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Rechtssatz RS0009691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009691

Geschäftszahl

3Ob593/86; 8Ob624/87

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Rechtssatz

Die im Familienrecht festgelegte Weiterführung des bisherigen Familiennamens eines ehelichen Kindes trotz der Scheidung oder sonstigen Auflösung der Ehe der Eltern wird in der Regel auch dem Kindeswohl entsprechen. Die mit der Auflösung der Ehe der Eltern üblicherweise verbundenen Auswirkungen auf die ehelichen Kinder sind für sich allein keine ausreichenden Gründe zu einer Änderung des Familiennamens. Nur besondere Umstände, die in der Persönlichkeit und in den Bedürfnissen des Kindes, aber auch in den Lebensverhältnissen der ELtern begründet sein können und nach Paragraph 178, a ABGB bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, könnten eine solche Maßnahme rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 593/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 593/86
    Veröff: EvBl 1978/7 S 49 (hiezu Zegringer ÖJZ 1987,267)
  • 8 Ob 624/87
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 8 Ob 624/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19861001_OGH0002_0030OB00593_8600000_002