Rechtssatz RS0083313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083313
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Vorschriften, wonach ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen von seinen Mietern nicht mehr als das nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Lastenberechnung angemessene Entgelt verlangen durfte, existierten vor 1979 lediglich für Wohnungen (§ 7 Abs 2 WGG 1940 in Verbindung mir § 11 Abs 3 WGV); für Geschäftsräumlichkeiten galten keine Zinsbildungsbestimmungen. Eine vom Gesetzgeber gewollte rückwirkende Änderung von Verträgen, die eine gemeinnützige Bauvereinigung ohne Bindung an Preisbildungsvorschriften, also unter rein betriebswirtschaftlich kalkulierten Bedingungen abgeschlossen hat, wie dies vor Inkrafttreten des WGG 1979 bei der Überlassung von Geschäftsräumen möglich war, ist nicht anzunehmen.Vorschriften, wonach ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen von seinen Mietern nicht mehr als das nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Lastenberechnung angemessene Entgelt verlangen durfte, existierten vor 1979 lediglich für Wohnungen (Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 in Verbindung mir Paragraph 11, Absatz 3, WGV); für Geschäftsräumlichkeiten galten keine Zinsbildungsbestimmungen. Eine vom Gesetzgeber gewollte rückwirkende Änderung von Verträgen, die eine gemeinnützige Bauvereinigung ohne Bindung an Preisbildungsvorschriften, also unter rein betriebswirtschaftlich kalkulierten Bedingungen abgeschlossen hat, wie dies vor Inkrafttreten des WGG 1979 bei der Überlassung von Geschäftsräumen möglich war, ist nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083313
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_002