Rechtssatz RS0083499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083499
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Echte Mietzinsvorauszahlungen - so sie überhaupt rechtswirksam vereinbart werden konnten - sind von der Regelung der § 17 WGG nicht erfaßt. Sie verschaffen dem vorzeitig ausscheidenden Mieter oder Nutzungsberechtigten allenfalls einen Bereicherungsanspruch gemäß § 1435 ABGB, nicht jedoch den in § 17 WGG normierten Rückzahlungsanspruch.Echte Mietzinsvorauszahlungen - so sie überhaupt rechtswirksam vereinbart werden konnten - sind von der Regelung der Paragraph 17, WGG nicht erfaßt. Sie verschaffen dem vorzeitig ausscheidenden Mieter oder Nutzungsberechtigten allenfalls einen Bereicherungsanspruch gemäß Paragraph 1435, ABGB, nicht jedoch den in Paragraph 17, WGG normierten Rückzahlungsanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083499
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_005