Die Revision ist entgegen den - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und im Sinne der Rückverweisung an das Berufungsgericht auch berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, dass bei Wegfall der Pflegeleistungen nach dem Tod der zu pflegenden Personen eine Mietzinserhöhung auf ein angemessenes (Richtwertzins) Entgelt berechtigt sei. Aus der Vertragsgestaltung lasse sich der Wille der Parteien, dass nach dem Tod der zu betreuenden Personen nur der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins zu leisten sei, nicht ableiten.
Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ist zu Recht im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Im Falle eines Eigentümerwechsels kommt es grundsätzlich auf die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch an, womit der Erwerber in das Bestandverhältnis eintritt und zur Einhebung des Mietzinses legitimiert ist (RIS-Justiz RS0108811, RS0104141, RS0021129).
Das Erstgericht hat eindeutig und unzweifelhaft festgestellt, dass die kostenlose medizinische Betreuung für Maria R***** und Janina S***** sowohl Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages als auch ein Teil des vereinbarten Hauptmietzinses war. Die Parteien des Mietvertrages trafen keine Vereinbarungen für den Fall, dass die zu betreuenden Personen versterben würden. Davon abweichende Feststellungen wurden vom Berufungsgericht nicht getroffen.
Es gibt also im Vertragswerk selbst keinen Hinweis darauf, dass die Parteien des Mietvertrages eine Reduktion des Mietzinses nach dem Ableben der zu betreuenden Personen wollten. Damit ist auf das dispositive Recht zurückzugreifen.
Das Berufungsgericht hat infolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung mangels vermeintlicher Relevanz die Feststellung des Erstgerichtes, dass neben den beiden Wohnungen top 1 und 2 im Keller des Hauses noch eine Hausbesorgerwohnung vorhanden sei, nicht übernommen. Damit ist nach den derzeitigen Feststellungen nicht klar, ob der Mietgegenstand allenfalls unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG fällt. Danach gelten für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Wohnhaus über nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen verfügt, ist der tatsächliche Zustand (4 Ob 112/98v = MietSlg 50.253). Bei einer Wohnung im Sinne des Gesetzes muss es sich um einen selbständigen, in sich baulich abgeschlossenen Teil des Gebäudes handeln, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen und für sich allein vermietbar wäre (2 Ob 104/99d, 5 Ob 259/99w, 4 Ob 112/98 v). Ausnahmeschädlich ist daher auch eine Hausbesorgerwohnung (vgl 5 Ob 259/99w). Befindet sich also in dem Haus der Klägerin eine Hausbesorgerwohnung und damit drei selbständige Wohnungen, so käme der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht zum Tragen. In diesem Fall wäre auf § 28 MRG zurückzugreifen. Dieser bestimmt, dass in dem Fall, dass der vereinbarte Mietzins ganz oder teilweise in Dienstleistungen besteht, der Vermieter vom Hauptmieter statt der Dienstleistungen die Entrichtung des nach diesem Bundesgesetz zulässigen Mietzinses in barem begehren kann. Gleiches gilt, wenn zwar das Dienstverhältnis, nicht aber das Hauptmietverhältnis beendet wird. Unter Arbeitsleistungen sind auch Werkleistungen zu verstehen (1 Ob 243/97k = SZ 71/55), die vereinbarten äztlichen Leistungen sind darunter ebenfalls zu subsumieren.Das Berufungsgericht hat infolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsmeinung mangels vermeintlicher Relevanz die Feststellung des Erstgerichtes, dass neben den beiden Wohnungen top 1 und 2 im Keller des Hauses noch eine Hausbesorgerwohnung vorhanden sei, nicht übernommen. Damit ist nach den derzeitigen Feststellungen nicht klar, ob der Mietgegenstand allenfalls unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG fällt. Danach gelten für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen die Paragraphen 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei. Hauptstückes. