäftslokal top römisch sieben vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin existierte seit 1931 als Offene Handelsgesellschaft. Seit 1958 waren Irmgard H*****, Peter H*****, Dieter H***** und Rainer H***** deren persönlich haftende Gesellschafter. Im Jahr 1973 schied Irmgard H***** als Gesellschafterin aus. Der Gesellschafter Peter H***** starb am 22.9.1990. Seine Witwe Dr.Felicitas H***** war Alleinerbin und trat auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 27.11.1991 als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von S 20.000,-- in die Antragsgegnerin ein, worauf das Handelsgericht Wien auf Grund eines Antrages vom 15.1.1992 am 1.6.1992 zu FN 1780v folgende Eintragungen in das Firmenbuch bewilligte:
Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters Peter H*****, Eintragung der Dr.Felicitas H***** als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von S 20.000,-- und Änderung der Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft.
Weitere Änderungen in der Rechtsform der Antragsgegnerin oder bei ihren Gesellschaftern traten bis jetzt nicht ein.
Auf Grund dieses unbekämpft feststehenden Sachverhalts stellten die Antragsteller unter Berufung auf § 46a Abs 4 MRG zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG beim Erstgericht den Antrag, es möge festgestellt werden, daßAuf Grund dieses unbekämpft feststehenden Sachverhalts stellten die Antragsteller unter Berufung auf Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG zunächst bei der Schlichtungsstelle der Stadt Wien, dann gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG beim Erstgericht den Antrag, es möge festgestellt werden, daß
1.) durch die geschilderten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft im Sinne des 12a Abs 3 MRG erfolgte, und1.) durch die geschilderten gesellschaftsrechtlichen Vorgänge eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft im Sinne des 12a Absatz 3, MRG erfolgte, und
2.) für die Bestandobjekte top Nr. VII und top Nr. VIII im Haus *****, der vorgeschriebene Hauptmietzins von 150,-- pro m2 (gemeint ist: in der Endstufe der begehrten Fünfzehntel-Anhebung) angemessen sei.2.) für die Bestandobjekte top Nr. römisch sieben und top Nr. römisch acht im Haus *****, der vorgeschriebene Hauptmietzins von 150,-- pro m2 (gemeint ist: in der Endstufe der begehrten Fünfzehntel-Anhebung) angemessen sei.
Hilfsweise sollte festgestellt werden, welcher Hauptmietzins für die genannten Bestandobjekte angemessen ist.
Das Erstgericht wies diesen Sachantrag ab. Es vertrat den Rechtsstandpunkt, daß durch das Ausscheiden von zwei der vier persönlich haftenden Gesellschafter nach Mietvertragsabschluß und durch den Eintritt einer Gesellschafterin als Kommanditistin noch keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft eingetreten sei. Die Kommanditistin sei als Alleinerbin einer der beiden ausgeschiedenen Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten. Eine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen liege nicht vor. Die beiden verbliebenen persönlich haftenden Gesellschafter würden nach wie vor einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben, sodaß sich die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten nicht geändert hätten. Da es zu keinem "Machtwechsel" in der Gesellschaft gekommen sei, sei der Tatbestand des 12a Abs 3 MRG nicht erfüllt.Das Erstgericht wies diesen Sachantrag ab. Es vertrat den Rechtsstandpunkt, daß durch das Ausscheiden von zwei der vier persönlich haftenden Gesellschafter nach Mietvertragsabschluß und durch den Eintritt einer Gesellschafterin als Kommanditistin noch keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft eingetreten sei. Die Kommanditistin sei als Alleinerbin einer der beiden ausgeschiedenen Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten. Eine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen liege nicht vor. Die beiden verbliebenen persönlich haftenden Gesellschafter würden nach wie vor einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben, sodaß sich die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten nicht geändert hätten. Da es zu keinem "Machtwechsel" in der Gesellschaft gekommen sei, sei der Tatbestand des 12a Absatz 3, MRG nicht erfüllt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken sei, daß sowohl die Antragsteller in ihrem den Sachantrag begründenden Tatsachenvorbringen als auch das Erstgericht offenkundig von einer jeweils gleichteiligen Beteiligung der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter an der Mieter-Gesellschaft ausgegangen seien. Auch dem Rekursvorbringen sei erkennbar diese Annahme zugrunde gelegen. Strittig sei ausschließlich die Frage, ob durch die in der Mieter-Gesellschaft nach Abschluß der Mietverträge (1958 und 1967) eingetretenen Änderungen eine solche entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG erfolgte, die die Vermieter zur Mietzinserhöhung gemäß § 46a Abs 4 MRG berechtigt.Vorauszuschicken sei, daß sowohl die Antragsteller in ihrem den Sachantrag begründenden Tatsachenvorbringen als auch das Erstgericht offenkundig von einer jeweils gleichteiligen Beteiligung der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter an der Mieter-Gesellschaft ausgegangen seien. Auch dem Rekursvorbringen sei erkennbar diese Annahme zugrunde gelegen. Strittig sei ausschließlich die Frage, ob durch die in der Mieter-Gesellschaft nach Abschluß der Mietverträge (1958 und 1967) eingetretenen Änderungen eine solche entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG erfolgte, die die Vermieter zur Mietzinserhöhung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG berechtigt.
