Auf den vorliegenden Sachverhalt ist noch das MRG idF vor dem 3.WÄG (MRG aF) anzuwenden. Nach den Feststellungen wurde im Jahre 1982 ein Einzelunternehmen in die beklagte Partei als Sacheinlage unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Strukturverbesserungsgesetzes eingebracht, ohne daß die rechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit zur Einflußnahme auf die jeweiligen Gesellschaften verändert worden wäre: Ein „Machtwechsel“ fand somit nicht statt.Auf den vorliegenden Sachverhalt ist noch das MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG (MRG aF) anzuwenden. Nach den Feststellungen wurde im Jahre 1982 ein Einzelunternehmen in die beklagte Partei als Sacheinlage unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Strukturverbesserungsgesetzes eingebracht, ohne daß die rechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit zur Einflußnahme auf die jeweiligen Gesellschaften verändert worden wäre: Ein „Machtwechsel“ fand somit nicht statt.
Nach § 12 Abs 3 MRG aF gingen zwar die Hauptmietrechte und die Verpflichtung zur Zinszahlung bei der „Veräußerung“ eines (lebenden) Unternehmens durch den Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und der Fortführung des erworbenen Unternehmens im Mietgegenstand auf den Erwerber dieses Unternehmens über, doch durfte der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte den angemessenen Hauptmietzins (§ 16 Abs 1 MRG) fordern. Der Begriff „Veräußerung“ war weder im Text des MRG definiert, noch in den Materialien dazu erläutert. Bis zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.10.1994, 1 Ob 591/93 = WoBl 1995, 93, wurde überwiegend die Auffassung vertreten, § 12 Abs 3 MRG aF komme zwar nicht bei Überlassung auf Zeit, wie Verpachtung oder Fruchtgenuß, sowie bei jeder Form der Gesamtrechtsnachfolge, wohl aber bei der Einzelrechtsnachfolge in all deren Erscheinungsformen, so auch - wie hier - bei der Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft mbH, zur Anwendung (vgl nur die Nachweise in WoBl 1995, 93). Diese Auffassung wurde im Schrifttum wegen zum Teil „aleatorischer“ Ergebnisse kritisiert; es wurde dort gefordert, die Anwendung des § 12 Abs 3 MRG aF davon abhängig zu machen, ob eine wirtschaftliche Verwertung und damit eine Ausnützung des Mietrechts zu Lasten des Vermieters vorliege.Nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF gingen zwar die Hauptmietrechte und die Verpflichtung zur Zinszahlung bei der „Veräußerung“ eines (lebenden) Unternehmens durch den Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und der Fortführung des erworbenen Unternehmens im Mietgegenstand auf den Erwerber dieses Unternehmens über, doch durfte der Vermieter vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte den angemessenen Hauptmietzins (Paragraph 16, Absatz eins, MRG) fordern. Der Begriff „Veräußerung“ war weder im Text des MRG definiert, noch in den Materialien dazu erläutert. Bis zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.10.1994, 1 Ob 591/93 = WoBl 1995, 93, wurde überwiegend die Auffassung vertreten, Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF komme zwar nicht bei Überlassung auf Zeit, wie Verpachtung oder Fruchtgenuß, sowie bei jeder Form der Gesamtrechtsnachfolge, wohl aber bei der Einzelrechtsnachfolge in all deren Erscheinungsformen, so auch - wie hier - bei der Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft mbH, zur Anwendung vergleiche nur die Nachweise in WoBl 1995, 93). Diese Auffassung wurde im Schrifttum wegen zum Teil „aleatorischer“ Ergebnisse kritisiert; es wurde dort gefordert, die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF davon abhängig zu machen, ob eine wirtschaftliche Verwertung und damit eine Ausnützung des Mietrechts zu Lasten des Vermieters vorliege.
