Als Veräußerung des Unternehmens iSd § 12a Abs 1 (§ 12 Abs 3 aF) MRG ist nach stRsp jedes Rechtsgeschäft anzusehen, das nach seiner Art darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtliche Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 12a MRG Rz 11 mwN). Ob damit auch eine wirtschaftliche Änderung am Unternehmen herbeigeführt wird, ist - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung eines verst. Senates zu 5 Ob 267/98w, JBl 2000, 643 = ecolex 2000/203 = immolex 2000/142 = RdW 2000/308 = woBl 2000/92 = MietSlg 52.288 ausgesprochen hat - für den Grundtatbestand des § 12a Abs 1 MRG bedeutungslos. Eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, verwirklicht demnach den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 2 (bzw § 12 Abs 3 aF) MRG auch dann, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist (5 Ob 111/98d, MietSlg 50.290/21 = ecolex 1999, 99 mwN, ua). Wie schon nach § 12 Abs 3 aF MRG fällt daher nach nunmehr hM nicht etwa nur Kauf oder Schenkung des Unternehmens, ein dieses erfassender Übergabs- oder Leibrentenvertrag etc (vgl Würth/Zingher/Kovanyi aaO mwN) unter die Unternehmensveräußerung nach § 12a Abs 1 MRG, sondern auch jegliche Einbringung in eine Gesellschaft als Sacheinlage (zB MietSlg 39.283; MietSlg 39.288/5; MietSlg 40.291; woBl 1997/18), insbesondere auch durch Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine GmbH (5 Ob 12/96, WoBl 1997/5; 5 Ob 56/99t, MietSlg 52.289 ua), ohne dass es dabei auf eine Änderung der Eigentümerstruktur ankäme.Als Veräußerung des Unternehmens iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, (Paragraph 12, Absatz 3, aF) MRG ist nach stRsp jedes Rechtsgeschäft anzusehen, das nach seiner Art darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtliche Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 12 a, MRG Rz 11 mwN). Ob damit auch eine wirtschaftliche Änderung am Unternehmen herbeigeführt wird, ist - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung eines verst. Senates zu 5 Ob 267/98w, JBl 2000, 643 = ecolex 2000/203 = immolex 2000/142 = RdW 2000/308 = woBl 2000/92 = MietSlg 52.288 ausgesprochen hat - für den Grundtatbestand des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG bedeutungslos. Eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, verwirklicht demnach den Anhebungstatbestand des Paragraph 12 a, Absatz 2, (bzw Paragraph 12, Absatz 3, aF) MRG auch dann, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist (5 Ob 111/98d, MietSlg 50.290/21 = ecolex 1999, 99 mwN, ua). Wie schon nach Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG fällt daher nach nunmehr hM nicht etwa nur Kauf oder Schenkung des Unternehmens, ein dieses erfassender Übergabs- oder Leibrentenvertrag etc vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi aaO mwN) unter die Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG, sondern auch jegliche Einbringung in eine Gesellschaft als Sacheinlage (zB MietSlg 39.283; MietSlg 39.288/5; MietSlg 40.291; woBl 1997/18), insbesondere auch durch Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine GmbH (5 Ob 12/96, WoBl 1997/5; 5 Ob 56/99t, MietSlg 52.289 ua), ohne dass es dabei auf eine Änderung der Eigentümerstruktur ankäme.
In der Entscheidung 5 Ob 56/88, SZ 61/182, wurde bereits auch ausgesprochen, dass die Einbringung eines Unternehmens (dort einer Trafik), das bürgerlich-rechtliche Gesellschafter gemeinsam führten, in eine von ihnen gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Unternehmensveräußerung mit den Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 aF MRG darstelle.In der Entscheidung 5 Ob 56/88, SZ 61/182, wurde bereits auch ausgesprochen, dass die Einbringung eines Unternehmens (dort einer Trafik), das bürgerlich-rechtliche Gesellschafter gemeinsam führten, in eine von ihnen gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Unternehmensveräußerung mit den Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG darstelle.
Die angefochtene Entscheidung steht daher im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur. Reicht doch, um eine gesicherte Rsp des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, nach stRsp schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (4 Ob 8/98z, RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Ob 134/02f, 9 Ob 55/03h und 7 Ob 23/04i; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 502 ZPO). Diese Voraussetzungen werden von der zitierten Entscheidung SZ 61/182 alle erfüllt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Einbringung des Unternehmens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in eine GmbH führe zur Einzelrechtsnachfolge der Gesellschaft in alle zum Unternehmen gehörigen Rechte und es komme daher gemäß § 12a Abs 1 MRG zum Eintritt der GmbH in bestehende Mietverhältnisse, auch wenn die bisherigen Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person haben, folgt der mit 5 Ob 267/98w eröffneten Judikaturlinie.Die angefochtene Entscheidung steht daher im Einklang mit gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur. Reicht doch, um eine gesicherte Rsp des Obersten Gerichtshofes annehmen zu können, nach stRsp schon das Vorliegen auch nur einer, ausführlich begründeten, grundlegenden und veröffentlichten Entscheidung, der keine gegenteiligen entgegenstehen, insbesondere dann, wenn sie auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist (4 Ob 8/98z, RdW 1998, 406; RIS-Justiz RS0103384 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Ob 134/02f, 9 Ob 55/03h und 7 Ob 23/04i; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO). Diese Voraussetzungen werden von der zitierten Entscheidung SZ 61/182 alle erfüllt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Einbringung des Unternehmens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes in eine GmbH führe zur Einzelrechtsnachfolge der Gesellschaft in alle zum Unternehmen gehörigen Rechte und es komme daher gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG zum Eintritt der GmbH in bestehende Mietverhältnisse, auch wenn die bisherigen Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person haben, folgt der mit 5 Ob 267/98w eröffneten Judikaturlinie.