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Wohnhaus über nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen verfügt, ist der tatsächliche Zustand (4 Ob 112/98v = MietSlg 50.253). Bei einer Wohnung im Sinne des Gesetzes muss es sich um einen selbständigen, in sich baulich abgeschlossenen Teil des Gebäudes handeln, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen und für sich allein vermietbar wäre (2 Ob 104/99d, 5 Ob 259/99w, 4 Ob 112/98 v). Ausnahmeschädlich ist daher auch eine Hausbesorgerwohnung vergleiche 5, Ob 259/99w). Befindet sich also in dem Haus der Klägerin eine Hausbesorgerwohnung und damit drei selbständige Wohnungen, so käme der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht zum Tragen. In diesem Fall wäre auf Paragraph 28, MRG zurückzugreifen. Dieser bestimmt, dass in dem Fall, dass der vereinbarte Mietzins ganz oder teilweise in Dienstleistungen besteht, der Vermieter vom Hauptmieter statt der Dienstleistungen die Entrichtung des nach diesem Bundesgesetz zulässigen Mietzinses in barem begehren kann. Gleiches gilt, wenn zwar das Dienstverhältnis, nicht aber das Hauptmietverhältnis beendet wird. Unter Arbeitsleistungen sind auch Werkleistungen zu verstehen (1 Ob 243/97k = SZ 71/55), die vereinbarten äztlichen Leistungen sind darunter ebenfalls zu subsumieren.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kann daher nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter gemäß § 28 MRG bei einer erheblichen Änderung der beiderseitigen Leistungen gegenüber dem von den Vertragsteilen bei Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Wertverhältnis (also der von diesen damals so gewollten Gleichwertigkeit deren Leistungen), die Entrichtung des nach dem MRG zulässigen Mietzinses in Geld verlangen (1 Ob 243/97k = SZ 71/55). Im vorliegenden Fall waren die kostenlos zu erbringenden ärztlichen Leistungen des Erstbeklagten Teil des Hauptmietzinses. Können diese nunmehr nach dem Tod der zu betreuenden Personen nicht mehr erbracht werden und wurde - wie hier - für diesen Fall keine Reduktion des Hauptmietzinses vereinbart, so ist nach § 28 MRG der Vermieter berechtigt, die Anhebung des Mietzinses auf den nach dem MRG zulässigen Mietzins zu verlangen. Begehrt nun der Vermieter die Bezahlung des angemessenen Mietzinses so beinhaltet dies - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Erstgerichtes - als minus sehr wohl auch das Begehren auf Bezahlung des (niedrigeren) Hauptmietzinses nach § 16 Abs 2 MRG (Richtwert). Diesbezüglich fehlen aber Feststellungen. Für den Fall, dass der Ausnahmetatbestand nach § 16 Abs 4 Z 2 MRG nicht zum Tragen kommt, was das Berufungsgericht vorweg durch Behandlung der Beweisrüge der Klägerin abklären muss, werden diese Feststellungen im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sein.Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kann daher nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter gemäß Paragraph 28, MRG bei einer erheblichen Änderung der beiderseitigen Leistungen gegenüber dem von den Vertragsteilen bei Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Wertverhältnis (also der von diesen damals so gewollten Gleichwertigkeit deren Leistungen), die Entrichtung des nach dem MRG zulässigen Mietzinses in Geld verlangen (1 Ob 243/97k = SZ 71/55). Im vorliegenden Fall waren die kostenlos zu erbringenden ärztlichen Leistungen des Erstbeklagten Teil des Hauptmietzinses. Können diese nunmehr nach dem Tod der zu betreuenden Personen nicht mehr erbracht werden und wurde - wie hier - für diesen Fall keine Reduktion des Hauptmietzinses vereinbart, so ist nach Paragraph 28, MRG der Vermieter berechtigt, die Anhebung des Mietzinses auf den nach dem MRG zulässigen Mietzins zu verlangen. Begehrt nun der Vermieter die Bezahlung des angemessenen Mietzinses so beinhaltet dies - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Erstgerichtes - als minus sehr wohl auch das Begehren auf Bezahlung des (niedrigeren) Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG (Richtwert). Diesbezüglich fehlen aber Feststellungen. Für den Fall, dass der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht zum Tragen kommt, was das Berufungsgericht vorweg durch Behandlung der Beweisrüge der Klägerin abklären muss, werden diese Feststellungen im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sein.