Der 2.Senat des Obersten Gerichtshofs ließ die Beantwortung der Frage, ob die Einbringung einer Bankkommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach § 8a KWG eine Gesamtrechtsnachfolge darstelle, aus der Erwägung offen, daß durch eine solche Einbringung weder in der Eigentümerstruktur noch im Management Änderungen eingetreten seien und somit von einer wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechts zu Lasten des Vermieters keine Rede sein könne (SZ 67/16). Damit wurde schon angedeutet, daß der Vermieter in den Fällen einer bloß gesellschaftsrechtlichen Strukturänderung ohne Veränderung des „wirtschaftlichen Eigentums“ am Unternehmen zur Mietzinsanhebung nicht berechtigt sein sollte.Der 2.Senat des Obersten Gerichtshofs ließ die Beantwortung der Frage, ob die Einbringung einer Bankkommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft nach Paragraph 8 a, KWG eine Gesamtrechtsnachfolge darstelle, aus der Erwägung offen, daß durch eine solche Einbringung weder in der Eigentümerstruktur noch im Management Änderungen eingetreten seien und somit von einer wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechts zu Lasten des Vermieters keine Rede sein könne (SZ 67/16). Damit wurde schon angedeutet, daß der Vermieter in den Fällen einer bloß gesellschaftsrechtlichen Strukturänderung ohne Veränderung des „wirtschaftlichen Eigentums“ am Unternehmen zur Mietzinsanhebung nicht berechtigt sein sollte.
Der erkennende Senat beharrt trotz gegenteiliger Entscheidungen des 5.Senats (WoBl 1997, 43; 5 Ob 2267/96k; RdW 1996, 358) und der teils polemischen Kritik Würth's (in WoBl 1995, 96 und WoBl 1995, 73) auf der von ihm vertretenen Ansicht, mit der Novellierung des § 12 Abs 3 MRG durch das 3.WÄG im neu eingefügten § 12a Abs 1 und 3 MRG sei zwar keine Rechtsänderung in Ansehung des Veräußerungsbegriffs eingetreten, aber doch eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung vorgenommen worden. Soweit der erkennende Senat schon in der Entscheidung in WoBl 1995, 93, eine von der bis dahin gebräuchlichen Deutung abweichende Auslegung des Veräußerungsbegriffs als geboten erachtete, widerspricht das keineswegs dem im § 5 ABGB verankerten Grundsatz, daß neue Gesetze auf vorangegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß haben, sofern nicht ausdrücklich im Gesetz etwas anderes angeordnet wird: § 12 Abs 3 MRG aF wird angewendet, nur wird dieser Bestimmung aufgrund der vom Gesetzgeber verfügten Novellierung ein anderes Verständnis beigelegt. Die Judikatur zu § 12 Abs 3 MRG aF sah sich bis dahin veranlaßt, den Begriff der Veräußerung streng formal und nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen, weil bis zum Inkrafttreten des 3.WÄG (am 1.1.1994 mit der Maßgabe dessen Abschnitts II) ein gesetzlicher Tatbestand, der Umgehungen unmöglich gemacht hätte (wie nun § 12a Abs 3 MRG), nicht zur Verfügung stand und weil es die Rechsprechung richtigerweise ablehnte, Fälle, bei denen eine Veräußerung im wirtschaftlichen Sinn unter Vermeidung einer Veräußerung im formalen Sinn nur durch gesellschaftsrechtliche Kunstgriffe erreicht wurde, selbst als Mißbrauch zu erfassen. Nun werden jedoch von § 12a Abs 3 MRG idF des 3.WÄG ausdrücklich alle Formen von „Umgehungsgeschäften“ erfaßt. Die ursprünglich streng formale Interpretation des Veräußerungsbegriffs ist damit ebenso wie die sehr formalistische Betrachtungsweise nicht mehr nötig, weil der Gesetzgeber das von ihm erkannte „Schlupfloch“, das einem gewiegten Unternehmer die Möglichkeit bot, einer Mietzinserhöhung zu entgehen, selbst schloß. Der Gesetzgeber hat demnach