Rechtssatz RS0009691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009691
Entscheidungsdatum
22.10.1987
Rechtssatz
Die im Familienrecht festgelegte Weiterführung des bisherigen Familiennamens eines ehelichen Kindes trotz der Scheidung oder sonstigen Auflösung der Ehe der Eltern wird in der Regel auch dem Kindeswohl entsprechen. Die mit der Auflösung der Ehe der Eltern üblicherweise verbundenen Auswirkungen auf die ehelichen Kinder sind für sich allein keine ausreichenden Gründe zu einer Änderung des Familiennamens. Nur besondere Umstände, die in der Persönlichkeit und in den Bedürfnissen des Kindes, aber auch in den Lebensverhältnissen der ELtern begründet sein können und nach § 178 a ABGB bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, könnten eine solche Maßnahme rechtfertigen.Die im Familienrecht festgelegte Weiterführung des bisherigen Familiennamens eines ehelichen Kindes trotz der Scheidung oder sonstigen Auflösung der Ehe der Eltern wird in der Regel auch dem Kindeswohl entsprechen. Die mit der Auflösung der Ehe der Eltern üblicherweise verbundenen Auswirkungen auf die ehelichen Kinder sind für sich allein keine ausreichenden Gründe zu einer Änderung des Familiennamens. Nur besondere Umstände, die in der Persönlichkeit und in den Bedürfnissen des Kindes, aber auch in den Lebensverhältnissen der ELtern begründet sein können und nach Paragraph 178, a ABGB bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, könnten eine solche Maßnahme rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 593/86
Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 593/86
Veröff: EvBl 1978/7 S 49 (hiezu Zegringer ÖJZ 1987,267)
- 8 Ob 624/87
Entscheidungstext OGH 22.10.1987 8 Ob 624/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009691
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0030OB00593_8600000_002