Rechtssatz RS0070663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070663
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Norm
MRG §48
2.WÄG ArtV Abs3 Z3
Rechtssatz
Mit der Übergangsregelung des Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. Er nahm sich dabei § 48 MRG zum Vorbild, der von der Rechtsprechung so interpretiert wurde, daß unter den weiterhin anzuwendenden Vorschriften nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen sind, sondern auch die materiellrechtlichen Normen.Mit der Übergangsregelung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. Er nahm sich dabei Paragraph 48, MRG zum Vorbild, der von der Rechtsprechung so interpretiert wurde, daß unter den weiterhin anzuwendenden Vorschriften nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen sind, sondern auch die materiellrechtlichen Normen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 117/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 117/92
- 5 Ob 154/92
Entscheidungstext OGH 22.12.1992 5 Ob 154/92
- 5 Ob 128/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 128/94
Auch
- 5 Ob 12/96
Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 12/96
Vgl auch
- 5 Ob 78/00g
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 78/00g
nur: Mit der Übergangsregelung des Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 01.03.1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. (T1) Beisatz: Es wurde damit aber keine Rückwirkung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des 2. WÄG für den Fall einer Antragstellung nach Inkrafttreten des 2. WÄG angeordnet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070663
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0050OB00117_9200000_003