Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ist Eigentümerin des Hauses S*****straße 62 in Linz, für das am 26.11.1956 die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde. Die ca 123 m2 großen Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß dieses Hauses wurden vom 1.1.1957 bis zum 30.9.1988 von der klagenden Partei benützt. Grundlage ihres Nutzungsrechtes war ein am 29.12.1961 schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der folgende für diesen Rechtsstreit bedeutsame Bestimmungen enthält:
"II.
Die klagende Partei leistet einen Baukostenbeitrag in der Höhe von S 367.500,-- (in Worten: dreihundertsiebenundsechszigtausendfünfhundert Schilling).
Die beklagte Partei bestätigt durch Unterzeichnung dieses Vertrages hiemit diesen Baukostenbeitrag erhalten zu haben.
III.römisch drei.
Durch die Leistung dieses Baukostenbeitrages ist auf die Dauer von 30 Jahren, gerechnet ab 1.Jänner 1957 somit bis 31.Dezember 1986, derjenige Teil des Mietzinses abgegolten, der auf die Verzinsung und Amortisation des Bauaufwandes entfällt.
Die klagende Partei ist jedoch verpflichtet, die Verwaltungskosten, die Instandsetzungskosten, die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu entrichten.
Der auf die Verwaltungskosten und Instandsetzungskosten entfallende Zinsanteil entspricht jeweils denjenigen Sätzen, welche das nach Gesetz und Satzung jeweils zuständige Organ der beklagten Partei (derzeit Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung) mit allgemeiner Gültigkeit für die von der Genossenschaft in ihren Häusern vermieteten Geschäftsräume jeweils festsetzt. Einvernehmlich wird festgestellt, daß der Verwaltungskostenanteil des Mietzinses derzeit S 200,-- je Geschäftslokal und der Instandhaltungskostenanteil des Mietzinses derzeit S 8,-- je Quadratmeter jährlich beträgt.
Die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind in der tatsächlich anfallenden Höhe entsprechend dem jeweils geltenden Betriebskostenschlüssel anteilsmäßig von der klagenden Partei zu tragen, wobei es der beklagten Partei freisteht, während des Jahres Pauschalbeträge in einer voraussichtlich ausreichenden Höhe einzuheben und nach Ablauf des Jahres entweder den Überschuß gutzuschreiben oder die Differenz nachzufordern.
Die Zinsvorschreibung erfolgt monatlich im Vorhinein.
IV.römisch vier.
Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem der beiden Vertragsteile mit einjähriger Kündigungsfrist zu den landesüblichen Quartalsterminen aufgekündigt werden. Die beklagte Partei verzichtet jedoch auf die Dauer von 30 Jahren, d.i. bis 31.Dezember 1986, auf das ihr zustehende Kündigungsrecht, jedoch unbeschadet des Rechtes gemäß den Bestimmungen des § 1118 ABGB, fristlose Auflösung des Mietvertrages in den dort angeführten Fällen zu verlangen oder an Stelle der fristlosen Auflösung die Kündigung auszusprechen.Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem der beiden Vertragsteile mit einjähriger Kündigungsfrist zu den landesüblichen Quartalsterminen aufgekündigt werden. Die beklagte Partei verzichtet jedoch auf die Dauer von 30 Jahren, d.i. bis 31.Dezember 1986, auf das ihr zustehende Kündigungsrecht, jedoch unbeschadet des Rechtes gemäß den Bestimmungen des Paragraph 1118, ABGB, fristlose Auflösung des Mietvertrages in den dort angeführten Fällen zu verlangen oder an Stelle der fristlosen Auflösung die Kündigung auszusprechen.
V.römisch fünf.
Wird vor Ablauf von 30 Jahren das Mietverhältnis beendet, so ist derjenige Teil des Baukostenbeitrages, der anteilsmäßig auf die restliche Dauer des 30-jährigen Zeitraumes entfällt, innerhalb eines Jahres nach Räumung des Mietgegenstandes zurückzuerstatten, soweit der beklagten Partei nicht Gegenansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verschlechterung des Zustandes des Mietgegenstandes zustehen.
VI.römisch sechs.
