Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Zu Unrecht zieht die Rechtsmittelwerberin die Anwendung des § 12 Abs 3 aF auf den gegenständlichen Sachverhalt in Zweifel. Da sich der Einbringungsvorgang, auf den die Antragstellerin ihren Mietzinserhöhungsanspruch stützt, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG ereignete und dieses Gesetz insoweit keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung enthält (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anm 1 zu Art II Abschnitt II des 3.WÄG), hat es gemäß § 5 ABGB dabei zu bleiben, daß § 12 Abs 3 aF MRG die magebliche Norm für die Beurteilung ist, ob eine Unternehmensveräußerung vorliegt, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigt (vgl WoBl 1997, 43/5; immolex 1997, 239/133). Das entspricht der bei vergleichbarer Rechtslage (Art II Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG wiederholt im wesentlichen die Regelung des § 43 Abs 1 MRG) schon zur Übergangsproblematik beim Inkrafttreten des MRG vertretenen Rechtsauffassung (MietSlg 35/14; MietSlg 36/12; WoBl 1989, 45/12; ecolex 1991, 455 ua) und wird auch von jener Judikatur nicht in Frage gestellt, die in § 12a Abs 3 MRG eine Klarstellung des Veräußerungsbegriffes des § 12 Abs 3 aF MRG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen sieht (WoBl 1998, 99/62). Nicht die Anwendbarkeit des § 12 Abs 3 aF MRG ist demnach fraglich, sondern nur der normative Gehalt dieser Gesetzesbestimmung im Lichte der Änderungen, die das 3.WÄG gebracht hat.Zu Unrecht zieht die Rechtsmittelwerberin die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, aF auf den gegenständlichen Sachverhalt in Zweifel. Da sich der Einbringungsvorgang, auf den die Antragstellerin ihren Mietzinserhöhungsanspruch stützt, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG ereignete und dieses Gesetz insoweit keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung enthält vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht 94, Anmerkung 1 zu Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei des 3.WÄG), hat es gemäß Paragraph 5, ABGB dabei zu bleiben, daß Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG die magebliche Norm für die Beurteilung ist, ob eine Unternehmensveräußerung vorliegt, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigt vergleiche WoBl 1997, 43/5; immolex 1997, 239/133). Das entspricht der bei vergleichbarer Rechtslage (Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3.WÄG wiederholt im wesentlichen die Regelung des Paragraph 43, Absatz eins, MRG) schon zur Übergangsproblematik beim Inkrafttreten des MRG vertretenen Rechtsauffassung (MietSlg 35/14; MietSlg 36/12; WoBl 1989, 45/12; ecolex 1991, 455 ua) und wird auch von jener Judikatur nicht in Frage gestellt, die in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG eine Klarstellung des Veräußerungsbegriffes des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen sieht (WoBl 1998, 99/62). Nicht die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG ist demnach fraglich, sondern nur der normative Gehalt dieser Gesetzesbestimmung im Lichte der Änderungen, die das 3.WÄG gebracht hat.
