Vorauszuschicken ist, daß der gegen einen Sachbeschluß der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs (wie die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zutreffend bemerkt) gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG nicht den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO unterliegt. Es bedarf daher nicht der von der Antragstellerin angeregten analogen Anwendung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO bzw der Nachholung eines Bewertungsausspruches durch das Rekursgericht, um sachlich auf das Rechtsmittel einzugehen.Vorauszuschicken ist, daß der gegen einen Sachbeschluß der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs (wie die Antragsgegnerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung zutreffend bemerkt) gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nicht den Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO unterliegt. Es bedarf daher nicht der von der Antragstellerin angeregten analogen Anwendung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO bzw der Nachholung eines Bewertungsausspruches durch das Rekursgericht, um sachlich auf das Rechtsmittel einzugehen.
Des weiteren sei vorweg bemerkt, daß der Abänderungsantrag, nimmt man ihn wörtlich, eher auf die selbständige Entscheidung der strittigen Vorfrage als auf die Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses iSd § 37 Abs 1 Z 8 MRG hinausläuft (obwohl ein die rechtliche Qualifikation des Einbringungsvorgangs betreffender Zwischenfeststellungsantrag der Antragstellerin rechtskräftig zurückgewiesen wurde), doch sind im außerstreitigen Verfahren keine strengen Anforderungen an die richtige Formulierung des Rechtsmittelantrages zu stellen. Es genügt, wenn der Rechtsmittelwerber klar zum Ausdruck bringt, wodurch er sich beschwert erachtet und welches Ziel er mit seinem Rechtsmittel anstrebt (vgl EFSlg 70.204 mwN ua). Hier soll es nach dem eindeutig erkennbaren Willen der Antragstellerin beim alten Hauptmietzins bleiben, weil sie die Voraussetzungen für eine Mietzinserhöhung nach § 12 Abs 3 aF MRG als nicht erfüllt erachtet; es geht daher um die Feststellung, daß der mit der M. & D. G***** KG ehemals vereinbarte Mietzins auch der einzig zulässige ist.Des weiteren sei vorweg bemerkt, daß der Abänderungsantrag, nimmt man ihn wörtlich, eher auf die selbständige Entscheidung der strittigen Vorfrage als auf die Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses iSd Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG hinausläuft (obwohl ein die rechtliche Qualifikation des Einbringungsvorgangs betreffender Zwischenfeststellungsantrag der Antragstellerin rechtskräftig zurückgewiesen wurde), doch sind im außerstreitigen Verfahren keine strengen Anforderungen an die richtige Formulierung des Rechtsmittelantrages zu stellen. Es genügt, wenn der Rechtsmittelwerber klar zum Ausdruck bringt, wodurch er sich beschwert erachtet und welches Ziel er mit seinem Rechtsmittel anstrebt vergleiche EFSlg 70.204 mwN ua). Hier soll es nach dem eindeutig erkennbaren Willen der Antragstellerin beim alten Hauptmietzins bleiben, weil sie die Voraussetzungen für eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG als nicht erfüllt erachtet; es geht daher um die Feststellung, daß der mit der M. & D. G***** KG ehemals vereinbarte Mietzins auch der einzig zulässige ist.