Für die Zeit ab 1.1.1987 gilt, soferne das Mietverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, der höchstzulässige Zins als vereinbart, der nach den ab 1.1.1987 geltenden Richtlinien der seinerzeit zuständigen Behörden von gemeinnützigen Wohnungsunternehmungen bei der Vermietung von Geschäftsräumen vereinbart werden darf. Sollten zu diesem Zeitpunkt bindende Vorschriften oder behördliche Richtlinien für die Vermietung von Geschäftsräumen durch gemeinnützige Wohnungsunternehmen nicht bestehen, dann gilt jener Mietzins als vereinbart, der für ein Geschäftslokal gleicher Lage und Beschaffenheit bei jenen vermieteten Geschäftsräumen in Linz ortsüblich ist, bei denen die Zinsbildung keiner behördlichen Beschränkung unterliegt.
VIII.römisch acht.
Die klagende Partei ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses den Mietgegenstand im gleichen tadellosen Zustand zu übergeben, in dem sie den Mietgegenstand übernommen hat, jedoch unter Berücksichtigung der natürlichen Abnützung. Die klagende Partei ist jedoch verpflichtet, alle jene Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten am Mietgegenstand vorzunehmen, welche bei Anlegung eines strengen Maßstabes zur bestmöglichen Erhaltung des Zustandes des Mietgegenstandes erforderlich sind. Wird bei Rückstellung des Bestandgegenstandes festgestellt, daß die klagende Partei ihrer obigen Verpflichtung zur ordentlichen Instandhaltung des Mietgegenstandes nicht nachgekommen ist, so kann die beklagte Partei den Ersatz der für die Nachholung dieser Arbeiten erforderlichen Kosten verlangen. Die klagende Partei ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung der beklagten Partei bauliche Veränderungen am Mietgegenstande vorzunehmen. Werden während der Dauer des Mietverhältnisses wie immer geartete bauliche Veränderungen am Mietgegenstande vorgenommen, so gehen diese jedenfalls kostenlos in das Eigentum des Vermieters über, soweit nicht im einzelnen Fall schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden."
Bei dem als Baukostenbeitrag bezeichneten Betrag von S 367.500,-- (Punkt II des Vertrages) handelte es sich nach dem Willen der Vertragsparteien um eine Mietzinsvorauszahlung für die Dauer von 30 Jahren, und zwar hinsichtlich jener Teile des Mietzinses, die auf die Verzinsung und Amortisation des Bauaufwandes entfallen. Der Betrag wurde zwischen den Geschäftsführern der Vertragsteile ausgehandelt. Dabei verwendete man nur deshalb den Begriff Baukostenbeitrag, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begrifflich nicht zwischen einem Baukostenbeitrag und einer Mietzinsvorauszahlung unterschieden wurde.Bei dem als Baukostenbeitrag bezeichneten Betrag von S 367.500,-- (Punkt römisch zwei des Vertrages) handelte es sich nach dem Willen der Vertragsparteien um eine Mietzinsvorauszahlung für die Dauer von 30 Jahren, und zwar hinsichtlich jener Teile des Mietzinses, die auf die Verzinsung und Amortisation des Bauaufwandes entfallen. Der Betrag wurde zwischen den Geschäftsführern der Vertragsteile ausgehandelt. Dabei verwendete man nur deshalb den Begriff Baukostenbeitrag, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begrifflich nicht zwischen einem Baukostenbeitrag und einer Mietzinsvorauszahlung unterschieden wurde.
Entsprechend Punkt VI des Mietvertrages haben die Streitteile Ende 1986 Verhandlungen über die Neufestsetzung des Mietzinses ab 1.1.1987 geführt. Auf Grund des WGG 1940 wurde unter Berücksichtigung der indexberichtigten Baukosten ein Mietzins von S 9.841,05 inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer errechnet und von der klagenden Partei fortan auch bezahlt.Entsprechend Punkt römisch sechs des Mietvertrages haben die Streitteile Ende 1986 Verhandlungen über die Neufestsetzung des Mietzinses ab 1.1.1987 geführt. Auf Grund des WGG 1940 wurde unter Berücksichtigung der indexberichtigten Baukosten ein Mietzins von S 9.841,05 inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer errechnet und von der klagenden Partei fortan auch bezahlt.
