Rechtssatz RS0113530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113530
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflußmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft beziehungsweise der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat.Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflußmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft beziehungsweise der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 73/66
- 5 Ob 133/00w
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 133/00w
Beisatz: Einbringung des Mieterunternehmens als Sacheinlage in eine GmbH. (T1)
- 5 Ob 56/99t
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 56/99t
Beisatz: Dies bedeutet mit anderen Worten, dass eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a Abs 1 MRG die Mietzinsanhebung gemäß § 12a Abs 2 MRG ohne Rücksicht auf einen Machtwechsel im Sinne des § 12a Abs 3 MRG ermöglicht. (T2)
- 7 Ob 248/04b
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 248/04b
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 138/21h
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 8 Ob 138/21h
Vgl; nur Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113530
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0050OB00267_98W0000_001