Anknüpfungspunkt für den Anhebungstatbestand des § 46a Abs 4 MRG sei gemäß Z 1 dieser Gesetzesbestimmung der "Machtwechsel" im Sinn des § 12a Abs 3 MRG (vgl 5 Ob 11/96 mit Hinweis auf Tades/Stabentheiner, Das 3. WÄG, ÖJZ/Sonderheft 1A/94, 15).Anknüpfungspunkt für den Anhebungstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG sei gemäß Ziffer eins, dieser Gesetzesbestimmung der "Machtwechsel" im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG vergleiche 5 Ob 11/96 mit Hinweis auf Tades/Stabentheiner, Das 3. WÄG, ÖJZ/Sonderheft 1A/94, 15).
Das Rekursgericht schließe sich der Rechtsansicht an, daß erst dann, wenn eine Anteilsänderung von mehr als 50 % erfolgte, die in § 12a Abs 3 MRG geforderte entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten angenommen werden könne (vgl auch Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung 71). Eine solche mehr als 50 %-ige Anteilsänderung sei aber in der Mieter-Gesellschaft bis jetzt nicht eingetreten: Gemäß § 12a Abs 3 MRG, auf welchen § 46 Abs 4 Z 1 MRG verweise, müsse die zur Mietzinserhöhung berechtigende entscheidende Änderung zwar nicht auf einmal geschehen, doch seien Anteilsänderungen nicht doppelt zu rechnen. Maßgeblich sei, wie sich die Gesellschaft nach Eintritt der letzten (und entscheidenden) Änderung gegenüber der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses darstellt. Ausgehend von einer Beteiligung der ursprünglich vier persönlich haftenden Gesellschafter zu je einem Viertel sei durch das Ausscheiden einer persönlich haftenden Gesellschafterin (Irmgard H***** im Jahr 1973) sowie den Tod eines zweiten persönlich haftenden Gesellschafters (Peter H***** im Jahr 1990) und anschließenden Eintritt seiner Erbin Dr.Felicitas H***** als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von S 20.000,-- eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten von höchstens 50 % eingetreten, und zwar unabhängig davon, nach welchen Kriterien man die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten beurteile (Gewinnbeteiligung, Kapitalbeteiligung oder Stimmrecht). Es spiele deshalb auch keine Rolle, ob der Eintritt eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die Geschäftsanteile eines Gesellschafters bzw in die Gesellschaft überhaupt geeignet wäre, die Rechtsfolgen des § 12a Abs 3 MRG auszulösen.Das Rekursgericht schließe sich der Rechtsansicht an, daß erst dann, wenn eine Anteilsänderung von mehr als 50 % erfolgte, die in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG geforderte entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten angenommen werden könne vergleiche auch Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung 71). Eine solche mehr als 50 %-ige Anteilsänderung sei aber in der Mieter-Gesellschaft bis jetzt nicht eingetreten: Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, auf welchen Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer eins, MRG verweise, müsse die zur Mietzinserhöhung berechtigende entscheidende Änderung zwar nicht auf einmal geschehen, doch seien Anteilsänderungen nicht doppelt zu rechnen. Maßgeblich sei, wie sich die Gesellschaft nach Eintritt der letzten (und entscheidenden) Änderung gegenüber der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses darstellt. Ausgehend von einer Beteiligung der ursprünglich vier persönlich haftenden Gesellschafter zu je einem Viertel sei durch das Ausscheiden einer persönlich haftenden Gesellschafterin (Irmgard H***** im Jahr 1973) sowie den Tod eines zweiten persönlich haftenden Gesellschafters (Peter H***** im Jahr 1990) und anschließenden Eintritt seiner Erbin Dr.Felicitas H***** als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von S 20.000,-- eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten von höchstens 50 % eingetreten, und zwar unabhängig davon, nach welchen Kriterien man die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten beurteile (Gewinnbeteiligung, Kapitalbeteiligung oder Stimmrecht). Es spiele deshalb auch keine Rolle, ob der Eintritt eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die Geschäftsanteile eines Gesellschafters bzw in die Gesellschaft überhaupt geeignet wäre, die Rechtsfolgen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG auszulösen.