Das Mietverhältnis zwischen den Streitteilen endete durch gerichtliche Kündigung seitens der klagenden Partei. Ab 15.10.1988 wurden die Geschäftsräumlichkeiten um S 8.613,74 monatlich (inklusive 10 % Umsatzsteuer, jedoch ohne Betriebskosten) auf unbestimmte Zeit an die Firma L*****, Bürotechnik, vermietet, wobei allerdings die Übergabe des Bestandobjektes bereits am 13.10.1988 direkt von der klagenden Partei und der beklagten Partei an den neuen Bestandnehmer erfolgte. Die beklagte Partei hat vom Nachmieter (vom neuen Nutzungsberechtigten) keinen über das laufende Entgelt hinausgehenden Betrag verlangt und erhalten.
Die klagende Partei begehrt nunmehr unter Berufung auf § 17 WGG die Rückzahlung des geleisteten Baukostenbeitrages, wobei sie ihren Anspruch gemäß Abs 4 leg cit mit insgesamt S 501.540,11 (restliches Kapital S 134.137,50 zuzüglich S 367.402,61 aus dem Titel der Aufwertung) beziffert. Das Versäumnis, sich nicht um die Überwälzung des Baukostenbeitrages auf den Nachmieter gekümmert zu haben, mache die beklagte Partei schadenersatzpflichtig.Die klagende Partei begehrt nunmehr unter Berufung auf Paragraph 17, WGG die Rückzahlung des geleisteten Baukostenbeitrages, wobei sie ihren Anspruch gemäß Absatz 4, leg cit mit insgesamt S 501.540,11 (restliches Kapital S 134.137,50 zuzüglich S 367.402,61 aus dem Titel der Aufwertung) beziffert. Das Versäumnis, sich nicht um die Überwälzung des Baukostenbeitrages auf den Nachmieter gekümmert zu haben, mache die beklagte Partei schadenersatzpflichtig.
Die beklagte Partei hält dem entgegen, daß die klagende Partei nur den während der dreißigjährigen Benützungsdauer des Geschäftslokals aufgelaufenen Mietzins (voraus-)gezahlt habe. Eine Rückzahlung wäre nur nach Maßgabe des Vertragspunktes V in Frage gekommen, habe sich aber mangels vorzeitiger Vertragsauflösung erledigt. Die beklagte Partei hat daher die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens beantragt.Die beklagte Partei hält dem entgegen, daß die klagende Partei nur den während der dreißigjährigen Benützungsdauer des Geschäftslokals aufgelaufenen Mietzins (voraus-)gezahlt habe. Eine Rückzahlung wäre nur nach Maßgabe des Vertragspunktes römisch fünf in Frage gekommen, habe sich aber mangels vorzeitiger Vertragsauflösung erledigt. Die beklagte Partei hat daher die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens beantragt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen statt und wies nur einen Teil des Zinsenbegehrens ab. Aus den Gesetzesmaterialien zum WGG 1979 ergebe sich eindeutig, daß alle rechtlichen Erscheinungsformen einer Vorfinanzierung durch den Mieter oder Nutzungsberechtigten, also auch Mietzinsvorauszahlungen, von der in § 17 WGG geregelten Rückzahlungsverpflichtung bei der Auflösung des Miet- oder Nutzungsvertrages erfaßt werden sollten. Diese Bestimmungen seien einseitig zwingendes Recht und gemäß § 17 Abs 5 WGG rückwirkend auch auf Baulichkeiten anzuwenden, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung nach dem 31.12.1954 erteilt wurde. Die Höhe des Klagsanspruches entspreche der durch § 17 Abs 4 WGG vorgegebenen Berechnungsmethode.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im wesentlichen statt und wies nur einen Teil des Zinsenbegehrens ab. Aus den Gesetzesmaterialien zum WGG 1979 ergebe sich eindeutig, daß alle rechtlichen Erscheinungsformen einer Vorfinanzierung durch den Mieter oder Nutzungsberechtigten, also auch Mietzinsvorauszahlungen, von der in Paragraph 17, WGG geregelten Rückzahlungsverpflichtung bei der Auflösung des Miet- oder Nutzungsvertrages erfaßt werden sollten. Diese Bestimmungen seien einseitig zwingendes Recht und gemäß Paragraph 17, Absatz 5, WGG rückwirkend auch auf Baulichkeiten anzuwenden, für die die baubehördliche Benützungsbewilligung nach dem 31.12.1954 erteilt wurde. Die Höhe des Klagsanspruches entspreche der durch Paragraph 17, Absatz 4, WGG vorgegebenen Berechnungsmethode.
