Über die Zulässigkeit des Rechtsweges haben die Vorinstanzen bereits abschließend und bindend entschieden (6 Ob 5/97x).
In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde zur Frage der Namensänderung der Grundsatz entwickelt, das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung seiner Eltern weiterzuführen, sei ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordne und durch § 43 ABGB allgemein geschützt werde, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stünden, aber besonders gewahrt werden müsse, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nicht selbst Stellung nehmen könne (EvBl 1987/7 [krit Zeyringer in ÖJZ 1987, 267 f mit vielen weiteren Nachweisen aus der unterschiedlichen Rspr der ordentlichen Gerichte und des VwGH]; RIS-Justiz RS0009689). Diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes läßt sich angesichts der Gesetzesänderung des Namensänderungsrechtes, wie im folgenden darzustellen sein wird, bei der Beurteilung des maßgeblichen Kindeswohls im Rahmen des § 176 ABGB nicht mehr aufrechterhalten:In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde zur Frage der Namensänderung der Grundsatz entwickelt, das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung seiner Eltern weiterzuführen, sei ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordne und durch Paragraph 43, ABGB allgemein geschützt werde, bei minderjährigen Namensträgern, die nach Paragraph 21, Absatz eins, ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stünden, aber besonders gewahrt werden müsse, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nicht selbst Stellung nehmen könne (EvBl 1987/7 [krit Zeyringer in ÖJZ 1987, 267 f mit vielen weiteren Nachweisen aus der unterschiedlichen Rspr der ordentlichen Gerichte und des VwGH]; RIS-Justiz RS0009689). Diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes läßt sich angesichts der Gesetzesänderung des Namensänderungsrechtes, wie im folgenden darzustellen sein wird, bei der Beurteilung des maßgeblichen Kindeswohls im Rahmen des Paragraph 176, ABGB nicht mehr aufrechterhalten:
Nach § 139 Abs 1 ABGB erhält das eheliche Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Das Namensänderungsgesetz (NÄG) dRGBl 1938 I 9 stellte als Voraussetzung einer Namensänderung auf einen "wichtigen Grund" ab (vgl zur historischen Entwicklung bis 1978 Edlbacher, Das Recht des Namens [1978], 135 ff). Diese Voraussetzung blieb im NÄG BGBl 1988/185 (NÄG 1988, im folgenden NÄG aF) aufrecht. Mit Art V des am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen NamensrechtsänderungsG 1995 BGBl 1995/25 (NamRÄG 1995), hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen im gesamten Bereich des Namensrechtes, insbesondere auch im Bereich des Kindesnamensrechtes, beschlossen und das NÄG 1988 geändert. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÄG idFd NamRÄG 1995 (im folgenden NÄG nF) lauten nun, soweit hier relevant:Nach Paragraph 139, Absatz eins, ABGB erhält das eheliche Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Das Namensänderungsgesetz (NÄG) dRGBl 1938 römisch eins 9 stellte als Voraussetzung einer Namensänderung auf einen "wichtigen Grund" ab vergleiche zur historischen Entwicklung bis 1978 Edlbacher, Das Recht des Namens [1978], 135 ff). Diese Voraussetzung blieb im NÄG BGBl 1988/185 (NÄG 1988, im folgenden NÄG aF) aufrecht. Mit Artikel römisch fünf, des am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen NamensrechtsänderungsG 1995 BGBl 1995/25 (NamRÄG 1995), hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen im gesamten Bereich des Namensrechtes, insbesondere auch im Bereich des Kindesnamensrechtes, beschlossen und das NÄG 1988 geändert. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÄG idFd NamRÄG 1995 (im folgenden NÄG nF) lauten nun, soweit hier relevant:
"Antrag auf Namensänderung
§ 1 (1) Eine Änderung des Familiennamens ... ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht ...Paragraph eins, (1) Eine Änderung des Familiennamens ... ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht ...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2 (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wennParagraph 2, (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt ...
Versagung der Bewilligung
§ 3 (1) Die Änderung des Familiennamens ... darf nicht bewilligt
werden, wenn ...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens ... dem Wohl einer
hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
Zustimmungen und Anhörungen
§ 4 (1) Die Zustimmung nach § 1 Abs 2 ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erklären.Paragraph 4, (1) Die Zustimmung nach Paragraph eins, Absatz 2, ist vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach Paragraph 7, zuständigen Behörde zu erklären.
(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören. ..."