Unzweifelhaft ist auch, daß ein Einbringungsvorgang, wie er hier zu beurteilen ist, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG dem Veräußerungstatbestand des § 12 Abs 3 MRG unterstellt worden wäre. Die einschlägige Judikatur hat nämlich die Einbringung eines im Mietobjekt betriebenen Unternehmens als Sacheinlage in eine GmbH (mag auch der Unternehmensinhaber an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen sein) immer als eine zur Einzelrechtsnachfolge in die Mietrechte führende Unternehmensveräußerung gewertet, die den Vermieter gemäß § 12 Abs 3 MRG zur Mietzinsanhebung berechtigt (MietSlg 39.283; SZ 61/182; SZ 64/127; 5 Ob 94, 95/92, tw veröffentlicht in EWr I/1/9; WoBl 1997, 43/5; EWr III/863 A/11; vgl zur besonderen Problematik der Einzelrechtsnachfolge auch SZ 49/17 und NZ 197, 126). Hätte die Antragsgegnerin der in § 12 Abs 2 aF MRG normierten Verständigungspflicht entsprochen, wäre sie - ein Anhebungsbegehren der Antragstellerin vorausgesetzt - um die Zahlung eines höheren Mietzinses nicht herumgekommen. Fraglich kann daher nur sein, ob sich durch das 3.WÄG (mit der Einbeziehung gesellschaftsrechtlicher Veränderungen in den Veräußerungstatbestand durch § 12a Abs 3 MRG) die Rechtslage geändert hat, wie in 1 Ob 591/93 angenommen wurde, oder wenigstens die Verdeutlichung von Vorstellungen des Gesetzgebers zu einer anderen Auslegung des § 12 Abs 3 aF MRG zwingt.Unzweifelhaft ist auch, daß ein Einbringungsvorgang, wie er hier zu beurteilen ist, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG dem Veräußerungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, MRG unterstellt worden wäre. Die einschlägige Judikatur hat nämlich die Einbringung eines im Mietobjekt betriebenen Unternehmens als Sacheinlage in eine GmbH (mag auch der Unternehmensinhaber an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen sein) immer als eine zur Einzelrechtsnachfolge in die Mietrechte führende Unternehmensveräußerung gewertet, die den Vermieter gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG zur Mietzinsanhebung berechtigt (MietSlg 39.283; SZ 61/182; SZ 64/127; 5 Ob 94, 95/92, tw veröffentlicht in EWr I/1/9; WoBl 1997, 43/5; EWr III/863 A/11; vergleiche zur besonderen Problematik der Einzelrechtsnachfolge auch SZ 49/17 und NZ 197, 126). Hätte die Antragsgegnerin der in Paragraph 12, Absatz 2, aF MRG normierten Verständigungspflicht entsprochen, wäre sie - ein Anhebungsbegehren der Antragstellerin vorausgesetzt - um die Zahlung eines höheren Mietzinses nicht herumgekommen. Fraglich kann daher nur sein, ob sich durch das 3.WÄG (mit der Einbeziehung gesellschaftsrechtlicher Veränderungen in den Veräußerungstatbestand durch Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG) die Rechtslage geändert hat, wie in 1 Ob 591/93 angenommen wurde, oder wenigstens die Verdeutlichung von Vorstellungen des Gesetzgebers zu einer anderen Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG zwingt.
Zuzugeben ist, daß zu dieser Frage, wie das Rekursgericht ausführte, widersprüchliche Judikatur vorliegt (vgl zuletzt WoBl 1998, 99/62). Der erkennende Senat sieht sich jedoch nicht veranlaßt, von seiner bereits wiederholt zum Ausdruck gebrachten Meinung abzugehen, daß eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, den Anhebungstatbestand des § 12 Abs 3 aF MRG auch dann verwirklicht, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist (vgl WoBl 1997, 43/5; WoBl 1997, 96/18; 5 Ob 2267/96k). Die an rein grammatisch-systematischen Gesichtspunkten orientierte Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§ 12 Abs 3 aF MRG, § 12a Abs 1 MRG und § 12a Abs 3 MRG idF des 3.WÄG) ließe zwar auch ein anderes Ergebnis zu, doch legt gerade die Mehrdeutigkeit der Regelung die Beachtung des subjektiven gesetzgeberischen Willens nahe (vgl Posch in Schwimann2, Rz 16 zu § 6 ABGB). Dieser Wille ging, folgt man der einzigen konkreten Äußerung des Gesetzgebers zum angesprochenen Problem im AB zu Art II Z 12 und Z 38 (§ 12a und § 46a MRG), dahin durch die Erfassung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzt und damit eine Mietzinserhöhung durch den Vermieter "bisher aus- geschlossen haben", nunmehr durch eine generelle Regelung, daß entscheidende Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten, wie etwa die Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichgestellt werden. Dementsprechend wollte der Gesetzgeber in Kenntnis der Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG die