Rechtssatz RS0083509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083509
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte in § 17 WGG 1979 für alle Eigenmitteln der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zur Finanzierung des Bauvorhabens einer gemeinnützigen Bauvereinigung aufgebrachten Beiträge - unabhängig von ihrer Bezeichnung - einen genau definierten Rückzahlungsanspruch schaffen.Der Gesetzgeber wollte in Paragraph 17, WGG 1979 für alle Eigenmitteln der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten zur Finanzierung des Bauvorhabens einer gemeinnützigen Bauvereinigung aufgebrachten Beiträge - unabhängig von ihrer Bezeichnung - einen genau definierten Rückzahlungsanspruch schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083509
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_007