Rechtssatz RS0083490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083490
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Die vom Mieter oder Nutzungsberechtigten vor Abschluß des Vertrages oder aus diesem Anlaß zur Finanzierung des Bauvorhabens geleisteten Beiträge sind bei der Auflösung des Mietverhältnisses oder Nutzungsverhältnisses nur insoweit zurückzuzahlen, als sie das Entgelt übersteigen, das auch einen solchen Finanzierungsbeitrag zu zahlen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083490
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_004