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Rechtssatz RS0083313×

Rechtssatz RS0083313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083313

Geschäftszahl

5Ob44/92

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Rechtssatz

Vorschriften, wonach ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen von seinen Mietern nicht mehr als das nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Lastenberechnung angemessene Entgelt verlangen durfte, existierten vor 1979 lediglich für Wohnungen (Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 in Verbindung mir Paragraph 11, Absatz 3, WGV); für Geschäftsräumlichkeiten galten keine Zinsbildungsbestimmungen. Eine vom Gesetzgeber gewollte rückwirkende Änderung von Verträgen, die eine gemeinnützige Bauvereinigung ohne Bindung an Preisbildungsvorschriften, also unter rein betriebswirtschaftlich kalkulierten Bedingungen abgeschlossen hat, wie dies vor Inkrafttreten des WGG 1979 bei der Überlassung von Geschäftsräumen möglich war, ist nicht anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 44/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 44/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083313

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_002