Der bis zum Inkrafttreten des NamRÄG 1995 als Voraussetzung für eine Namensänderung genannte "wichtige Grund" findet sich nicht mehr im Gesetz. Während nach § 2 Abs 1 Z 6 NÄG aF ein minderjähriger Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten konnte, der die Obsorge für ihn zukommt, soferne sein Wohl ohne Änderung des Familiennamens gefährdet wäre, findet sich nun in § 2 Abs 1 Z 9 NÄG nF diese Voraussetzung nicht mehr, die Einschränkung, die eine Namensänderung bei fehlender Gefährdung des Kindeswohles ohne Namensänderung nicht zuließ, entfiel somit. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, aber auch aus den Gesetzesmaterialien (JAB, 49 BlgNR 19. GP 10), geht hervor, daß der zur "Beschleunigung und Vereinfachung" des Namensänderungsverfahrens das Kindeswohl nun nicht (mehr) im Rahmen der Voraussetzungen ("wichtiger Grund") geprüft wissen will, sondern nur mehr auf der Ebene etwaiger Versagungsgründe ("dem Wohl ... abträglich"). Nach dem JAB (aaO 11) sieht somit die neue Regelung - zum Nachteil nicht obsorgeberechtigter namensgebender Elternteile - "im Interesse des Wohls minderjähriger Kinder erleichterte Voraussetzungen" vor. Ein minderjähriger Antragsteller erhält nun grundsätzlich den Namen der Person, der die Obsorge für ihn zukommt, außer es liegt der Versagungsgrund der "Abträglichkeit" für das Kindeswohl vor. Den Hauptanwendungsfall des § 2 Abs 1 Z 6 NÄG nF ist dabei wohl eine Änderung des Familiennamens des Personenobsorgeberechtigten, im speziellen die Änderung des Familiennamens der geschiedenen Mutter eines ehelichen Kindes durch Wiederverehelichung.Der bis zum Inkrafttreten des NamRÄG 1995 als Voraussetzung für eine Namensänderung genannte "wichtige Grund" findet sich nicht mehr im Gesetz. Während nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG aF ein minderjähriger Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten konnte, der die Obsorge für ihn zukommt, soferne sein Wohl ohne Änderung des Familiennamens gefährdet wäre, findet sich nun in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG nF diese Voraussetzung nicht mehr, die Einschränkung, die eine Namensänderung bei fehlender Gefährdung des Kindeswohles ohne Namensänderung nicht zuließ, entfiel somit. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, aber auch aus den Gesetzesmaterialien (JAB, 49 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode 10), geht hervor, daß der zur "Beschleunigung und Vereinfachung" des Namensänderungsverfahrens das Kindeswohl nun nicht (mehr) im Rahmen der Voraussetzungen ("wichtiger Grund") geprüft wissen will, sondern nur mehr auf der Ebene etwaiger Versagungsgründe ("dem Wohl ... abträglich"). Nach dem JAB (aaO 11) sieht somit die neue Regelung - zum Nachteil nicht obsorgeberechtigter namensgebender Elternteile - "im Interesse des Wohls minderjähriger Kinder erleichterte Voraussetzungen" vor. Ein minderjähriger Antragsteller erhält nun grundsätzlich den Namen der Person, der die Obsorge für ihn zukommt, außer es liegt der Versagungsgrund der "Abträglichkeit" für das Kindeswohl vor. Den Hauptanwendungsfall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG nF ist dabei wohl eine Änderung des Familiennamens des Personenobsorgeberechtigten, im speziellen die Änderung des Familiennamens der geschiedenen Mutter eines ehelichen Kindes durch Wiederverehelichung.
Bei Kindern aus geschiedenen Ehen kann nach stRspr (RIS-Justiz RS0009679) der obsorgeberechtigte Elternteil aufgrund seines alleinigen Vertretungsrechtes die Namensänderung beantragen, ohne daß es hiezu einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung oder Zustimmung des anderen Elternteiles bedürfte. Dieser ist auf ein Äußerungsrecht nach § 178, § 154 Abs 2 ABGB beschränkt, das weder Zustimmungs- noch Mitbestimmungsrecht ist (Schwimann in Schwimann2, § 178 ABGB Rz 7 mwN). Wenngleich über die Namensänderung für Kinder geschiedener Eltern im Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist, bleibt dennoch die grundsätzliche Pflicht des Pflegschaftsgerichts zum Einschreiten nach §§ 176 f ABGB, wenn es gilt, dem Wohl des Kindes abträglichen Maßnahmen und Entscheidungen des obsorgeberechtigten Elternteils vorzubeugen; so kann etwa bei drohender Kindeswohlgefährdung die Antragstellung auf Familiennamensänderung des Kindes untersagt werden. Angesichts der dargestellten Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, daß im allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es - hier mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Halbbruder - aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein. Im Antrag des nicht obsorgeberechtigten Vaters werden entgegen der Rechtsauffassung der zweiten Instanz auch durch den Hinweis auf den väterlichen Großvater keine solchen, ausnahmsweise relevanten Umstände aufgezeigt, die in der Frage einer Namensänderung am vom Gesetzgeber neu gesetzten Maßstab des NÄG nF wegen einer Gefährdung des Kindeswohles (ernstliche und konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Kindes; vgl dazu Schwimann aaO § 176 ABGB Rz 4 mwN) für ein Einschreiten des Pflegschaftsgerichts