In der Sache selbst geht auch die Rechtsmittelwerberin davon aus, daß auf die gegenständliche Hauptmietzinsüberprüfung gemäß Art II Abschnitt II Z 10 des 3.WÄG noch § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG anzuwenden ist (vgl Würth/Zingher, WohnR '94, 358 bei Anm 15). Unter den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen sind nämlich, so wie in der fast gleichlautenden Übergangsvorschroft des § 48 Abs 1 MRG, nicht nur Verfahrensvorschriften, sondern auch materiellrechtliche Normen gemeint (vgl MietSlg 35/30; 5 Ob 117/92 ua). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die durch § 12a MRG idF des 3.WÄG geschaffene neue Rechtslage (zu den diesbezüglichen Auslegungsproblemen siehe Würth, Der neue § 12a Abs 1 MRG und sein Verhältnis zu Abs 3, WoBl 1995, 73; Kerres/Freytag, Die mietrechtlichen Folgen von Unternehmensgründungen nach § 12a MRG, ÖJZ 1995, 533); es geht aber auch nicht an, die auf den konkreten Sachverhalt noch anzuwendende Bestimmung des § 12 Abs 3 aF MRG im Lichte der neuen Gesetzeslage zu interpretieren, weil dies einer - nach § 5 ABGB prinzipiell unzulässigen - Rückwirkung der Gesetzesänderung gleichkäme (vgl MietSlg 19.311; MietSlg 19.360; JBl 1973, 374 ua).In der Sache selbst geht auch die Rechtsmittelwerberin davon aus, daß auf die gegenständliche Hauptmietzinsüberprüfung gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 10, des 3.WÄG noch Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG anzuwenden ist vergleiche Würth/Zingher, WohnR '94, 358 bei Anmerkung 15). Unter den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen sind nämlich, so wie in der fast gleichlautenden Übergangsvorschroft des Paragraph 48, Absatz eins, MRG, nicht nur Verfahrensvorschriften, sondern auch materiellrechtliche Normen gemeint vergleiche MietSlg 35/30; 5 Ob 117/92 ua). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die durch Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des 3.WÄG geschaffene neue Rechtslage (zu den diesbezüglichen Auslegungsproblemen siehe Würth, Der neue Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG und sein Verhältnis zu Absatz 3,, WoBl 1995, 73; Kerres/Freytag, Die mietrechtlichen Folgen von Unternehmensgründungen nach Paragraph 12 a, MRG, ÖJZ 1995, 533); es geht aber auch nicht an, die auf den konkreten Sachverhalt noch anzuwendende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG im Lichte der neuen Gesetzeslage zu interpretieren, weil dies einer - nach Paragraph 5, ABGB prinzipiell unzulässigen - Rückwirkung der Gesetzesänderung gleichkäme vergleiche MietSlg 19.311; MietSlg 19.360; JBl 1973, 374 ua).
Zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG hat der Oberste Gerichtshof mit Billigung eines großen Teils der Lehre (es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden) wiederholt ausgesprochen, daß ein gesellschaftsrechtlicher Einbringungsvorgang, durch den eine Kommanditgesellschaft das von ihr betriebene Unternehmen samt Mietrechten als Sacheinlage in eine GmbH einbringt, als Unternehmensveräußerung zu werten ist, die dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung gibt (SZ 61/182; SZ 64/127 mwN; vgl auch SZ 61/163; ecolex 1991, 455 ua). Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn die Gesellschafter der einbringenden Personengesellschaft an der übernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind und für ihre Sacheinlage ausschließlich neue Gesellschaftsanteile erhalten, worauf die Antragstellerin offensichtlich mit ihrem Hinweis auf die dem Strukturverbesserungsgesetz entsprechende Umgründungsvariante hinauswill. In diesem Zusammenhang wird zwar vielfach von der Umwandlung einer Personalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gesprochen, doch liegt eine solche - auch wenn die Einbringung durch die Gesellschafter selbst vorgenommen wird - in Wahrheit nicht vor (SZ 61/182). Es tritt vielmehr im Wege der Einzelrechtsnachfolge ein neues Rechtssubjekt als Rechtsträger des Unternehmens an die Stelle des alten, womit der Tatbestand der Unternehmensveräußerung, wie ihn zumindest § 12 Abs 3 aF MRG ohen weitere Differenzierung enthielt, erfüllt ist.Zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG hat der Oberste Gerichtshof mit Billigung eines großen Teils der Lehre (es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden) wiederholt ausgesprochen, daß ein gesellschaftsrechtlicher Einbringungsvorgang, durch den eine Kommanditgesellschaft das von ihr betriebene Unternehmen samt Mietrechten als Sacheinlage in eine GmbH einbringt, als Unternehmensveräußerung zu werten ist, die dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung gibt (SZ 61/182; SZ 64/127 mwN; vergleiche auch SZ 61/163; ecolex 1991, 455 ua). Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn die Gesellschafter der einbringenden Personengesellschaft an der übernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind und für ihre Sacheinlage ausschließlich neue Gesellschaftsanteile erhalten, worauf die Antragstellerin offensichtlich mit ihrem Hinweis auf die dem Strukturverbesserungsgesetz entsprechende Umgründungsvariante hinauswill. In diesem Zusammenhang wird zwar vielfach von der Umwandlung einer Personalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gesprochen, doch liegt eine solche - auch wenn die Einbringung durch die Gesellschafter selbst vorgenommen wird - in Wahrheit nicht vor (SZ 61/182). Es tritt vielmehr im Wege der Einzelrechtsnachfolge ein neues Rechtssubjekt als Rechtsträger des Unternehmens an die Stelle des alten, womit der Tatbestand der Unternehmensveräußerung, wie ihn zumindest Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG ohen weitere Differenzierung enthielt, erfüllt ist.
