Rechtssatz RS0009689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009689
Entscheidungsdatum
28.01.1999
Rechtssatz
Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einen bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern - Kind - Verhältnis zuordnet und durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden muß, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nich nicht eigenständig Stellung nehmen kann (so schon EvBl 1957/351).Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einen bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern - Kind - Verhältnis zuordnet und durch Paragraph 43, ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach Paragraph 21, Absatz eins, ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden muß, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nich nicht eigenständig Stellung nehmen kann (so schon EvBl 1957/351).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 593/86
Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 593/86
Veröff: EvBl 1987/7 S 49 (hiezu Zeyringer ÖJZ 1987,267)
- 6 Ob 246/98i
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 246/98i
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: NÄG 1988 idF NamRÄG 1995. (T1); Veröff: SZ 72/13
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009689
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0030OB00593_8600000_001