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Entscheidung 9 Ob 55/03h×

Entscheidung 9 Ob 55/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob55/03h

Entscheidungsdatum

07.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sebastian G*****, geb. 12. Dezember 1998, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Jürgen G*****, Kundenbetreuer, *****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 4. Februar 2003, GZ 1 R 5/03h-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bereits dann, wenn auch auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt (4 Ob 8/98z = RdW 1998, 406; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 246/98i (veröffentlicht in EFSlg 89.844, RZ 1999/44) unter umfassender Darstellung der früheren Rechtslage, der hiezu ergangenen Rechtsprechung sowie der nunmehrigen Rechtslage nach dem NÄG Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, samt den Materialien dahin entschieden, dass der Gesetzgeber eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG grundsätzlich als im Kindeswohl gelegen ansieht und daher nur in Ausnahmefällen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG) eine abweichende Betrachtungsweise geboten ist. Soweit das Rekursgericht, welches seiner Beurteilung diese Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, mangels Gefährdung des Kindeswohls Verfügungen nach Paragraph 176, f ABGB (hier: das gegenüber der obsorgeberechtigten Mutter auszusprechende Verbot, die Namensänderung des Minderjährigen zu beantragen bzw weiter zu betreiben) abgelehnt hat, liegt darin eine jedenfalls vertretbare und somit nicht überprüfbare Rechtsauffassung.

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers besteht auch keine Veranlassung, über die ohnehin in der zitierten Vorentscheidung aufgestellten grundlegenden Kriterien hinaus die "Abträglichkeit" iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, näher zu definieren, weil sich diese immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen wird.

Textnummer

E69728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00055.03H.0507.000

Im RIS seit

06.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030507_OGH0002_0090OB00055_03H0000_000

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