die Schützwürdigkeit des bisherigen Mieters nicht erst nach der Gesetzwerdung des 3.WÄG, sondern in Wahrheit schon während der Geltung des § 12 Abs 3 MRG aF verneint, sofern dieser den Bestandgegenstand nicht mehr für die eigene unternehmerische Betätigung benötigte, und diese seine Auffassung durch die Einführung des Umgehungstatbestands gemäß § 12a Abs 3 MRG unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist aber auch im zeitlichen Geltungsbereich des § 12 Abs 3 MRG aF der Veräußerungstatbestand nicht mehr bloß formal, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu verstehen (vgl Doralt, Mietzinserhöhung nach § 12a MRG, in WoBl 1997, 215 [216 f]). Wird das Unternehmen - wirtschaftlich gesehen - von denselben „Rechtsträgern“ weitergeführt, dann sind diese Rechtsträger und damit auch das (bloß in seiner rechtlichen Struktur geänderte) Unternehmen nach wie vor schutzwürdig. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man einen Sachverhalt, bei dem es zu keiner Veräußerung im wirtschaftlichen Sinn kommt, gleich behandeln wie eine „echte“ Veräußerung, also jenem Mieter, der sein Unternehmen lediglich umstrukturiert, aber weiterführt, den Schutz genauso entziehen wie demjenigen, der sein Unternehmen - zumeist in Gewinnabsicht - verkauft. Der Gesetzgeber selbst wünscht gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen seit vielen Jahren aus volkswirtschaftlichen Gründen und erleichtert solche Vorgänge sowohl in gesellschafts- wie auch in steuerrechtlicher Hinsicht. Was der Gesetzgeber aber im Bereich des Gesellschafts- und des Steuerrechts begünstigt, das sollte im Rahmen einer widerspruchsfreien Rechtsordnung nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund mietrechtsgesetzlich erschwert werden (Doralt aaO [218 f]). Den zum 3.WÄG vorhandenen Gesetzesmaterialien läßt sich nicht entnehmen, daß sich der Gesetzgeber mit dem hier anstehenden Problem einer bloßen Umstrukturierung ausdrücklich befaßt hätte. Die historischen Vorstellungen des Gesetzgebers müßen aber jedenfalls hinter den Zweck und die Wertungen, auf denen das Gesetz beruht, zurücktreten, ist der Rechtsanwender doch nicht selten genötigt, gerade um die Wertung des Gesetzgebers zu respektieren, über dessen unzutreffende tatsächliche Vorstellungen hinwegzugehen (Doralt aaO [219] unter Berufung auf Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2, 453).Der erkennende Senat beharrt trotz gegenteiliger Entscheidungen des 5.Senats (WoBl 1997, 43; 5 Ob 2267/96k; RdW 1996, 358) und der teils polemischen Kritik Würth's (in WoBl 1995, 96 und WoBl 1995, 73) auf der von ihm vertretenen Ansicht, mit der Novellierung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG durch das 3.WÄG im neu eingefügten Paragraph 12 a, Absatz eins, und 3 MRG sei zwar keine Rechtsänderung in Ansehung des Veräußerungsbegriffs eingetreten, aber doch eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung vorgenommen worden. Soweit der erkennende Senat schon in der Entscheidung in WoBl 1995, 93, eine von der bis dahin gebräuchlichen Deutung abweichende Auslegung des Veräußerungsbegriffs als geboten erachtete, widerspricht das keineswegs dem im Paragraph 5, ABGB verankerten Grundsatz, daß neue Gesetze auf vorangegangene Handlungen und vorher erworbene Rechte keinen Einfluß haben, sofern nicht ausdrücklich im Gesetz etwas anderes angeordnet wird: Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF wird angewendet, nur wird dieser Bestimmung aufgrund der vom Gesetzgeber verfügten Novellierung ein anderes Verständnis beigelegt. Die Judikatur zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF