Rechtssatz RS0108731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108731
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Rechtssatz
§ 12a Abs 3 MRG ist auch auf die OEG und die KEG anzuwenden. Die Fortführung eines Unternehmens einer OHG (OEG) durch eine KG (KEG), deren Kommanditisten die ehemaligen OHG-Gesellschafter sind und deren Komplementär ein neu hinzutretender Gesellschafter ist, stellt eine entscheidende Änderung im Sinne des § 12a Abs 3 MRG dar, selbst wenn ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten und Weisungsgebundenheit des Komplementärs vereinbart wurde.Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist auch auf die OEG und die KEG anzuwenden. Die Fortführung eines Unternehmens einer OHG (OEG) durch eine KG (KEG), deren Kommanditisten die ehemaligen OHG-Gesellschafter sind und deren Komplementär ein neu hinzutretender Gesellschafter ist, stellt eine entscheidende Änderung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG dar, selbst wenn ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten und Weisungsgebundenheit des Komplementärs vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 169/97x
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 169/97x
Veröff: SZ 70/216
- 5 Ob 236/09f
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 236/09f
Ähnlich; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinn eines Machtwechsels nach § 12a Abs 3 MRG bewirkt, ohne dass es auf interne Absprachen ankäme. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108731
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19971022_OGH0002_0070OB00169_97X0000_001