Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1981Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.
(2)Absatz 2,Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in § 17 geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem ZeitpunktDie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember 1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in Paragraph 17, geregelte Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt
eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 und 19 bewilligt odereine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den Paragraphen 18 und 19 bewilligt oder
ein Erhaltungsbeitrag nach § 45 eingehoben wird.ein Erhaltungsbeitrag nach Paragraph 45, eingehoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR12032537
alte Dokumentnummer
N2198117216R