sah sich bis dahin veranlaßt, den Begriff der Veräußerung streng formal und nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen, weil bis zum Inkrafttreten des 3.WÄG (am 1.1.1994 mit der Maßgabe dessen Abschnitts römisch zwei) ein gesetzlicher Tatbestand, der Umgehungen unmöglich gemacht hätte (wie nun Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG), nicht zur Verfügung stand und weil es die Rechsprechung richtigerweise ablehnte, Fälle, bei denen eine Veräußerung im wirtschaftlichen Sinn unter Vermeidung einer Veräußerung im formalen Sinn nur durch gesellschaftsrechtliche Kunstgriffe erreicht wurde, selbst als Mißbrauch zu erfassen. Nun werden jedoch von Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG in der Fassung des 3.WÄG ausdrücklich alle Formen von „Umgehungsgeschäften“ erfaßt. Die ursprünglich streng formale Interpretation des Veräußerungsbegriffs ist damit ebenso wie die sehr formalistische Betrachtungsweise nicht mehr nötig, weil der Gesetzgeber das von ihm erkannte „Schlupfloch“, das einem gewiegten Unternehmer die Möglichkeit bot, einer Mietzinserhöhung zu entgehen, selbst schloß. Der Gesetzgeber hat demnach die Schützwürdigkeit des bisherigen Mieters nicht erst nach der Gesetzwerdung des 3.WÄG, sondern in Wahrheit schon während der Geltung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF verneint, sofern dieser den Bestandgegenstand nicht mehr für die eigene unternehmerische Betätigung benötigte, und diese seine Auffassung durch die Einführung des Umgehungstatbestands gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist aber auch im zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF der Veräußerungstatbestand nicht mehr bloß formal, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu verstehen vergleiche Doralt, Mietzinserhöhung nach Paragraph 12 a, MRG, in WoBl 1997, 215 [216 f]). Wird das Unternehmen - wirtschaftlich gesehen - von denselben „Rechtsträgern“ weitergeführt, dann sind diese Rechtsträger und damit auch das (bloß in seiner rechtlichen Struktur geänderte) Unternehmen nach wie vor schutzwürdig. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man einen Sachverhalt, bei dem es zu keiner Veräußerung im wirtschaftlichen Sinn kommt, gleich behandeln wie eine „echte“ Veräußerung, also jenem Mieter, der sein Unternehmen lediglich umstrukturiert, aber weiterführt, den Schutz genauso entziehen wie demjenigen, der sein Unternehmen - zumeist in Gewinnabsicht - verkauft. Der Gesetzgeber selbst wünscht gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen seit vielen Jahren aus volkswirtschaftlichen Gründen und erleichtert solche Vorgänge sowohl in gesellschafts- wie auch in steuerrechtlicher Hinsicht. Was der Gesetzgeber aber im Bereich des Gesellschafts- und des Steuerrechts begünstigt, das sollte im Rahmen einer widerspruchsfreien Rechtsordnung nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund mietrechtsgesetzlich erschwert werden (Doralt aaO [218 f]). Den zum 3.WÄG vorhandenen Gesetzesmaterialien läßt sich nicht entnehmen, daß sich der Gesetzgeber mit dem hier anstehenden Problem einer bloßen Umstrukturierung ausdrücklich befaßt hätte. Die historischen Vorstellungen des Gesetzgebers müßen aber jedenfalls hinter den Zweck und die Wertungen, auf denen das Gesetz beruht, zurücktreten, ist der Rechtsanwender doch nicht selten genötigt, gerade um die Wertung des Gesetzgebers zu respektieren, über dessen unzutreffende tatsächliche Vorstellungen hinwegzugehen (Doralt aaO [219] unter Berufung auf Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2, 453).