Infolge Berufung der beklagten Partei - die klagende Partei ließ die Abweisung ihres Zinsenmehrbegehrens unangefochten - änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung in eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens ab. Es führte aus:
Die Höhe des zulässigerweise im streitigen Verfahren geltend gemachten Rückzahlungsanspruches (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu § 22 WGG) würde zwar bei richtiger Aufwertung den Klagsbetrag übersteigen (es ergäbe sich ein Betrag von S 522.151,35), doch bestehe das Klagebegehren dem Grunde nach nicht zu Recht.Die Höhe des zulässigerweise im streitigen Verfahren geltend gemachten Rückzahlungsanspruches (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 3 zu Paragraph 22, WGG) würde zwar bei richtiger Aufwertung den Klagsbetrag übersteigen (es ergäbe sich ein Betrag von S 522.151,35), doch bestehe das Klagebegehren dem Grunde nach nicht zu Recht.
§ 17 Abs.1 WGG, der bestimmt, daß der ausscheidende Mieter im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages nach Maßgabe des Abs 4 leg cit einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge hat, sei aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 39 Abs.8 WGG auch auf Mietverträge anzuwenden, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig bezogen wurden. § 17 WGG sei demnach rückwirkend anzuwenden (WoBl. 1990/46;Paragraph 17, Absatz eins, WGG, der bestimmt, daß der ausscheidende Mieter im Falle der Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages nach Maßgabe des Absatz 4, leg cit einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge hat, sei aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 39, Absatz 8, WGG auch auf Mietverträge anzuwenden, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig bezogen wurden. Paragraph 17, WGG sei demnach rückwirkend anzuwenden (WoBl. 1990/46;
Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, WGG, Komm. und HdB, Anm.3 zu § 17).Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, WGG, Komm. und HdB, Anm.3 zu Paragraph 17,).
Grundgedanke der Vorschrift des § 17 WGG sei das Anliegen, dem scheidenden Mieter von dem geleisteten Finanzierungsbeitrag einen aliquoten, noch nicht abgewohnten Teil zurückzuerstatten (WoBl 1990/46; Würth-Zingher, aaO, Rz 2 zu § 17 WGG). Nach der früheren Rechtslage habe zwar bezüglich der Rückzahlung der Beiträge keine ausdrückliche Regelung bestanden, doch sei es in der Praxis zu verschiedensten vertraglichen Lösungsvarianten gekommen. Zur Bereinigung dieser unbefriedigenden Rechtslage und um dem latenten Bedürfnis nach angemessener Werterhaltung der Geldleistung des Mieters abzuhelfen, sei die Regelung des § 17 WGG erfolgt. Man habe dabei auf die Grundsätze einer Richtlinie des Prüfungsverbandes der Gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen zurückgegriffen, die eine 2 %ige Amortisation und eine Valorisierung vorsah (Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, Komm. und HdB, Anm.1 zu § 17 WGG).Grundgedanke der Vorschrift des Paragraph 17, WGG sei das Anliegen, dem scheidenden Mieter von dem geleisteten Finanzierungsbeitrag einen aliquoten, noch nicht abgewohnten Teil zurückzuerstatten (WoBl 1990/46; Würth-Zingher, aaO, Rz 2 zu Paragraph 17, WGG). Nach der früheren Rechtslage habe zwar bezüglich der Rückzahlung der Beiträge keine ausdrückliche Regelung bestanden, doch sei es in der Praxis zu verschiedensten vertraglichen Lösungsvarianten gekommen. Zur Bereinigung dieser unbefriedigenden Rechtslage und um dem latenten Bedürfnis nach angemessener Werterhaltung der Geldleistung des Mieters abzuhelfen, sei die Regelung des Paragraph 17, WGG erfolgt. Man habe dabei auf die Grundsätze einer Richtlinie des Prüfungsverbandes der Gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen zurückgegriffen, die eine 2 %ige Amortisation und eine Valorisierung vorsah (Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, Komm. und HdB, Anm.1 zu Paragraph 17, WGG).