Auch sonst wird von der Revisionswerberin, deren Ausführungen nicht geeignet sind, die Richtigkeit der zitierten Rechtsprechung zur Unternehmensveräußerung nach § 12a Abs 1 bzw § 12 Abs 3 aF MRG in Zweifel zu ziehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan. Soweit ein Grund für die Zulassung der Revision von ihr noch darin erblickt wird, dass das Berufungsgericht den Inhalt der Mietverträge nicht dahin interpretiert habe, dass der GesbR die Mietrechte nur zum Gebrauch (quoad usum) überlassen worden seien, wird keine Fehlbeurteilung aufgezeigt, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies wäre aber Zulassungsvoraussetzung: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0044298; RS0044358, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Davon kann hier aber gar keine Rede sein.Auch sonst wird von der Revisionswerberin, deren Ausführungen nicht geeignet sind, die Richtigkeit der zitierten Rechtsprechung zur Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, bzw Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG in Zweifel zu ziehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan. Soweit ein Grund für die Zulassung der Revision von ihr noch darin erblickt wird, dass das Berufungsgericht den Inhalt der Mietverträge nicht dahin interpretiert habe, dass der GesbR die Mietrechte nur zum Gebrauch (quoad usum) überlassen worden seien, wird keine Fehlbeurteilung aufgezeigt, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies wäre aber Zulassungsvoraussetzung: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0044298; RS0044358, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Davon kann hier aber gar keine Rede sein.
Die Revision der Beklagten muss daher zurückgewiesen werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Zwischenurteil des Erstgerichtes über den Grund des Anspruches nach § 393 Abs 1 ZPO. Das Revisionsverfahren über ein solches Urteil ist kein selbständiger Zwischenstreit, bei dem die Kostenersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig wäre (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 371). Da ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches noch keine Beurteilung des endgültigen Ausmaßes des Obsiegens ermöglicht, fehlt für die Kostenentscheidung eine sichere Grundlage; es ist daher bei einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruches die Entscheidung über die Kosten stets der Endentscheidung vorzubehalten (M. Bydlinski in Fasching Komm2 § 52 ZPO Rz 5, 7; 8 Ob 66/03v; 8 Ob 68/03p ua). Dies auch dann, wenn die zugelassene Revision gegen ein Zwischenurteil mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wurde und - wie hier die Klägerin - der Gegner in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0117737, zuletzt etwa 3 Ob 128/03z, 1 Ob 127/03p und 8 Ob 8/04s). Der Erfolg der Klägerin im Revisionsverfahren über den Grund des Anspruches, der in der ihrem Antrag entsprechenden Zurückweisung der Revision der Prozessgegnerin liegt, kann einen Kostenersatzanspruch nur begründen, soweit der Klägerin ein solcher nach den Quoten des endgültigen Obsiegens und Unterliegens zustehen wird. Erwähnt sei noch, dass das Revisionsinteresse im Hinblick darauf, dass die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Mietzinserhöhungsbegehrens betreffend das Objekt F***** 7 in Höhe von EUR 12.213,70 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, (lediglich) EUR 68.453,77 beträgt.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Zwischenurteil des Erstgerichtes über den Grund des Anspruches nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO. Das Revisionsverfahren über ein solches Urteil ist kein selbständiger Zwischenstreit, bei dem die Kostenersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig wäre (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 371). Da ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches noch keine Beurteilung des endgültigen Ausmaßes des Obsiegens ermöglicht, fehlt für die Kostenentscheidung eine sichere Grundlage; es ist daher bei einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruches die Entscheidung über die Kosten stets der Endentscheidung vorzubehalten (M. Bydlinski in Fasching Komm2 Paragraph 52, ZPO Rz 5, 7; 8 Ob 66/03v; 8 Ob 68/03p ua). Dies auch dann, wenn die zugelassene Revision gegen ein Zwischenurteil mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zurückgewiesen wurde und - wie hier die Klägerin - der Gegner in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0117737, zuletzt etwa 3 Ob 128/03z, 1 Ob 127/03p und 8 Ob 8/04s). Der Erfolg der Klägerin im Revisionsverfahren über den Grund des Anspruches, der in der ihrem Antrag entsprechenden Zurückweisung der Revision der Prozessgegnerin liegt, kann einen Kostenersatzanspruch nur begründen, soweit der Klägerin ein solcher nach den Quoten des endgültigen Obsiegens und Unterliegens zustehen wird. Erwähnt sei noch, dass das Revisionsinteresse im Hinblick darauf, dass die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Mietzinserhöhungsbegehrens betreffend das Objekt F***** 7 in Höhe von EUR 12.213,70 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, (lediglich) EUR 68.453,77 beträgt.