Gemäß § 37 Abs. 3 Z 18 MRG iVm § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Bei Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (§ 37 Abs. 3 Z 16 MRG, § 526 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die vom Rekursgericht für die Zulassung des Revisionsrekurses als bedeutsam erachtete Frage stellt sich hier im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage nicht.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Bei Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO). Die vom Rekursgericht für die Zulassung des Revisionsrekurses als bedeutsam erachtete Frage stellt sich hier im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage nicht.
Die Antragstellerin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, die Vorinstanzen hätten das Pauschale von S 50.000,-- für Planung und Bauaufsicht zu Unrecht nicht berücksichtigt, weil die Parteien laut einem im Akt erliegenden Besprechungsvermerk hinsichtlich dieser Kosten eine anderslautende Vereinbarung getroffen hätten, § 18 Abs. 1 Z 2 MRG somit nicht maßgeblich sei; außerdem hätte im gegenständlichen Fall eine Abrechnung nach § 14 Abs. 2 WGG zu erfolgen gehabt, da die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 2 MRG im gegenständlichen Fall offenbar unbillig sei und zu rechtlich nicht gewollten Ergebnissen habe führen müssen. Die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung verstoße gegen das in § 13 Abs. 1 WGG normierte Kostendeckungsprinzip, "an welches gemeinnützige Bauvereinigungen wie die Antragstellerin" gebunden seien, und das "ungeachtet der hier etwas anders gegebenen Rechtslage" per analogiam auf den gegenständlichen Rechtsfall angewendet werden müßte. Die vom Rekursgericht zu § 1 Abs. 3 MRG vertretene Ansicht sei zwar formell richtig, im gegenständlichen Falle sei aber die gemeinnützige Bauvereinigung als Fremdverwalter tätig, sie übe aber ihre Tätigkeit vollkommen ident und in ganz gleicher Weise aus, als ob sie selbst Errichter und Eigentümer des Gebäudes wäre. Es wäre daher völlig unbillg und auch sachlich nicht gerechtfertigt, im gegenständlichen Fall nur aus dem Grunde der Bestimmung des § 1 Abs. 3 MRG, also aus rein formaljuristischen Gründen, die Bestimmungen des WGG im Wege der Analogie nicht zur Anwendung kommen zu lassen, zumal die gemeinnützige Bauvereinigung auch als Verwalterin der gegenständlichen Häuser wegen ihrer Struktur und der Kontrollinstanzen gar nicht anders als nach den im WGG normierten Bestimmungen vorgehen könnte.Die Antragstellerin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, die Vorinstanzen hätten das Pauschale von S 50.000,-- für Planung und Bauaufsicht zu Unrecht nicht berücksichtigt, weil die Parteien laut einem im Akt erliegenden Besprechungsvermerk hinsichtlich dieser Kosten eine anderslautende Vereinbarung getroffen hätten, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG somit nicht maßgeblich sei; außerdem hätte im gegenständlichen Fall eine Abrechnung nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG zu erfolgen gehabt, da die Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG im gegenständlichen Fall offenbar unbillig sei und zu rechtlich nicht gewollten Ergebnissen habe führen müssen. Die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung verstoße gegen das in Paragraph 13, Absatz eins, WGG normierte Kostendeckungsprinzip, "an welches gemeinnützige Bauvereinigungen wie die Antragstellerin" gebunden seien, und das "ungeachtet der hier etwas anders gegebenen Rechtslage" per analogiam auf den gegenständlichen Rechtsfall angewendet werden müßte. Die vom Rekursgericht zu Paragraph eins, Absatz 3, MRG vertretene Ansicht sei zwar formell richtig, im gegenständlichen Falle sei aber die gemeinnützige Bauvereinigung als Fremdverwalter tätig, sie übe aber ihre Tätigkeit vollkommen ident und in ganz gleicher Weise aus, als ob sie selbst Errichter und Eigentümer des Gebäudes wäre. Es wäre daher völlig unbillg und auch sachlich nicht gerechtfertigt, im gegenständlichen Fall nur aus dem Grunde der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, MRG, also aus rein formaljuristischen Gründen, die Bestimmungen des WGG im Wege der Analogie nicht zur Anwendung kommen zu lassen, zumal die gemeinnützige Bauvereinigung auch als Verwalterin der gegenständlichen Häuser wegen ihrer Struktur und der Kontrollinstanzen gar nicht anders als nach den im WGG normierten Bestimmungen vorgehen könnte.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Antragstellerin aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs. 1 ZPO auf, von deren Lösung die vorliegende Entscheidung abhinge.Mit diesen Ausführungen zeigt die Antragstellerin aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, von deren Lösung die vorliegende Entscheidung abhinge.