Der erkennende Senat bleibt daher auch weiterhin bei der von ihm vertretenen Auffassung, daß auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 MRG aF darauf abzustellen ist, ob in der Gesellschaft (juristischen Person) durch die Umstrukturierung ein „Machtwechsel“ stattfindet. Die entscheidende Änderung muß kumulativ die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten erfassen. Eine bloße rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche nicht einhergeht, berechtigt den Vermieter nicht zur Mietzinsanhebung. Durch die vom Gesetzgeber mit dem 3.WÄG vorgenommene legistische Klarstellung wurde dem wirtschaftlichen Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen, nicht jede bloß rechtliche Änderung der Unternehmensstruktur zum Anlaß einer Mietzinserhöhung zu nehmen. Der Gesetzgeber hat der Auffassung, die nur an einen formalen Übertragungsakt anknüpfte, eine Absage erteilt und als Voraussetzung für die Mietzinsänderung auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten verlangt (WoBl 1995, 93 mwN). Von einer entscheidenden Änderung in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten durch die Einbringung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Damit liegt mangels einer „Veräußerung“ im Sinne des § 12a Abs 1 und 3 MRG kein Fall des § 12 Abs 3 MRG aF vor, der den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigte.Der erkennende Senat bleibt daher auch weiterhin bei der von ihm vertretenen Auffassung, daß auch im zeitlichen Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF darauf abzustellen ist, ob in der Gesellschaft (juristischen Person) durch die Umstrukturierung ein „Machtwechsel“ stattfindet. Die entscheidende Änderung muß kumulativ die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten erfassen. Eine bloße rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche nicht einhergeht, berechtigt den Vermieter nicht zur Mietzinsanhebung. Durch die vom Gesetzgeber mit dem 3.WÄG vorgenommene legistische Klarstellung wurde dem wirtschaftlichen Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen, nicht jede bloß rechtliche Änderung der Unternehmensstruktur zum Anlaß einer Mietzinserhöhung zu nehmen. Der Gesetzgeber hat der Auffassung, die nur an einen formalen Übertragungsakt anknüpfte, eine Absage erteilt und als Voraussetzung für die Mietzinsänderung auch eine entscheidende Änderung der wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten verlangt (WoBl 1995, 93 mwN). Von einer entscheidenden Änderung in den rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten durch die Einbringung kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Damit liegt mangels einer „Veräußerung“ im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, und 3 MRG kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF vor, der den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigte.
Der erkennende Senat lehnt die dem entgegenstehende, auf Würth (aaO) zurückgehende Auffassung des 5.Senats ausdrücklich ab. Die geänderte Auslegung einer Gesetzesbestimmung kommt, wenngleich sie durch die Novellierung eines Gesetzes hervorgerufen sein mag, keiner unzulässigen Rückwirkung der Gesetzesänderung (so aber WoBl 1997, 43 und die formalistischen Ausführungen von Vonkilch in einer beipflichtenden Glosse) gleich. Durch die Interpretation eines Gesetzestextes wird keineswegs neues (materielles) Recht, dessen Rückwirkung nicht verfügt wurde, angewendet; durch die hier unternommene Auslegung setzt sich der erkennende Senat auch mitnichten über den Willen des Gesetzgebers hinweg (wie das Vonkilch [aaO] glauben machen will), sondern es wird - wie schon ausgeführt - gerade damit dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen. Die Auffassung des erkennenden Senats fand auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung (neben Paul Doralt [aaO], Nowotny in RdW 1997, 122; ders. in RdW 1995, 89; ders. in RdW 1994, 166; Kerres/Freytag in ÖJZ 1995, 533 [539 ff]; Grünwald in JBl 1995, 273; vgl auch Schauer in GesRZ 1994, 12 ff; Reich-Rohrwig/Thiery in ecolex 1991, 599 ff).Der erkennende Senat lehnt die dem entgegenstehende, auf Würth (aaO) zurückgehende Auffassung des 5.Senats ausdrücklich ab. Die geänderte Auslegung einer Gesetzesbestimmung kommt, wenngleich sie durch die Novellierung eines Gesetzes hervorgerufen sein mag, keiner unzulässigen Rückwirkung der Gesetzesänderung (so aber WoBl 1997, 43 und die formalistischen Ausführungen von Vonkilch in einer beipflichtenden Glosse) gleich. Durch die Interpretation eines Gesetzestextes wird keineswegs neues (materielles) Recht, dessen Rückwirkung nicht verfügt wurde, angewendet; durch die hier unternommene Auslegung setzt sich der erkennende Senat auch mitnichten über den Willen des Gesetzgebers hinweg (wie das Vonkilch [aaO] glauben machen will), sondern es wird - wie schon ausgeführt - gerade damit dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen. Die Auffassung des erkennenden Senats fand auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung (neben Paul Doralt [aaO], Nowotny in RdW 1997, 122; ders. in RdW 1995, 89; ders. in RdW 1994, 166; Kerres/Freytag in ÖJZ 1995, 533 [539 ff]; Grünwald in JBl 1995, 273; vergleiche auch Schauer in GesRZ 1994, 12 ff; Reich-Rohrwig/Thiery in ecolex 1991, 599 ff).
