Rechtssatz RS0070022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070022
Entscheidungsdatum
27.04.2000
Rechtssatz
Wird ein im Bestandobjekt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenes Familienunternehmen in eine GmbH eingebracht, wobei die Gesellschafter (drei Familienmitglieder) dieselben bleiben und der bisher geschäftsführende Komplementär nun Geschäftsführer der GmbH wird, dann wird das Unternehmen zwar rechtlich "veräußert", nicht aber wirtschaftlich und somit auch nicht im Sinn des § 12a Abs 1 und Abs 3 MRG.Wird ein im Bestandobjekt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenes Familienunternehmen in eine GmbH eingebracht, wobei die Gesellschafter (drei Familienmitglieder) dieselben bleiben und der bisher geschäftsführende Komplementär nun Geschäftsführer der GmbH wird, dann wird das Unternehmen zwar rechtlich "veräußert", nicht aber wirtschaftlich und somit auch nicht im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 3, MRG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 591/93
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 591/93
- 5 Ob 12/96
Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 12/96
Gegenteilig; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn die Gesellschafter der einbringenden Personengesellschaft an der übernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind und für ihre Sacheinlage ausschließlich neue Gesellschaftsanteile (Umgründungsvariante nach dem Strukturverbesserungsgesetz). (T1)
- 5 Ob 2041/96z
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2041/96z
Vgl aber
- 5 Ob 2267/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2267/96k
Vgl aber
- 1 Ob 2388/96z
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2388/96z
Ähnlich
- 5 Ob 111/98d
Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 111/98d
Vgl aber; Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, verwirklicht den Anhebungstatbestand des § 12 Abs 3 aF MRG auch dann, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist (vgl WoBl 1997, 43/5; WoBl 1997, 96/18; 5 Ob 2267/96k). (T2)
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T3) Beisatz: Der Wesensgehalt des in § 12 Abs 3 aF MRG beziehungsweise § 12a Abs 1 nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T4); Veröff: SZ 73/66
- 5 Ob 56/99t
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 56/99t
Gegenteilig; Beisatz: Die Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft des Handelsrechts in eine GmbH ist als Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12a Abs 1 (§ 12 Abs 3 aF) MRG anzusehen (5 Ob 56/88 = SZ 61/182; 5 Ob 12/96 = WoBl 1997/5). (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070022
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0010OB00591_9300000_004