Die neben dem Entgelt geleisteten Finanzierungsbeiträge des Mieters seien bei der Berechnung des angemessenen Mietentgeltes (§ 14 WGG) betragsmindernd heranzuziehen (MietSlg. 39.695/27 mwN). Es bestehe also zwischen dem Finanzierungsbeitrag und dem laufenden Entgelt eine Korrelation, aber doch keine unmittelbare Wechselwirkung, weil das monatliche Entgelt exakt bestimmt sei und der einmalige Beitrag wegen der unbestimmten Dauer des Mietverhältnisses keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden könne. Daraus sei auch das Bedürfnis entstanden, unter Berücksichtigung einer maximal 50-jährigen Amortisation eine Rückzahlungspflicht vorzuschreiben, wenn das Mietverhältnis kurz dauere. Dauere es länger als 50 Jahre, so könne die rechnerische Korrelation zwischen dem laufenden Entgelt und dem einmaligen Finanzierungsbeitrag nicht mehr hergestellt werden. Der einmalige Beitrag sei daher eine echte Zahlung neben dem Entgelt.Die neben dem Entgelt geleisteten Finanzierungsbeiträge des Mieters seien bei der Berechnung des angemessenen Mietentgeltes (Paragraph 14, WGG) betragsmindernd heranzuziehen (MietSlg. 39.695/27 mwN). Es bestehe also zwischen dem Finanzierungsbeitrag und dem laufenden Entgelt eine Korrelation, aber doch keine unmittelbare Wechselwirkung, weil das monatliche Entgelt exakt bestimmt sei und der einmalige Beitrag wegen der unbestimmten Dauer des Mietverhältnisses keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden könne. Daraus sei auch das Bedürfnis entstanden, unter Berücksichtigung einer maximal 50-jährigen Amortisation eine Rückzahlungspflicht vorzuschreiben, wenn das Mietverhältnis kurz dauere. Dauere es länger als 50 Jahre, so könne die rechnerische Korrelation zwischen dem laufenden Entgelt und dem einmaligen Finanzierungsbeitrag nicht mehr hergestellt werden. Der einmalige Beitrag sei daher eine echte Zahlung neben dem Entgelt.
Gegenständlich sei eine einmalige Mietzinsvorauszahlung für die Dauer von 30 Jahren geleistet und gleichzeitig vereinbart worden, daß nach Ablauf dieser 30 Jahre eine Neuberechnung des Entgeltes aufgrund von exakt definierten Richtlinien zu erfolgen habe. Es liege also eine echte Mietzinsvorauszahlung vor, die das Entgelt für einen bestimmten Zeitraum betreffe und nachher durch ein bereits bei Vertragsabschluß genau definiertes höheres Entgelt ersetzt werden sollte.
Nach all dem könne sich die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 17 WGG nur auf einen Betrag beziehen, der zeitlich keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet wurde, also auf eine einmalige Zahlung, die sich letztlich auf unbestimmte Zeit auswirkt. Nur hier sehe das Gesetz eine 50-jährige Amortisation und eine anteilige Rückzahlung bei Auflösung des Mietverhältnisses während dieser 50 Jahre vor.Nach all dem könne sich die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 17, WGG nur auf einen Betrag beziehen, der zeitlich keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet wurde, also auf eine einmalige Zahlung, die sich letztlich auf unbestimmte Zeit auswirkt. Nur hier sehe das Gesetz eine 50-jährige Amortisation und eine anteilige Rückzahlung bei Auflösung des Mietverhältnisses während dieser 50 Jahre vor.
Bei einer echten Mietzinsvorauszahlung (Rz 4 zu § 27 MRG in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 mwN; vgl. auch MietSlg. 40.404/20) handle es sich folglich nicht um einen Beitrag, der gemäß § 17 WGG zurückgezahlt werden muß; diese einmalige Zahlung sei bereits das Entgelt gewesen und nicht neben dem Entgelt geleistet worden.Bei einer echten Mietzinsvorauszahlung (Rz 4 zu Paragraph 27, MRG in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 mwN; vergleiche auch MietSlg. 40.404/20) handle es sich folglich nicht um einen Beitrag, der gemäß Paragraph 17, WGG zurückgezahlt werden muß; diese einmalige Zahlung sei bereits das Entgelt gewesen und nicht neben dem Entgelt geleistet worden.
