Rechtssatz RS0108809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108809
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Mit dem Ersatz der Komplementäre (physische Personen) durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (unabhängig von der Gestaltung des Innenverhältnisses) eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten verbunden. Der Austausch der Komplementäre bedeutet einen Machtwechsel auch dann, wenn diese als Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft verbleiben und neben den zahlreichen anderen Kommanditisten an der Komplementärs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind. Die ihnen damit zustehende gesellschaftsrechtliche Position kann unter den gegebenen Umständen der von Komplementären nicht gleichgehalten werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 434/97b
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 434/97b
- 5 Ob 35/02m
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 35/02m
Auch
- 5 Ob 76/02s
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 76/02s
Vgl auch
- 5 Ob 21/04f
Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 21/04f
Vgl auch; nur: Mit dem Ersatz der Komplementäre (physische Personen) durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (unabhängig von der Gestaltung des Innenverhältnisses) eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten verbunden. (T1)
- 10 Ob 72/04t
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 Ob 72/04t
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dieser Grundsatz ist in gleicher Weise in der umgekehrten Richtung zu sehen, also dem Ersatz einer juristischen Person als Komplementär durch eine natürliche Person, auch wenn diese bereits bislang Kommanditist in der Gesellschaft war. (T2)
- 5 Ob 244/04z
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 244/04z
Vgl auch; Beisatz: Die rechtsformwandelnde Änderung von einer OHG mit zwei persönlich haftenden Gesellschaftern in eine KG, bei der einer der bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter die Rechtsposition des Kommanditisten übernimmt, der andere Gesellschafter die des Komplementärs, führt zu einem rechtlichen und wirtschaftlichen Machtwechsel in der Personengesellschaft. (T3)
- 6 Ob 122/05t
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 122/05t
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Diese Verlagerung der Einflussmöglichkeit tritt unabhängig von einer allfälligen Änderung des Kapitalanteils der Kommanditistin ein, weil der rechtliche und wirtschaftliche Einfluss von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft-anders als von Gesellschaftern der Kapitalgesellschaften -nach der gesetzlichen Konzeption nicht vom Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung, sondern von ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter abhängt. (T4)
- 5 Ob 101/07z
Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 101/07z
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 236/09f
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 236/09f
Vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinn eines Machtwechsels nach § 12a Abs 3 MRG bewirkt, ohne dass es auf interne Absprachen ankäme. (T5)
- 1 Ob 73/10g
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 73/10g
Auch
- 5 Ob 196/13d
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 196/13d
Vgl aber; Beisatz: Die Fortführung der bisherigen Personengesellschaft durch die bisher einzige Komplementärin als Einzelunternehmen begründet keine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten. (T6)
- 5 Ob 155/18g
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 155/18g
Auch
- 5 Ob 156/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 156/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108809
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB00434_97B0000_002