Die vom Berufungsgericht und in der Revision behandelte Frage der Auslegung des § 12a MRG ist zweifellos erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Ob nämlich das 3. WÄG mit der Bestimmung des § 12a Abs 2 MRG - wonach das Anhebungsrecht des Vermieters nach § 12a Abs 2 MRG auch dann Platz greife, wenn eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit ist und sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend ändern - das Anhebungsrecht des Vermieters gegenüber der Rechtslage vor dem 3. WÄG nur erweitert hat (idS Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ 1994 Sonderheft 1a, 1ff [12f]; Würth,Die vom Berufungsgericht und in der Revision behandelte Frage der Auslegung des Paragraph 12 a, MRG ist zweifellos erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Ob nämlich das 3. WÄG mit der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG - wonach das Anhebungsrecht des Vermieters nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG auch dann Platz greife, wenn eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit ist und sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten entscheidend ändern - das Anhebungsrecht des Vermieters gegenüber der Rechtslage vor dem 3. WÄG nur erweitert hat (idS Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ 1994 Sonderheft 1a, 1ff [12f]; Würth,
Der neue § 12a Abs 1 MRG und sein Verhältnis zu Abs 3, WoBl 1995, 73ff) oder aber dieses Anhebungsrecht insofern eingeschränkt hat, als ein solcher "Machtwechsel" im Sinne des § 12a Abs 3 MRG auch für das Mietzinserhöhungsrecht im Falle einer Unternehmensveräußerung in der Form der Einzelrechtsnachfolge Voraussetzung sein soll (Schauer, Geschäftsraummiete und Unternehmensübertragung, GesRz 1994, 12ff [30]; ähnlich Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete, 46f; Grünwald, Unternehmensveräußerung und 'entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten', JBl 1995, 273ff; derselbe, Umwandlung-Verschmelzung-Spaltung 245ff), ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht eindeutig geklärt. In 1 Ob 591/93 = ecolex 1995, 256 = Miet 46/28 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß die einschneidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch bei der Einzelrechtsnachfolge Voraussetzung einer Mietzinserhöhung sein müsse und dieser Gesichtspunkt auch bei der Auslegung des § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG zu berücksichtigen sei. Diese Rückwirkung hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 5 Ob 12/96 = WoBl 1997, 43 und 5 Ob 2041/96z ausdrücklich abgelehnt; in 5 Ob 2343/96m = WoBl 1997, 90 [Würth] und 5 Ob 2383/96v hat der 5. Senat des Obersten Gerichtshofes schon anklingen lassen, daß er der Entscheidung 1 Ob 591/93 auch im übrigen nicht folgen wolle.Der neue Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG und sein Verhältnis zu Absatz 3,, WoBl 1995, 73ff) oder aber dieses Anhebungsrecht insofern eingeschränkt hat, als ein solcher "Machtwechsel" im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG auch für das Mietzinserhöhungsrecht im Falle einer Unternehmensveräußerung in der Form der Einzelrechtsnachfolge Voraussetzung sein soll (Schauer, Geschäftsraummiete und Unternehmensübertragung, GesRz 1994, 12ff [30]; ähnlich Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete, 46f; Grünwald, Unternehmensveräußerung und 'entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten', JBl 1995, 273ff; derselbe, Umwandlung-Verschmelzung-Spaltung 245ff), ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht eindeutig geklärt. In 1 Ob 591/93 = ecolex 1995, 256 = Miet 46/28 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß die einschneidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch bei der Einzelrechtsnachfolge Voraussetzung einer Mietzinserhöhung sein müsse und dieser Gesichtspunkt auch bei der Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG zu berücksichtigen sei. Diese Rückwirkung hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 5 Ob 12/96 = WoBl 1997, 43 und 5 Ob 2041/96z ausdrücklich abgelehnt; in 5 Ob 2343/96m = WoBl 1997, 90 [Würth] und 5 Ob 2383/96v hat der 5. Senat des Obersten Gerichtshofes schon anklingen lassen, daß er der Entscheidung 1 Ob 591/93 auch im übrigen nicht folgen wolle.
