Der auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Vormundes ist zulässig (§ 14 Abs.1 AußStrG), aber nicht begründet.Der auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Vormundes ist zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG), aber nicht begründet.
Nach § 245 Satz 2 ABGB bedarf der Vormund unter anderem zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs.2 ABGB, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Genehmigung des Gerichtes. Die Änderung des Familiennamens ist eine im § 154 Abs.2 ABGB aufgezählte Angelegenheit.Nach Paragraph 245, Satz 2 ABGB bedarf der Vormund unter anderem zur Vertretung in den Angelegenheiten des Paragraph 154, Absatz 2, ABGB, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Genehmigung des Gerichtes. Die Änderung des Familiennamens ist eine im Paragraph 154, Absatz 2, ABGB aufgezählte Angelegenheit.
Auch nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.1.1938, dRGBl.I S.9 (NÄG), bedarf ein Vormund, der für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person einen Antrag auf Änderung des Familiennamens stellt, hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.Auch nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.1.1938, dRGBl.I S.9 (NÄG), bedarf ein Vormund, der für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person einen Antrag auf Änderung des Familiennamens stellt, hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die vom Vormund beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Mündels entspricht. Das eheliche Kind erhält nach § 139 ABGB in der Regel den gemeinsamen Familiennamen der Eltern.Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die vom Vormund beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Mündels entspricht. Das eheliche Kind erhält nach Paragraph 139, ABGB in der Regel den gemeinsamen Familiennamen der Eltern.
Während sich Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines mj. ehelichen Kindes nach § 177 ABGB auf die familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kind insofern auswirken, daß die daraus erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) einem Elternteil allein zuzuweisen sind, und die §§ 62 bis 65 EheG die Folgen der Scheidung für den Namen der geschiedenen Frau (des geschiedenen Mannes) regeln, fehlt eine gesetzliche Bestimmung, daß die Scheidung der Ehe der Eltern oder die Wiederannahme eines früheren Familien- oder Ehenamens durch einen geschiedenen Ehegatten (§ 63 EheG) oder der Wiedererhalt des Familiennamens nach Untersagung der Namensführung (§§ 64 und 65 EheG) Folgen für den Familiennamen des Kindes haben.Während sich Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines mj. ehelichen Kindes nach Paragraph 177, ABGB auf die familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kind insofern auswirken, daß die daraus erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) einem Elternteil allein zuzuweisen sind, und die Paragraphen 62 bis 65 EheG die Folgen der Scheidung für den Namen der geschiedenen Frau (des geschiedenen Mannes) regeln, fehlt eine gesetzliche Bestimmung, daß die Scheidung der Ehe der Eltern oder die Wiederannahme eines früheren Familien- oder Ehenamens durch einen geschiedenen Ehegatten (Paragraph 63, EheG) oder der Wiedererhalt des Familiennamens nach Untersagung der Namensführung (Paragraphen 64 und 65 EheG) Folgen für den Familiennamen des Kindes haben.
§ 165 a ABGB, wonach der Ehemann der Mutter dem mj. Kind seinen Familiennamen geben kann, gilt nur für uneheliche Kinder, also nicht für den Stiefvater eines ehelichen Kindes.Paragraph 165, a ABGB, wonach der Ehemann der Mutter dem mj. Kind seinen Familiennamen geben kann, gilt nur für uneheliche Kinder, also nicht für den Stiefvater eines ehelichen Kindes.
Aus den dargelegten Bestimmungen des ABGB ergibt sich, daß der in der Regel mit dem gemeinsamen Familiennamen der Eltern idente Familiennamen eines ehelichen Kindes diesem trotz der Scheidung der Ehe der Eltern erhalten bleiben soll, weil es sich dabei um ein wichtiges Persönlichkeitsrecht des Kindes handelt, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordnet.
Dies wird auch aus den familienrechtlichen Bestimmungen deutlich, die dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen regeln.
So erhält das Wahlkind nach § 183 Abs.1 ABGB grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden, weil zwischen diesem und seinen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme mj. Nachkommen andererseits nach § 182 Abs.1 ABGB mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte entstehen, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden, während nach dem zweiten Absatz der letztzitierten Gesetzesstelle die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjähriger Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt erlöschen.So erhält das Wahlkind nach Paragraph 183, Absatz eins, ABGB grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden, weil zwischen diesem und seinen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme mj. Nachkommen andererseits nach Paragraph 182, Absatz eins, ABGB mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte entstehen, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden, während nach dem zweiten Absatz der letztzitierten Gesetzesstelle die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjähriger Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt erlöschen.