nach § 176 ABGB Anlaß bieten könnten. Der Antrag des Vaters muß demnach abgewiesen werden.Bei Kindern aus geschiedenen Ehen kann nach stRspr (RIS-Justiz RS0009679) der obsorgeberechtigte Elternteil aufgrund seines alleinigen Vertretungsrechtes die Namensänderung beantragen, ohne daß es hiezu einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung oder Zustimmung des anderen Elternteiles bedürfte. Dieser ist auf ein Äußerungsrecht nach Paragraph 178,, Paragraph 154, Absatz 2, ABGB beschränkt, das weder Zustimmungs- noch Mitbestimmungsrecht ist (Schwimann in Schwimann2, Paragraph 178, ABGB Rz 7 mwN). Wenngleich über die Namensänderung für Kinder geschiedener Eltern im Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist, bleibt dennoch die grundsätzliche Pflicht des Pflegschaftsgerichts zum Einschreiten nach Paragraphen 176, f ABGB, wenn es gilt, dem Wohl des Kindes abträglichen Maßnahmen und Entscheidungen des obsorgeberechtigten Elternteils vorzubeugen; so kann etwa bei drohender Kindeswohlgefährdung die Antragstellung auf Familiennamensänderung des Kindes untersagt werden. Angesichts der dargestellten Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, daß im allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es - hier mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinem Halbbruder - aufwächst, in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein. Im Antrag des nicht obsorgeberechtigten Vaters werden entgegen der Rechtsauffassung der zweiten Instanz auch durch den Hinweis auf den väterlichen Großvater keine solchen, ausnahmsweise relevanten Umstände aufgezeigt, die in der Frage einer Namensänderung am vom Gesetzgeber neu gesetzten Maßstab des NÄG nF wegen einer Gefährdung des Kindeswohles (ernstliche und konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Kindes; vergleiche dazu Schwimann aaO Paragraph 176, ABGB Rz 4 mwN) für ein Einschreiten des Pflegschaftsgerichts nach Paragraph 176, ABGB Anlaß bieten könnten. Der Antrag des Vaters muß demnach abgewiesen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÄG 1988 erfloß dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Kindes, von seiner sich bereits explizit aus § 8 Abs 1 Z 5 NÄG aF ergebenden Parteistellung abgesehen, aus § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB ein Rechtsanspruch auf Äußerung und damit Parteistellung in dem durch § 178 Abs 1 ABGB eingeschränkten Umfang (VwGH 93/01/1289 = VwSlg 14116[A]/1994, 93/01/0876 = ZfVB 1995/3/1021 ua). Da § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB durch das NamRÄG 1995 keine Änderungen erfahren hat, kommt dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - entgegen der im JAB (aaO 12) geäußerten Ansicht - weiter wie bisher Parteistellung in diesem eingeschränkten Umfang zu (VfSlg 14690/1996 ua; VwGH 96/01/0910, 96/01/0008; Zeyringer, Das Österr. Personenstandrecht § 8 NÄG Anm 3a, 3b). Der Vater ist demnach rechtlich in die Lage versetzt, alle Argumente, die seiner Auffassung nach, freilich am Maßstab der neuen Regelung, gegen eine Änderung des Familiennamens seiner Sohnes sprechen, im Personenstandsverfahren vor der Verwaltungsbehörde darzulegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÄG 1988 erfloß dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Kindes, von seiner sich bereits explizit aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NÄG aF ergebenden Parteistellung abgesehen, aus Paragraph 178, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 154, Absatz 2, ABGB ein Rechtsanspruch auf Äußerung und damit Parteistellung in dem durch Paragraph 178, Absatz eins, ABGB eingeschränkten Umfang (VwGH 93/01/1289 = VwSlg 14116[A]/1994, 93/01/0876 = ZfVB 1995/3/1021 ua). Da Paragraph 178, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 154, Absatz 2, ABGB durch das NamRÄG 1995 keine Änderungen erfahren hat, kommt dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - entgegen der im JAB (aaO 12) geäußerten Ansicht - weiter wie bisher Parteistellung in diesem eingeschränkten Umfang zu (VfSlg 14690 aus 1996, ua; VwGH 96/01/0910, 96/01/0008; Zeyringer, Das Österr. Personenstandrecht Paragraph 8, NÄG Anmerkung 3a, 3b). Der Vater ist demnach rechtlich in die Lage versetzt, alle Argumente, die seiner Auffassung nach, freilich am Maßstab der neuen Regelung, gegen eine Änderung des Familiennamens seiner Sohnes sprechen, im Personenstandsverfahren vor der Verwaltungsbehörde darzulegen.
Aus diesen Erwägungen ist die Rechtsache iS einer Abweisung des Antrags des Vaters spruchreif, ohne daß es noch der von der zweiten Instanz als erforderlich erachteten weiteren Erhebungen bedürfte.
Die von der Mutter angestrebte und von den Vorinstanzen abgelehnte Einschränkung des väterlichen Besuchsrechtes ist nicht mehr Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens. Abschließend ist dennoch anzumerken, daß zwar der Standpunkt des Vaters und sein Wunsch, sein Sohn möge seinen Familiennamen weiterführen, menschlich verständlich sein mag, sich familienrechtliche Beziehungen aber zweifellos nicht in der Führung eines gemeinsamen Familiennamens erschöpfen.