Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, § 39) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Wird auf Grund einer Entscheidung über eine Mietzinserhöhung nach § 7, § 28 Abs. 2 des Mietengesetzes innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, § 39) das Verfahren über die Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so ist auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Wird auf Grund einer Entscheidung über eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 7,, Paragraph 28, Absatz 2, des Mietengesetzes innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39,) das Verfahren über die Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so ist auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Vermieter ist berechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 7, § 28 Abs. 2 oder 3 des Mietengesetzes oder § 2 des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse bis zum Ablauf der seinerzeit bewilligten Laufzeit einzuheben. Das gleiche gilt für die Mietzinserhöhungen, die nach Abs. 1 bewilligt werden.Der Vermieter ist berechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 7,, Paragraph 28, Absatz 2, oder 3 des Mietengesetzes oder Paragraph 2, des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse bis zum Ablauf der seinerzeit bewilligten Laufzeit einzuheben. Das gleiche gilt für die Mietzinserhöhungen, die nach Absatz eins, bewilligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR12032538
alte Dokumentnummer
N2198117217R