Die in der Entscheidung des Rekursgerichtes zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, der gegenständliche Streitfall sei nach den Bestimmungen des MRG in der Fassung vor dem 2.WÄG zu beurteilen, ist durch die Übergangsregelung des Art V Abs. 3 Z 3 des 2.WÄG eindeutig gedeckt. Mit dieser Übergangsbestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 1.März 1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. Er nahm sich dabei § 48 MRG zum Vorbild, der von der Rechtsprechung so interpretiert wurde, daß unter den weiterhin anzuwendenden Vorschriften nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen sind, sondern auch die materiellrechtlichen Normen (siehe dazu die Gesetzesmaterialien bei Würth-Zingher, Wohnrecht 91, 178; Würth-Zingher, MRG2, Anm 3 zu § 48 mit dem Hinweis auf MietSlg 34.357 ff, 36.566 ua; 5 Ob 117/92).Die in der Entscheidung des Rekursgerichtes zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, der gegenständliche Streitfall sei nach den Bestimmungen des MRG in der Fassung vor dem 2.WÄG zu beurteilen, ist durch die Übergangsregelung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2.WÄG eindeutig gedeckt. Mit dieser Übergangsbestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die neuen Rechtsvorschriften auf die am 1.März 1991 bereits anhängigen Verfahren nicht zurückwirken. Er nahm sich dabei Paragraph 48, MRG zum Vorbild, der von der Rechtsprechung so interpretiert wurde, daß unter den weiterhin anzuwendenden Vorschriften nicht nur die Verfahrensvorschriften zu verstehen sind, sondern auch die materiellrechtlichen Normen (siehe dazu die Gesetzesmaterialien bei Würth-Zingher, Wohnrecht 91, 178; Würth-Zingher, MRG2, Anmerkung 3 zu Paragraph 48, mit dem Hinweis auf MietSlg 34.357 ff, 36.566 ua; 5 Ob 117/92).
Auch die demnach anzuwendende Bestimmung des § 1 Abs. 3 aF MRG wurde vom Rekursgericht richtig interpretiert. Um hier die relevante Bestimmung des § 18 MRG außer Acht lassen zu können, müßten die verfahrensgegenständlichen Häuser von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet worden sein und im Eigentum einer solchen Bauvereinigung stehen. Daß die erste Voraussetzung gegeben wäre, wurde nicht behauptet. Daß der Antragstellerin der Status einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht zukommt, hat das Rekursgericht - der Aktenlage entsprechend - zum Ausdruck gebracht. Wenn die Revisionsrekurswerberin in einem Nebensatz zum Ausdruck bringt, gemeinnützige Bauvereinigungen, "wie die Antragstellerin" seien an das Kostendeckungsprinzip gebunden, so beruht dies vermutlich auf einer Verwechslung der Antragstellerin mit deren Verwalterin, ein sachliches Substrat liegt dem jedenfalls nicht zugrunde. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor und das MRG ist voll anzuwenden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 44 zu § 1 MRG). Für die von der Antragstellerin gewünschte Anwendung von Bestimmungen des WGG anstelle jener des § 18 Abs. 1 Z 2 MRG im Wege der Analogie besteht unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit, weil die ergänzende Rechtsfindung durch Analogieschluß das Vorliegen einer Gesetzeslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit, einer ungewollten Lücke des Gesetzes zur Voraussetzung hat (vgl Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 7), wovon aber nach dem klaren Gesetzestext keine Rede sein kann. Ist aber § 18 Abs. 1 Z 2 MRG hier anzuwenden, besteht auch keine Veranlassung, in die Rechtsprechung zur Erhöhung der Hauptmietzinse nach dem MRG Überlegungen einzubringen, die für den vom