Eine eingehende Befassung mit diesem Problem ist aber hier entbehrlich:
Das Bezirksgericht Josefstadt hat über einen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG entschieden. Der dort gebrauchte Begriff der "Angemessenheit" ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung als "Zulässigkeit" zu verstehen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Anm 19 zu § 37; MietSlg 36.492/40; SZ 56/183 = MietSlg 35/35, SZ 57/2 = MietSlg 36.503; MietSlg 45.473 ua).Das Bezirksgericht Josefstadt hat über einen Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG entschieden. Der dort gebrauchte Begriff der "Angemessenheit" ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung als "Zulässigkeit" zu verstehen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Anmerkung 19 zu Paragraph 37,; MietSlg 36.492/40; SZ 56/183 = MietSlg 35/35, SZ 57/2 = MietSlg 36.503; MietSlg 45.473 ua).
Stellt also - wie hier - der Erwerber des Unternehmens als neuer Mieter der Geschäftsräumlichkeit den Antrag auf Feststellung des angemessenen Mietzinses, so bedeutet das den Antrag auf Feststellung, inwieweit der vom Vermieter begehrte (erhöhte) Hauptmietzins zulässig ist. Daß ein Feststellungsbeschluß in diesem Sinn beide Parteien des Msch-Verfahrens bindet und daher auch für den zwischen denselben Parteien geführten Prozeß über die Zahlung des die Differenzzinses bindend ist, liegt auf der Hand. Die Entscheidung gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG über die Zulässigkeit (ua) des begehrten Hauptmietzinses hat deklaratorische Wirkung (SZ 56/183 = MietSlg 35/35; MietSlg 36/19), entspricht also insofern völlig einem im streitigen Verfahren ergangenen Feststellungsurteil (Fasching, LB**2 Rz 1387). Daß § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Entscheidung über das Feststellungsbegehren betreffend die Angemessenheit (richtig: Zulässigkeit) des vom Vermieter unter Berufung auf eine erfolgte Unternehmensveräußerung nach § 12a Abs 1 MRG (und nach § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG) begehrten Hauptmietzinses in das Außerstreitverfahren verweist (EvBl 1993/122), ändert nicht den Charakter der darüber ergehenden Entscheidung. Die materielle Rechtskraft dieses Spruches erzeugt eine Bindungswirkung für den Prozeß zwischen denselben Parteien über die Zahlung des als zulässig erkannten angemessenen Mietzinses. Nur dann, wenn eine bestimmte Tatsache nicht den Hauptgegenstand des Vorverfahrens bildet, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt dieser Vorfragenentscheidung keine Bindungswirkung für den Folgeprozeß zu (JBl 1990, 52; NZ 1994, 228; JBl 1995, 458). Gegenstand des Msch-Verfahrens war aber als Hauptfrage, ob infolge Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 1 MRG ein höherer als der bisher von der erstbeklagten Partei gezahlte Zins als angemessener Hauptmietzins festzusetzen sei.Stellt also - wie hier - der Erwerber des Unternehmens als neuer Mieter der Geschäftsräumlichkeit den Antrag auf Feststellung des angemessenen Mietzinses, so bedeutet das den Antrag auf Feststellung, inwieweit der vom Vermieter begehrte (erhöhte) Hauptmietzins zulässig ist. Daß ein Feststellungsbeschluß in diesem Sinn beide Parteien des Msch-Verfahrens bindet und daher auch für den zwischen denselben Parteien geführten Prozeß über die Zahlung des die Differenzzinses bindend ist, liegt auf der Hand. Die Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG über die Zulässigkeit (ua) des begehrten Hauptmietzinses hat deklaratorische Wirkung (SZ 56/183 = MietSlg 35/35; MietSlg 36/19), entspricht also insofern völlig einem im streitigen Verfahren ergangenen Feststellungsurteil (Fasching, LB**2 Rz 1387). Daß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG die Entscheidung über das Feststellungsbegehren betreffend die Angemessenheit (richtig: Zulässigkeit) des vom Vermieter unter Berufung auf eine erfolgte Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG (und nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG) begehrten Hauptmietzinses in das Außerstreitverfahren verweist (EvBl 1993/122), ändert nicht den Charakter der darüber ergehenden Entscheidung. Die materielle Rechtskraft dieses Spruches erzeugt eine Bindungswirkung für den Prozeß zwischen denselben Parteien über die Zahlung des als zulässig erkannten angemessenen Mietzinses. Nur dann, wenn eine bestimmte Tatsache nicht den Hauptgegenstand des Vorverfahrens bildet, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt dieser Vorfragenentscheidung keine Bindungswirkung für den Folgeprozeß zu (JBl 1990, 52; NZ 1994, 228; JBl 1995, 458). Gegenstand des Msch-Verfahrens war aber als Hauptfrage, ob infolge Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG ein höherer als der bisher von der erstbeklagten Partei gezahlte Zins als angemessener Hauptmietzins festzusetzen sei.