Dem hält die Revisionsrekurswerberin unter Berufung auf die bereits zitierte Entscheidung WoBl 1995, 93/41 entgegen, daß im Hinblick auf die Neuregelung des Problemkreises durch § 12a MRG idF des 3.WÄG auch der in § 12 Abs 3 aF MRG verwendete Begriff der Unternehmensveräußerung nunmehr so zu verstehen sei, daß keine die Mietzinserhöhung rechtfertigende Rechtsnachfolge im Mietrecht vorliege, wenn der gesellschaftsrechtliche Einbringungsvorgang zu keiner Änderung der Eigentümerstruktur des Unternehmens bzw der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten auf das Unternehmen führt. Dem ist jedoch nicht zu folgen.Dem hält die Revisionsrekurswerberin unter Berufung auf die bereits zitierte Entscheidung WoBl 1995, 93/41 entgegen, daß im Hinblick auf die Neuregelung des Problemkreises durch Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des 3.WÄG auch der in Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG verwendete Begriff der Unternehmensveräußerung nunmehr so zu verstehen sei, daß keine die Mietzinserhöhung rechtfertigende Rechtsnachfolge im Mietrecht vorliege, wenn der gesellschaftsrechtliche Einbringungsvorgang zu keiner Änderung der Eigentümerstruktur des Unternehmens bzw der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten auf das Unternehmen führt. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
Das für die Rückwirkung des neuen § 12a MRG idF des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, läßt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden. Zunächst ist der aus § 5 ABGB abgeleitete Grundsatz zu beachten, daß neue Gesetze auf vorangegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß haben, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird (E 5 zu § 5 ABGB, MGA34; 5 Ob 44/92). Eine solche besondere Übergangsvorschrift wurde für § 12a MRG idF desDas für die Rückwirkung des neuen Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, läßt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden. Zunächst ist der aus Paragraph 5, ABGB abgeleitete Grundsatz zu beachten, daß neue Gesetze auf vorangegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß haben, sofern im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird (E 5 zu Paragraph 5, ABGB, MGA34; 5 Ob 44/92). Eine solche besondere Übergangsvorschrift wurde für Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des
3. WÄG nicht erlassen und findet sich auch nicht in § 43 Abs 1 MRG, der zwar wegen der auf Dauer angelegten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter anordnet, daß die Vorschriften des MRG grundsätzlich auch für solche Verträge gelten, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurden, aber keineswegs die Anwendung neuen Rechts auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte vorschreibt (MietSlg 38/5; MietSlg 39/19; MietSlg 40/3; WoBl 1993, 31/23 ua). Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist (vgl EWr II/2/5; Würth, Anm. zu WoBl 1995, 177/85).3. WÄG nicht erlassen und findet sich auch nicht in Paragraph 43, Absatz eins, MRG, der zwar wegen der auf Dauer angelegten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter anordnet, daß die Vorschriften des MRG grundsätzlich auch für solche Verträge gelten, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurden, aber keineswegs die Anwendung neuen Rechts auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte vorschreibt (MietSlg 38/5; MietSlg 39/19; MietSlg 40/3; WoBl 1993, 31/23 ua). Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist vergleiche EWr II/2/5; Würth, Anmerkung zu WoBl 1995, 177/85).