Das Mietzinsanhebungsbegehren der Antragsteller bestehe somit schon deshalb nicht zu Recht, weil die von § 46a Abs 4 Z 1 MRG unter Hinweis auf § 12a Abs 3 MRG geforderte entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft durch die von den Antragstellern aufgezeigten Änderungen nicht erfolgt sei.Das Mietzinsanhebungsbegehren der Antragsteller bestehe somit schon deshalb nicht zu Recht, weil die von Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer eins, MRG unter Hinweis auf Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG geforderte entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft durch die von den Antragstellern aufgezeigten Änderungen nicht erfolgt sei.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, in welchem Ausmaß (50 % oder darüber) eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten eingetreten sein muß, um den Anhebungstatbestand des § 46a Abs 4 Z 1 MRG (sowie des § 12a Abs 3 MRG) zu erfüllen. Gleiches gelte für die Rechtsfrage, wie einzelne für sich noch nicht entscheidende Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (§ 12a Abs 3 Satz 1 MRG).Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß - soweit überblickbar - eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, in welchem Ausmaß (50 % oder darüber) eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten eingetreten sein muß, um den Anhebungstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer eins, MRG (sowie des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG) zu erfüllen. Gleiches gelte für die Rechtsfrage, wie einzelne für sich noch nicht entscheidende Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (Paragraph 12 a, Absatz 3, Satz 1 MRG).
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertreten die Antragsteller den Standpunkt, daß die aufgezeigten Änderungen in der Mieter-Gesellschaft (Ausscheiden zweier persönlich haftender Gesellschafter aus einer Vier-Mann-OHG, Eintritt einer neuen Gesellschafterin als Kommanditistin, Änderung der Rechtsform der Gesellschaft von OHG in eine KG) sehr wohl als "Machtwechsel" zu werten seien. Das ergebe sich schon daraus, daß nunmehr jeder der beiden in der Gesellschaft verbliebenen persönlich haftenden Gesellschafter auf Grund seines auf 50 % angewachsenen Anteils jegliche Beschlußfassung blockieren könne; auf der anderen Seite lägen nunmehr alle Verwaltungsmaßnahmen, auch die der außerordentlichen Verwaltung, in den Händen von nur mehr zwei Gesellschaftern. Aus der Sicht des Vermieters stelle sich die Sache so dar, daß ihm zwei persönlich haftende Vertragspartner abhanden gekommen seien. Es sei daher nicht sachgerecht, die Mietzinsanhebungsmöglichkeit strikt an die Veräußerung von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile zu binden. Auch der Gesetzgeber habe eine solche Änderung nur als eine von mehreren Möglichkeiten eines Machtwechsels in der Gesellschaft vorgesehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß sich eine 50 %-ige Änderung bei den Gesellschaftsanteilen schon allein dadurch ergeben habe, daß zwei der vier persönlich haftenden Gesellschafter aus der OHG ausgeschieden sind. Der Eintritt einer Kommanditistin, der auch gewisse rechtliche und wirtschaftliche Einflußmöglichkeiten zukommen, habe dann zu einer zusätzlichen Änderung in der Gesellschaft geführt.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß im Sinn einer Stattgebung des Sachantrages abzuändern.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine fristgerecht erstattete Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den angefochtenen Sachbeschluß zu bestätigen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht primär angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.