Mietzinsanhebungsmöglichkeiten des Vermieters bei einer Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens und einem ihm dadurch aufgezwungenen Wechsel der Person des Mieters erweitern und nicht einschränken (vgl Würth, Der neue § 12a Abs 1 MRG und sein Verhältnis zu Abs 3, WoBl 1995, 73 ff [76]). Er hat, was in dieselbe Richtung weist, in § 12a Abs 5 MRG und § 46a Abs 3 MRG sogar die Verpachtung des Unternehmens als Mietzinsanhebungs- tatbestand anerkannt, obwohl damit keine Änderung in der Zuordnung der Mietrechte einhergeht.Zuzugeben ist, daß zu dieser Frage, wie das Rekursgericht ausführte, widersprüchliche Judikatur vorliegt vergleiche zuletzt WoBl 1998, 99/62). Der erkennende Senat sieht sich jedoch nicht veranlaßt, von seiner bereits wiederholt zum Ausdruck gebrachten Meinung abzugehen, daß eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, den Anhebungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG auch dann verwirklicht, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist vergleiche WoBl 1997, 43/5; WoBl 1997, 96/18; 5 Ob 2267/96k). Die an rein grammatisch-systematischen Gesichtspunkten orientierte Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG, Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG und Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG in der Fassung des 3.WÄG) ließe zwar auch ein anderes Ergebnis zu, doch legt gerade die Mehrdeutigkeit der Regelung die Beachtung des subjektiven gesetzgeberischen Willens nahe vergleiche Posch in Schwimann2, Rz 16 zu Paragraph 6, ABGB). Dieser Wille ging, folgt man der einzigen konkreten Äußerung des Gesetzgebers zum angesprochenen Problem im Ausschussbericht zu Artikel römisch zwei, Ziffer 12 und Ziffer 38, (Paragraph 12 a und Paragraph 46 a, MRG), dahin durch die Erfassung gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzt und damit eine Mietzinserhöhung durch den Vermieter "bisher aus- geschlossen haben", nunmehr durch eine generelle Regelung, daß entscheidende Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten, wie etwa die Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, der Veräußerung eines Unternehmens durch eine natürliche Person gleichgestellt werden. Dementsprechend wollte der Gesetzgeber in Kenntnis der Judikatur zu Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG die Mietzinsanhebungsmöglichkeiten des Vermieters bei einer Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens und einem ihm dadurch aufgezwungenen Wechsel der Person des Mieters erweitern und nicht einschränken vergleiche Würth, Der neue Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG und sein Verhältnis zu Absatz 3,, WoBl 1995, 73 ff [76]). Er hat, was in dieselbe Richtung weist, in Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG und Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG sogar die Verpachtung des Unternehmens als Mietzinsanhebungs- tatbestand anerkannt, obwohl damit keine Änderung in der Zuordnung der Mietrechte einhergeht.
Damit erweist sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt. Für eine abschließende Bereinigung der aufgezeigten Judikaturdivergenz bei der Auslegung des § 12 Abs 3 aF MRG nach Maßgabe des § 8 OGHG fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS Abs 1 Z 2 leg cit zu lösen war. § 12 Abs 3 aF MRG kann nur mehr in Fällen angewendet werden, in denen es der Mieter verabsäumte, dem Vermieter die Unternehmensveräußerung anzuzeigen. Das ist angesichts der Geltung neuer Regelungen seit 1.3.1994 nicht mehr in relevanter Häufigkeit zu erwarten (vgl WoBl 1998, 99/62). Im konkreten Fall wurde noch dazu das Mietverhältnis wenige Monate nach Anhebung des Mietzinses aufgelöst.Damit erweist sich der Revisionsrekurs als nicht berechtigt. Für eine abschließende Bereinigung der aufgezeigten Judikaturdivergenz bei der Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG nach Maßgabe des Paragraph 8, OGHG fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS Absatz eins, Ziffer 2, leg cit zu lösen war. Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG kann nur mehr in Fällen angewendet werden, in denen es der Mieter verabsäumte, dem Vermieter die Unternehmensveräußerung anzuzeigen. Das ist angesichts der Geltung neuer Regelungen seit 1.3.1994 nicht mehr in relevanter Häufigkeit zu erwarten vergleiche WoBl 1998, 99/62). Im konkreten Fall wurde noch dazu das Mietverhältnis wenige Monate nach Anhebung des Mietzinses aufgelöst.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.