Rechtssatz RS0070118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070118
Entscheidungsdatum
02.02.2005
Rechtssatz
Eine Veräußerung setzt ein Rechtsgeschäft voraus, das seiner Art nach darauf gerichtet ist, im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine Änderung in der sachenrechtlichen Zuständigkeit an der Gesamtsache Unternehmen herbeizuführen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 685/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = ecolex 1992,17
- 7 Ob 2255/96k
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2255/96k
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Mit Veräußerung des Unternehmens ist die rechtsgeschäftliche Übereignung oder wenigstens ein bis zur Betriebsaufnahme durch den Erwerber perfektioniertes Veräußerungsgeschäft gemeint, das die definitive sachenrechtliche Zuordnung an ein anderes Rechtssubjekt bezweckt. (T1); Veröff: SZ 73/66
- 7 Ob 248/04b
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 248/04b
- 9 Ob 103/04v
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 103/04v
Beisatz: Ob damit auch eine wirtschaftliche Änderung am Unternehmen herbeigeführt wird, ist für diesen Grundtatbestand des §12aAbs1 MRG bedeutungslos. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070118
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00685_9000000_004