Rechtssatz RS0108811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108811
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Rechtssatz
Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu § 12 Abs 4 MG). Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist (vergleiche RIS-Justiz RS0104141, RS0021129). Dass das Mietverhältnis mit den früheren Vermietern nicht mehr aufrecht besteht, hindert deren Beteiligung an einem Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG nicht (vergleiche SZ 56/183 = MietSlg 35.422/35).Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu Paragraph 12, Absatz 4, MG). Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist (vergleiche RIS-Justiz RS0104141, RS0021129). Dass das Mietverhältnis mit den früheren Vermietern nicht mehr aufrecht besteht, hindert deren Beteiligung an einem Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG nicht (vergleiche SZ 56/183 = MietSlg 35.422/35).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 418/97z
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 418/97z
- 5 Ob 289/00m
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 289/00m
Vgl auch; nur: Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist. (T1); Beisatz: Warum und wie der Eintritt im konkreten Fall nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgt sein soll (etwa durch die Übertragung des Besitzes), muss im Verfahren konkret dargelegt werden. (T2)
- 5 Ob 198/01f
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 198/01f
Vgl; nur: Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon MietSlg 31.316/13 mwN zu § 12 Abs 4 MG). (T3); Beisatz: Die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) kommt demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter war. (T4)
- 5 Ob 229/02s
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 229/02s
nur T1
- 5 Ob 73/08h
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 73/08h
Vgl; Beisatz: Es kann nur derjenige passiv legitimiert sein, der im Zeitpunkt der geltend gemachten Zinsperioden Vermieter war und die Vorschreibungen vorgenommen hat. (T5)
- 5 Ob 121/08t
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 121/08t
Vgl; Beisatz: Die Interessen des Hauseigentümers werden durch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Untermietzinses nach § 26 MRG nicht unmittelbar berührt, sodass ihm keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt. (T6)
- 5 Ob 241/08i
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 241/08i
Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist der Wegfall eines Mietverhältnisses für die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streit ohne Bedeutung, soweit es um noch bestehende Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zwischen den früheren Vertragsparteien geht. (T7)
- 5 Ob 99/11m
Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 99/11m
Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann, wenn am vermieteten Objekt Wohnungseigentum nicht begründet ist und daher weder nach § 2 Abs 1 zweiter Satz MRG noch nach § 4 Abs 1 WEG die Rechtsstellung des Vermieters einem Wohnungseigentümer allein zukommt, nur gegen alle Mit‑ und Wohnungseigentümer des Hauses als Vermieter gerichtet werden. (T8)
- 5 Ob 198/11w
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 198/11w
Vgl; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T9)
- 5 Ob 174/12t
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 174/12t
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Wird eine Liegenschaft, auf der sich ein Bestandobjekt befindet, veräußert, tritt der Erwerber zufolge § 1120 ABGB in die Position des Bestandgebers ein. Im Anwendungsbereich des MRG normiert § 2 Abs 1 Satz 4 MRG den Eintritt des Einzelrechtsnachfolgers des Vermieters in den Mietvertrag. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erwerber zur Einhebung des Mietzinses legitimiert. (T10);
Beisatz: Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu. (T11)
- 5 Ob 14/21a
Entscheidungstext OGH 11.10.2021 5 Ob 14/21a
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9
- 5 Ob 29/21g
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 29/21g
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9
- 5 Ob 80/21g
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 5 Ob 80/21g
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108811
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00418_97Z0000_001