Die beklagte Partei beantragte, den vorliegenden Rechtsstreit im verstärkten Senat zu entscheiden. Ein derartiges Antragsrecht der Prozeßparteien sieht das Bundesgesetz vom 19.6.1968 über den Obersten Gerichtshof (OGHG) nicht vor. Ein dennoch gestellter Antrag kann nur als Anregung zu einer Beschlußfassung im Sinne des § 8 Abs 1 OGHG aufgefaßt werden. Demzufolge hat eine formelle Beschlußfassung über einen solchen Antrag zu unterbleiben (8 Ob 522, 523/84; SZ 50/97). Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß trotz divergierender Entscheidungen des 1. und des 5.Senats die Voraussetzungen des § 8 OGHG nicht gegeben sind, und sieht sich daher zu einer Verstärkung des Senats im Sinne der genannten Gesetzesstelle nicht veranlaßt: § 12 Abs 3 MRG aF wird in Hinkunft nicht mehr allzu häufig anzuwenden sein, zumal das Begehren auf Erhöhung des Hauptmietzinses innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang erhoben werden muß. § 12 Abs 3 MRG aF kann in Zukunft nur in jenen Fällen bedeutsam werden, in denen der Mietrechtsübergang dem Vermieter - aus welchen Gründen immer - erst verspätet zur Kenntnis gelangte. Deshalb ist - bei richtigem Verständnis - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Die beklagte Partei beantragte, den vorliegenden Rechtsstreit im verstärkten Senat zu entscheiden. Ein derartiges Antragsrecht der Prozeßparteien sieht das Bundesgesetz vom 19.6.1968 über den Obersten Gerichtshof (OGHG) nicht vor. Ein dennoch gestellter Antrag kann nur als Anregung zu einer Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, OGHG aufgefaßt werden. Demzufolge hat eine formelle Beschlußfassung über einen solchen Antrag zu unterbleiben (8 Ob 522, 523/84; SZ 50/97). Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß trotz divergierender Entscheidungen des 1. und des 5.Senats die Voraussetzungen des Paragraph 8, OGHG nicht gegeben sind, und sieht sich daher zu einer Verstärkung des Senats im Sinne der genannten Gesetzesstelle nicht veranlaßt: Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF wird in Hinkunft nicht mehr allzu häufig anzuwenden sein, zumal das Begehren auf Erhöhung des Hauptmietzinses innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang erhoben werden muß. Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF kann in Zukunft nur in jenen Fällen bedeutsam werden, in denen der Mietrechtsübergang dem Vermieter - aus welchen Gründen immer - erst verspätet zur Kenntnis gelangte. Deshalb ist - bei richtigem Verständnis - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Da das Begehren auf Bezahlung erhöhten Mietzinses schon aus den zuvor angeführten Gründen nicht berechtigt ist, erübrigt es sich, auf die Frage des allfälligen Mangels der Aktivlegitimation des Klägers einzugehen.
Dem Rekurs ist Folge zu geben und das Teilurteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 392, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.