Daß dieser Grundsatz insbesondere für jene Normen gilt, die Rechtsfolgen für ein Mietverhältnis an die Veräußerung des vom Mieter im Mietobjekt betriebenen Unternehmens knüpfen, wurde bereits wiederholt gesagt. Mit dieser Begründung wurde es abgelehnt, § 12 Abs 3 aF MRG auf Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des MRG stattgefunden haben (MietSlg 35/14; MietSlg 35/23; MietSlg 36/12; ecolex 1991, 455 uva). Der in § 12 Abs 3 aF MRG geregelte Mietrechtsübergang ist nämlich nicht an einen Dauerzustand, sondern an das punktuelle Ereignis der Unternehmensveräußerung geknüpft. Er muß schon deshalb auf einen rechtserheblichen Zeitpunkt konzentriert werden, weil die Unternehmensveräußerung sofort und unmittelbar zum Austausch des Mieters führt (was ja auch hauptsächliches Motiv für die "Entschädigung" des Vermieters war: vgl MietSlg 41.230; EWr I/12/47 ua) und eben damit die sechsmonatige Frist für die dem Vermieter eingeräumte Möglichkeit zur Mietzinserhöhung zu laufen beginnt (vgl MietSlg 35/14; MietSlg 37/47; SZ 64/127 ua). Damit erweist sich die Begründung, die dauernde, auch in Zukunft wirkende Mietzinserhöhung rechtfertige eine Anwendung des neuen Rechts oder auch nur des neu gewonnenen Begriffsverständnisses der Unternehmensveräußerung auch im vorliegenden Fall (wobei dahingestellt sei, ob nicht auch der gegenständliche Veräußerungsvorgang von der Regelung des § 12a Abs 1 MRG idF desDaß dieser Grundsatz insbesondere für jene Normen gilt, die Rechtsfolgen für ein Mietverhältnis an die Veräußerung des vom Mieter im Mietobjekt betriebenen Unternehmens knüpfen, wurde bereits wiederholt gesagt. Mit dieser Begründung wurde es abgelehnt, Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG auf Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des MRG stattgefunden haben (MietSlg 35/14; MietSlg 35/23; MietSlg 36/12; ecolex 1991, 455 uva). Der in Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG geregelte Mietrechtsübergang ist nämlich nicht an einen Dauerzustand, sondern an das punktuelle Ereignis der Unternehmensveräußerung geknüpft. Er muß schon deshalb auf einen rechtserheblichen Zeitpunkt konzentriert werden, weil die Unternehmensveräußerung sofort und unmittelbar zum Austausch des Mieters führt (was ja auch hauptsächliches Motiv für die "Entschädigung" des Vermieters war: vergleiche MietSlg 41.230; EWr I/12/47 ua) und eben damit die sechsmonatige Frist für die dem Vermieter eingeräumte Möglichkeit zur Mietzinserhöhung zu laufen beginnt vergleiche MietSlg 35/14; MietSlg 37/47; SZ 64/127 ua). Damit erweist sich die Begründung, die dauernde, auch in Zukunft wirkende Mietzinserhöhung rechtfertige eine Anwendung des neuen Rechts oder auch nur des neu gewonnenen Begriffsverständnisses der Unternehmensveräußerung auch im vorliegenden Fall (wobei dahingestellt sei, ob nicht auch der gegenständliche Veräußerungsvorgang von der Regelung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des
3. WÄG erfaßt wäre), als nicht tragfähig.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.