Die Antragstellerin (= Vermieterin) vertritt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - die Ansicht, die Verbindung der Stellung als selbstständig vertretungsbefugter Prokurist mit jener als einziger Kommanditist einer KG ermögliche die Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG. Damit macht die Antragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage geltend:Die Antragstellerin (= Vermieterin) vertritt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - die Ansicht, die Verbindung der Stellung als selbstständig vertretungsbefugter Prokurist mit jener als einziger Kommanditist einer KG ermögliche die Mietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. Damit macht die Antragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
1. Die Mietzinsanhebung gemäß § 12a Abs 1 bis 3 MRG kann bei einer
juristischen Person dann erfolgen, wenn sich in ihr die rechtlichen
und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend ändern. Bei
Kommanditgesellschaften wird in der Regel eine entscheidende Änderung
der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nach
ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn der persönlich
haftende Gesellschafter ausgetauscht wird, ausscheidet oder sich die
Beteiligungsverhältnisse bei den kraft Gesetzes
geschäftsführungsbefugten Komplementären entscheidend ändern
(RIS-Justiz RS0108809; RS0108984). Dies beruht auf der Überlegung,
dass bei den Personengesellschaften des Handelsrechts der persönlich
haftende Gesellschafter wegen des Grundsatzes der
Einzelgeschäftsführungsbefugnis auf die Geschäftstätigkeit im
gesetzestypischen Fall (§§ 114 Abs 1, 164 UGB) immer einen
bestimmenden Einfluss ausübt (5 Ob 76/02s = RdW 2002/595, 659 = wbl
2002/386, 580 = ecolex 2003/24, 37 = MietSlg 54.263).
2. In der von der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs
angesprochenen E 6 Ob 122/05t (= RdW 2005/756, 689 = ecolex 2005/437,
913 = wobl 2006/56, 151 = immolex 2006/116, 282 = MietSlg 57.288 =
AnwBl 2007, 169) hat der Oberste Gerichtshof einen Machtwechsel
infolge Änderung der Rechtsstellung der zuvor zweiten persönlich
haftenden Gesellschafterin in die einer Kommanditistin angenommen,
weil dadurch dem verbleibenden persönlich haftenden Gesellschafter
(Komplementär) die alleinige und damit entscheidende rechtliche und
wirtschaftliche Einflussmöglichkeit zukomme (ebenso 5 Ob 244/04z =
RdW 2005/455, 421 = wbl 2005/210, 386 = GesRZ 2005, 202 = ecolex
2005/236, 533 = immolex 2005/104, 272 = wobl 2006/36, 113 = MietSlg
57.286 = AnwBl 2007, 9). Wird in einem solchen Fall der Machtwechsel bejaht, dann ist es nur konsequent, diesen vorliegend zu verneinen, hat doch der Kommanditist keinen Einfluss auf die laufende gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern nur ein Widerspruchsrecht gegen Handlungen des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn sie über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 UGB). Eine Prokura des Kommanditisten ändert daran nichts; die offenbar gegenteilige Ansicht der Antragstellerin verkennt den (funktionellen) Unterschied zwischen Geschäftsführung (im Innenverhältnis; Komplementär) und Vertretung (im Außenverhältnis; Prokurist).57.286 = AnwBl 2007, 9). Wird in einem solchen Fall der Machtwechsel bejaht, dann ist es nur konsequent, diesen vorliegend zu verneinen, hat doch der Kommanditist keinen Einfluss auf die laufende gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern nur ein Widerspruchsrecht gegen Handlungen des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn sie über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen (Paragraph 164, UGB). Eine Prokura des Kommanditisten ändert daran nichts; die offenbar gegenteilige Ansicht der Antragstellerin verkennt den (funktionellen) Unterschied zwischen Geschäftsführung (im Innenverhältnis; Komplementär) und Vertretung (im Außenverhältnis; Prokurist).
Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht demnach den zum Machtwechsel in der Kommanditgesellschaft entwickelten Grundsätzen. Die Antragstellerin macht keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend; ihr Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht demnach den zum Machtwechsel in der Kommanditgesellschaft entwickelten Grundsätzen. Die Antragstellerin macht keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend; ihr Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.