Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass das auf § 12a Abs 1 MRG gestützte Mietzinserhöhungsbegehren der Antragsgegnerin dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei, ab. Es ging hiebei von folgendem, außer Streit gestellten Sachverhalt aus:Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass das auf Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG gestützte Mietzinserhöhungsbegehren der Antragsgegnerin dem Grunde nach nicht gerechtfertigt sei, ab. Es ging hiebei von folgendem, außer Streit gestellten Sachverhalt aus:
Bis 31. 8. 1995 führte die K***** OHG an der Adresse *****, das Unternehmen T*****. Gesellschafter der K***** OHG waren zu diesem Zeitpunkt Dr. Peter K***** mit 44,5 %, Dr. Helga H***** mit 20 1/3 % und Margarete P***** mit 35 1/6 %. Per 31. 8. 1995 wurde zu FN ***** des Handelsgerichtes Wien die K***** GmbH gegründet; ebenfalls per 31. 8. 1995 wurde das von der K***** OHG an der genannten Adresse betriebene Unternehmen samt Mietrechten auf die K***** GmbH übertragen. Seit 31. 8. 1995 wird daher das Unternehmen an der genannten Adresse von der Antragstellerin betrieben. Gesellschafter der neu gegründeten K***** GmbH sind Dr. Peter K***** mit 50 %, Dr. Helga H***** mit 13 % und Margarete P***** mit 37 %.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Einbringung eines von der OHG betriebenen Unternehmens in eine GmbH sei eine Einzelrechtsnachfolge. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung (31. 8. 1995) sei § 12a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG anzuwenden. § 12a Abs 1 MRG regle, wie bereits davor § 12 Abs 3 MRG aF die Vertragsübernahme im Zuge einer Einzelrechtsnachfolge (also bei einem Mieterwechsel). Dieser Grundtatbestand sei durch die Regelung des § 12a Abs 3 MRG um einen zusätzlichen, selbständigen Tatbestand erweitert worden, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen zu begegnen (5 Ob 2343/96m). § 12a Abs 3 MRG regle die Mietzinsanhebung für den Fall, dass die Mieterin gleich bleibe (also keine Vertragsübernahme stattfinde), es aber zu - wirtschaftlich der Veräußerung nahekommende - Veränderungen in einer Gesellschaft komme. Aus dem Gesetzestext ergebe sich kein Hinweis, dass der Begriff "Unternehmensveräußerung" unter Berücksichtigung der in § 12a Abs 3 MRG normierten Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einsatzmöglichkeiten auszulegen sei. Vielmehr sei der Begriff "Unternehmensveräußerung" im § 12a Abs 1 MRG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Vorläuferbestimmung des § 12 Abs 3 MRG aF auszulegen; § 12a Abs 3 MRG sei zur Auslegung des § 12a Abs 1 MRG nicht heranzuziehen (Ablehnung von 1 Ob 2388/96z). Im vorliegenden Fall sei es daher irrelevant, dass die Gesellschafter der GmbH mit jenen der OHG ident seien.Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Einbringung eines von der OHG betriebenen Unternehmens in eine GmbH sei eine Einzelrechtsnachfolge. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung (31. 8. 1995) sei Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG anzuwenden. Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG regle, wie bereits davor Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF die Vertragsübernahme im Zuge einer Einzelrechtsnachfolge (also bei einem Mieterwechsel). Dieser Grundtatbestand sei durch die Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG um einen zusätzlichen, selbständigen Tatbestand erweitert worden, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen zu begegnen (5 Ob 2343/96m). Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG regle die Mietzinsanhebung für den Fall, dass die Mieterin gleich bleibe (also keine Vertragsübernahme stattfinde), es aber zu - wirtschaftlich der Veräußerung nahekommende - Veränderungen in einer Gesellschaft komme. Aus dem Gesetzestext ergebe sich kein Hinweis, dass der Begriff "Unternehmensveräußerung" unter Berücksichtigung der in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG normierten Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einsatzmöglichkeiten auszulegen sei. Vielmehr sei der Begriff "Unternehmensveräußerung" im Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF auszulegen; Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG sei zur Auslegung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG nicht heranzuziehen (Ablehnung von 1 Ob 2388/96z). Im vorliegenden Fall sei es daher irrelevant, dass die Gesellschafter der GmbH mit jenen der OHG ident seien.
Das Rekursgericht billigte diese Rechtsansicht und gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 130.000 S übersteigt und das Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob bei der Auslegung des Veräußerungsbegriffs in § 12a Abs 1 MRG die Regelung des § 12a Abs 3 MRG zu berücksichtigen sei.Das Rekursgericht billigte diese Rechtsansicht und gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 130.000 S übersteigt und das Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob bei der Auslegung des Veräußerungsbegriffs in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG die Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG zu berücksichtigen sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluss im Sinne der Feststellung abzuändern, dass das auf § 12a Abs 1 MRG gestützte Mietzinserhöhungsbegehren der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt sei.Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluss im Sinne der Feststellung abzuändern, dass das auf Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG gestützte Mietzinserhöhungsbegehren der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt sei.
Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben, in eventu ihn zurückzuweisen.