Kostendeckungsprinzip beherrschten Bereich des WGG angestellt wurden.Auch die demnach anzuwendende Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, aF MRG wurde vom Rekursgericht richtig interpretiert. Um hier die relevante Bestimmung des Paragraph 18, MRG außer Acht lassen zu können, müßten die verfahrensgegenständlichen Häuser von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet worden sein und im Eigentum einer solchen Bauvereinigung stehen. Daß die erste Voraussetzung gegeben wäre, wurde nicht behauptet. Daß der Antragstellerin der Status einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht zukommt, hat das Rekursgericht - der Aktenlage entsprechend - zum Ausdruck gebracht. Wenn die Revisionsrekurswerberin in einem Nebensatz zum Ausdruck bringt, gemeinnützige Bauvereinigungen, "wie die Antragstellerin" seien an das Kostendeckungsprinzip gebunden, so beruht dies vermutlich auf einer Verwechslung der Antragstellerin mit deren Verwalterin, ein sachliches Substrat liegt dem jedenfalls nicht zugrunde. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor und das MRG ist voll anzuwenden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 44 zu Paragraph eins, MRG). Für die von der Antragstellerin gewünschte Anwendung von Bestimmungen des WGG anstelle jener des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG im Wege der Analogie besteht unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit, weil die ergänzende Rechtsfindung durch Analogieschluß das Vorliegen einer Gesetzeslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit, einer ungewollten Lücke des Gesetzes zur Voraussetzung hat vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 7,), wovon aber nach dem klaren Gesetzestext keine Rede sein kann. Ist aber Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG hier anzuwenden, besteht auch keine Veranlassung, in die Rechtsprechung zur Erhöhung der Hauptmietzinse nach dem MRG Überlegungen einzubringen, die für den vom Kostendeckungsprinzip beherrschten Bereich des WGG angestellt wurden.
Insoweit die Revisionsrekurswerberin die gewünschte Berücksichtigung pauschalierter Kosten von S 50.000,-- für Planung und Bauaufsicht auf eine Vereinbarung zwischen der Mietervereinigung Östereichs und der Vertreterin der Antragstellerin zu stützen versucht, übersieht sie, daß sie dazu im Verfahren erster Instanz kein näheres Vorbringen erstattet und keine Beweise angeboten hat. Sie zeigt somit auch hier keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs. 1 ZPO auf, von deren Lösung die vorliegende Entscheidung abhinge.Insoweit die Revisionsrekurswerberin die gewünschte Berücksichtigung pauschalierter Kosten von S 50.000,-- für Planung und Bauaufsicht auf eine Vereinbarung zwischen der Mietervereinigung Östereichs und der Vertreterin der Antragstellerin zu stützen versucht, übersieht sie, daß sie dazu im Verfahren erster Instanz kein näheres Vorbringen erstattet und keine Beweise angeboten hat. Sie zeigt somit auch hier keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, von deren Lösung die vorliegende Entscheidung abhinge.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO iVm § 37 Abs. 3 Z 16 MRG mußte der Revisionsrekurs ungeachtet seiner Zulassung durch das Rekursgericht als unzulässig zurückgewiesen werden.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG mußte der Revisionsrekurs ungeachtet seiner Zulassung durch das Rekursgericht als unzulässig zurückgewiesen werden.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil von den Antragsgegnern keine Kosten (Barauslagen) verzeichnet wurden.