Zu untersuchen bleibe, ob die Zahlung unter den Entgeltbegriff des § 14 WGG subsumiert werden könne. Durch die gegenständliche Mietzinsvorauszahlung sollte nämlich derjenige Teil des Mietzinses abgegolten werden, der auf die Verzinsung und Amortisation des Bauaufwandes entfällt. Da nach § 14 Abs.1 Z 1 und 2 WGG bei der Berechnung des Entgeltes ein Betrag für die Absetzung für Abnützung und für Verzinsung verlangt werden könne, entspreche die Mietzinsvorauszahlung auch ihrem Inhalt nach tatsächlich dem, was nach dem WGG als Entgelt begehrt werden kann.Zu untersuchen bleibe, ob die Zahlung unter den Entgeltbegriff des Paragraph 14, WGG subsumiert werden könne. Durch die gegenständliche Mietzinsvorauszahlung sollte nämlich derjenige Teil des Mietzinses abgegolten werden, der auf die Verzinsung und Amortisation des Bauaufwandes entfällt. Da nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WGG bei der Berechnung des Entgeltes ein Betrag für die Absetzung für Abnützung und für Verzinsung verlangt werden könne, entspreche die Mietzinsvorauszahlung auch ihrem Inhalt nach tatsächlich dem, was nach dem WGG als Entgelt begehrt werden kann.
Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob eine echte Mietzinsvorauszahlung nicht doch eine neben dem Entgelt erbrachte und daher gemäß § 17 WGG rückforderbare Leistung ist.Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob eine echte Mietzinsvorauszahlung nicht doch eine neben dem Entgelt erbrachte und daher gemäß Paragraph 17, WGG rückforderbare Leistung ist.
Gegen das Berufungsurteil hat die klagende Partei fristgerecht Revision erhoben. Sie vertritt den Standpunkt, daß jeder Finanzierungsbeitrag einen Rückforderungsanspruch gemäß § 17 Abs 1 WGG begründe, weil jeder Beitrag zur Finanzierung des Bauvorhabens (mag er nun als Baukostenbeitrag oder als Mietzinsvorauszahlung deklariert worden sein) bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen und daher Teil des Entgelts sei (§ 14 Abs 1 und 6 WGG). Die Zuordnung des Entgelts zu einem bestimmten Zeitraum spiele keine Rolle, weil § 14 Abs 7 WGG die Möglichkeit vorsehe, Beträge gemäß Abs 1 Z 1 und 2 leg.cit, die nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln verwendet werden, unverändert der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legen. Die Mietzinsvorauszahlung für die Dauer von 30 Jahren habe - für eben diese Dauer - das laufende Entgelt gemindert, jedoch an der 50-jährigen Amortisation dieser Leistung nichts geändert, der der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 17 WGG Rechnung tragen wollte. Ende das Miet- oder Nutzungsverhältnis vorher, bestehe ein Rückforderungsanspruch des ausscheidenden Mieters, weil ja die gemeinnützige Bauvereinigung weiterhin von diesem Betrag profitiere.Gegen das Berufungsurteil hat die klagende Partei fristgerecht Revision erhoben. Sie vertritt den Standpunkt, daß jeder Finanzierungsbeitrag einen Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG begründe, weil jeder Beitrag zur Finanzierung des Bauvorhabens (mag er nun als Baukostenbeitrag oder als Mietzinsvorauszahlung deklariert worden sein) bei Berechnung des Entgelts betragsmindernd zu berücksichtigen und daher Teil des Entgelts sei (Paragraph 14, Absatz eins und 6 WGG). Die Zuordnung des Entgelts zu einem bestimmten Zeitraum spiele keine Rolle, weil Paragraph 14, Absatz 7, WGG die Möglichkeit vorsehe, Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 leg.cit, die nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln verwendet werden, unverändert der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legen. Die Mietzinsvorauszahlung für die Dauer von 30 Jahren habe - für eben diese Dauer - das laufende Entgelt gemindert, jedoch an der 50-jährigen Amortisation dieser Leistung nichts geändert, der der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph 17, WGG Rechnung tragen wollte. Ende das Miet- oder Nutzungsverhältnis vorher, bestehe ein Rückforderungsanspruch des ausscheidenden Mieters, weil ja die gemeinnützige Bauvereinigung weiterhin von diesem Betrag profitiere.
Der Revisionsantrag der klagenden Partei geht dahin, das Berufungsurteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern (oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen), doch ist damit offensichtlich die Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils gemeint. Die rechtskräftig gewordene Abweisung eines Teils ihres Zinsenbegehrens greift nämlich die klagende Partei in ihren Rechtsmittelausführungen gar nicht mehr auf.
Von der beklagten Partei liegt dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung des Berufungsurteils vor.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.