Soweit die Beklagte die Meinung vertreten hat, im Msch-Verfahren sei es nur um die Angemessenheit des Zinses, nicht aber darum gegangen, ob sie diesen angemessenen Zins auch zu zahlen habe, verkennt sie die Rechtslage. Folgerichtig hat daher das Gericht in seinem Sachbeschluß dargelegt, aus welchen Gründen ein Anhebungsrecht der Vermieter zu bejahen ist. Versteht man den Spruch des Sachbeschlusses vom 8.1.1996, *****, im Sinne der ständigen Rechtsprechung und Lehre zu § 37 Abs 1 Z 8 MRG, so wurde damit festgestellt, daß der zulässige Mietzins monatlich netto S 17.802,-- betrage. Die Umformulierung dieses Spruches durch das Rekursgericht im Zuge seiner "Maßgabebestätigung" vermag daran nichts zu ändern. Im Zusammenhalt mit der Begründung kann dieser Spruch nicht in dem Sinn verstanden werden, daß das Rekursgericht - unter Verletzung der Rechtskraft - den Beschluß des Erstgerichtes zu Lasten des Rekurswerbers dahin einschränken wollte, daß der Mietzins von S 17.802,-- nur für Oktober 1994 zulässig sei; vielmehr wollte das Rekursgericht offenbar zum Ausdruck bringen, daß der angemessene monatliche Hauptmietzins seit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung (Oktober 1994) in dieser Höhe zulässig sei. Nach wie vor ist sohin rechtskräftig festgestellt, daß die Klägerin berechtigt ist, von der Beklagten, die infolge einer Unternehmensveräußerung im Sinn des § 12a Abs 1 MRG in den Hauptmietvertrag eingetreten ist, den erhöhten Zins von S 17.802,-- zu verlangen.Soweit die Beklagte die Meinung vertreten hat, im Msch-Verfahren sei es nur um die Angemessenheit des Zinses, nicht aber darum gegangen, ob sie diesen angemessenen Zins auch zu zahlen habe, verkennt sie die Rechtslage. Folgerichtig hat daher das Gericht in seinem Sachbeschluß dargelegt, aus welchen Gründen ein Anhebungsrecht der Vermieter zu bejahen ist. Versteht man den Spruch des Sachbeschlusses vom 8.1.1996, *****, im Sinne der ständigen Rechtsprechung und Lehre zu Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, so wurde damit festgestellt, daß der zulässige Mietzins monatlich netto S 17.802,-- betrage. Die Umformulierung dieses Spruches durch das Rekursgericht im Zuge seiner "Maßgabebestätigung" vermag daran nichts zu ändern. Im Zusammenhalt mit der Begründung kann dieser Spruch nicht in dem Sinn verstanden werden, daß das Rekursgericht - unter Verletzung der Rechtskraft - den Beschluß des Erstgerichtes zu Lasten des Rekurswerbers dahin einschränken wollte, daß der Mietzins von S 17.802,-- nur für Oktober 1994 zulässig sei; vielmehr wollte das Rekursgericht offenbar zum Ausdruck bringen, daß der angemessene monatliche Hauptmietzins seit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung (Oktober 1994) in dieser Höhe zulässig sei. Nach wie vor ist sohin rechtskräftig festgestellt, daß die Klägerin berechtigt ist, von der Beklagten, die infolge einer Unternehmensveräußerung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in den Hauptmietvertrag eingetreten ist, den erhöhten Zins von S 17.802,-- zu verlangen.
Die Bindung des Streitrichters im Mietzinsprozeß an die Entscheidung des Außerstreitrichters des § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann keinem Zweifel unterliegen und wurde im übrigen schon in 1 Ob 574/95 - wenngleich unter Berufung auf Erfordernisse der Entscheidungsharmonie (insoweit abgelehnt in 5 Ob 2152/96y = SZ 69/54) - ausdrücklich bejaht. Insoweit liegt also keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.Die Bindung des Streitrichters im Mietzinsprozeß an die Entscheidung des Außerstreitrichters des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG kann keinem Zweifel unterliegen und wurde im übrigen schon in 1 Ob 574/95 - wenngleich unter Berufung auf Erfordernisse der Entscheidungsharmonie (insoweit abgelehnt in 5 Ob 2152/96y = SZ 69/54) - ausdrücklich bejaht. Insoweit liegt also keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
Die Revision der Beklagten war somit - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO - zurückzuweisen.Die Revision der Beklagten war somit - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.