Rechtssatz RS0069688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069688
Entscheidungsdatum
22.11.1994
Rechtssatz
Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 aF MRG so liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor und das MRG ist voll anzuwenden. Für die von der Antragstellerin gewünschte Anwendung von Bestimmungen des WGG anstelle jener des § 18 Abs 1 Z 2 MRG im Wege der Analogie besteht unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit.Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, aF MRG so liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor und das MRG ist voll anzuwenden. Für die von der Antragstellerin gewünschte Anwendung von Bestimmungen des WGG anstelle jener des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG im Wege der Analogie besteht unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 154/92
Entscheidungstext OGH 22.12.1992 5 Ob 154/92
- 5 Ob 128/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 128/94
nur: Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 aF MRG so liegt dieser Ausnahmetatbestand nicht vor und das MRG ist voll anzuwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069688
Dokumentnummer
JJR_19921222_OGH0002_0050OB00154_9200000_001