Sollte sich herausstellen, dass die gemietete Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen liegt, so kommt der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG zum Tragen. In diesem Fall gilt § 28 MRG nicht, wohl aber unter anderem die Kündigungsbeschränkungen des MRG. Da die Parteien des Mietvertrages für den Fall, dass die kostenlos zu erbringenden ärztlichen Leistungen als Teil des Hauptmietzinses unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages nach dem Tod der zu betreuenden Personen entfallen, keine Vereinbarung getroffen haben, ist hier eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (vgl Rummel in Rummel I3, Rz 22). Hätten redliche Vertragspartner diesen Fall bedacht, hätten sie die Erhöhung des Hauptmietzinses entsprechend den entfallenen Leistungen bis zur Grenze der Angemessenheit vorgesehen. Diese Grenze für den Fall, dass die vom Mieter zu erbringenden Leistungen insgesamt den angemessenen Hauptmietzins übersteigen, ergibt sich daraus, dass mangels anderer Anhaltspunkte weder anzunehmen ist, dass der Mieter insgesamt eine höhere (jetzt nur in Geld bestehende) Leistung hätte erbringen wollen, als dies dem angemessenen Hauptmietzins im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entsprochen hätte, noch dass die Vermieterin sich mit weniger zufrieden gegeben hätte.Sollte sich herausstellen, dass die gemietete Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen liegt, so kommt der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG zum Tragen. In diesem Fall gilt Paragraph 28, MRG nicht, wohl aber unter anderem die Kündigungsbeschränkungen des MRG. Da die Parteien des Mietvertrages für den Fall, dass die kostenlos zu erbringenden ärztlichen Leistungen als Teil des Hauptmietzinses unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages nach dem Tod der zu betreuenden Personen entfallen, keine Vereinbarung getroffen haben, ist hier eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen vergleiche Rummel in Rummel I3, Rz 22). Hätten redliche Vertragspartner diesen Fall bedacht, hätten sie die Erhöhung des Hauptmietzinses entsprechend den entfallenen Leistungen bis zur Grenze der Angemessenheit vorgesehen. Diese Grenze für den Fall, dass die vom Mieter zu erbringenden Leistungen insgesamt den angemessenen Hauptmietzins übersteigen, ergibt sich daraus, dass mangels anderer Anhaltspunkte weder anzunehmen ist, dass der Mieter insgesamt eine höhere (jetzt nur in Geld bestehende) Leistung hätte erbringen wollen, als dies dem angemessenen Hauptmietzins im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses entsprochen hätte, noch dass die Vermieterin sich mit weniger zufrieden gegeben hätte.
Da das Berufungsgericht die für die Entscheidung notwendige Feststellung darüber, ob eine Hausbesorgerwohnung im Wohnhaus zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorhanden war, rechtsirrtümlich mangels Relevanz nicht geprüft hat, war daher die Rechtssache an das Berufungsgericht zu verweisen. Kommt es zum Ergebnis, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht verwirklicht ist, so werden - allenfalls vom Erstgericht - Feststellungen zur Höhe des Mietzinses nach § 16 Abs 2 MRG im oben aufgezeigten Sinn zu treffen sein. Ergibt sich, dass die Wohnung dem Ausnahmetatbestand unterliegt, so wäre die Höhe des Mietzinsrückstands im Sinne der obigen Ausführungen zu ermitteln.Da das Berufungsgericht die für die Entscheidung notwendige Feststellung darüber, ob eine Hausbesorgerwohnung im Wohnhaus zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorhanden war, rechtsirrtümlich mangels Relevanz nicht geprüft hat, war daher die Rechtssache an das Berufungsgericht zu verweisen. Kommt es zum Ergebnis, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht verwirklicht ist, so werden - allenfalls vom Erstgericht - Feststellungen zur Höhe des Mietzinses nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG im oben aufgezeigten Sinn zu treffen sein. Ergibt sich, dass die Wohnung dem Ausnahmetatbestand unterliegt, so wäre die Höhe des Mietzinsrückstands im Sinne der obigen Ausführungen zu ermitteln.