Rechtssatz RS0083362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083362
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Die Verpflichtung der gemeinnützigen Bauvereinigung, ein am Kostendeckungsprinzip orientiertes angemessenes Entgelt für die Überlassung von Wohnungen und Geschäftsräumen sowie Liegenschaften zu verlangen (§§ 13 ff WGG), schließt heute die Möglichkeit einer echten Mietzinsvorauszahlung aus.Die Verpflichtung der gemeinnützigen Bauvereinigung, ein am Kostendeckungsprinzip orientiertes angemessenes Entgelt für die Überlassung von Wohnungen und Geschäftsräumen sowie Liegenschaften zu verlangen (Paragraphen 13, ff WGG), schließt heute die Möglichkeit einer echten Mietzinsvorauszahlung aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083362
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_003