Nach § 186 ABGB lassen sich die Rechte und Verbindlichkeiten der Wahleltern und Wahlkinder auf Kinder, die nur in Pflege genommen werden, nicht anwenden. Durch ein solches Pflegeverhältnis ändert sich daher der Namen des Pflegekindes nicht.Nach Paragraph 186, ABGB lassen sich die Rechte und Verbindlichkeiten der Wahleltern und Wahlkinder auf Kinder, die nur in Pflege genommen werden, nicht anwenden. Durch ein solches Pflegeverhältnis ändert sich daher der Namen des Pflegekindes nicht.
Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs.1 ABGB unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden muß, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu noch nicht eigenständig Stellung nehmen kann (EvBl. 1957/351).Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das durch Paragraph 43, ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach Paragraph 21, Absatz eins, ABGB unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden muß, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu noch nicht eigenständig Stellung nehmen kann (EvBl. 1957/351).
Dieser besondere Schutz der Gesetze äußert sich unter anderem darin, daß der Vormund, der einen Antrag auf Änderung des Familiennamens stellt, hierzu - wie schon dargestellt - der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf, das diese Antragstellung nur genehmigen darf, wenn die beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Mündels entspricht.
Dabei wird davon auszugehen sein, daß die im Familienrecht festgelegte Weiterführung des bisherigen Familiennamens eines ehelichen Kindes trotz der Scheidung oder sonstigen Auflösung der Ehe der Eltern in der Regel auch dem Kindeswohl entsprechen wird. Die mit der Auflösung der Ehe der Eltern üblicherweise verbundenen Auswirkungen auf die ehelichen Kinder, insbesondere, daß Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung nur mehr einem Elternteil allein zustehen, daß der sorgeberechtigte Elternteil einen früheren Namen wieder annimmt oder annehmen muß oder nach Wiederverehelichung einen neuen Familiennamen führt, daß die aus der aufgelösten Ehe stammenden Kinder mit einem neuen Lebensgefährten oder Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils und Halb- sowie Stiefgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt leben, in dem nicht alle denselben Familiennamen führen, sind daher für sich allein keine ausreichenden Gründe zu einer Änderung des Familiennamens.
Nur besondere Umstände, die in der Persönlichkeit und in den Bedürfnissen des Kindes, aber auch in den Lebensverhältnissen der Eltern begründet sein können und nach § 178 a ABGB bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, könnten eine solche Maßnahme rechtfertigen (vgl. hiezu etwa SZ 14/62; EvBl. 1957/351; EFSlg. 20.072 und 22.114, aber auch zB die Rechtsprechung des Gerichtes zweiter Instanz, etwa EFSlg. 35.947, RPflSlgA 1980, 161/6156; 35.948, 43.294, 45.797 und 45.798. Die in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses zitierte Entscheidung des Rekursgerichtes EFSlg. 33.657 betrifft die Namensänderung eines unehelichen Kindes).Nur besondere Umstände, die in der Persönlichkeit und in den Bedürfnissen des Kindes, aber auch in den Lebensverhältnissen der Eltern begründet sein können und nach Paragraph 178, a ABGB bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, könnten eine solche Maßnahme rechtfertigen vergleiche hiezu etwa SZ 14/62; EvBl. 1957/351; EFSlg. 20.072 und 22.114, aber auch zB die Rechtsprechung des Gerichtes zweiter Instanz, etwa EFSlg. 35.947, RPflSlgA 1980, 161/6156; 35.948, 43.294, 45.797 und 45.798. Die in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses zitierte Entscheidung des Rekursgerichtes EFSlg. 33.657 betrifft die Namensänderung eines unehelichen Kindes).
Die im Protokollarantrag ON 139, vom Erstgericht und im Revisionsrekurs genannten Umstände unterscheiden sich von den schon erwähnten üblichen Auswirkungen der Auflösung der Ehe der Eltern auf die davon betroffenen Kinder nicht so wesentlich, daß dies die Änderung seines Familiennamens in den derzeitigen Familiennamen seiner Mutter, seiner beiden Halbschwestern und seiner Adoptivgroßeltern mütterlicherseits rechtfertigen würde, namentlich wenn mitberücksichtigt wird, daß die Weiterführung des gemeinsamen Familiennamens auch nach der Scheidung der Ehe der Eltern das Kind Florian (ebenso auch seine Angehörigen und die Öffentlichkeit) auf seine Abstammung aus dieser ehelichen Familie (also sowohl auf seinen Vater als auch auf die Mutter und die beiderseitigen Verwandten) hinweist.
Dem unbegründeten Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.