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Entscheidung 5 Ob 289/00m×

Entscheidung 5 Ob 289/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob289/00m

Entscheidungsdatum

28.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Liselotte H*****, 2.) Mag. Leonard S*****, 3.) Elisabeth B*****, 4.) Dipl. Ing. Gerda Z***** und

5.) Andreas K*****, alle Mieter des Hauses *****, die zu 1.) bis 4.) angeführten Antragsteller vertreten durch Martin Nedwed, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen den Antragsgegner Dr. Peter S*****, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GmbH, vertreten durch Dr. Manfred Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2000, GZ 41 R 341/00a-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Rekursgericht - wie hier - eine Verletzung der erstrichterlichen Erhebungs- bzw Anleitungspflicht verneint, dann könnte ein solcher Stoffsammlungsmangel in dritter Instanz nur dann aufgegriffen werden, wenn dies mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder rechtlich unhaltbaren Begründung geschehen wäre vergleiche 5 Ob 63/00a = EWr I/37/184 mwN). Der in diesem Zusammenhang vom RR-Werber relevierte Untersuchungsgrundsatz wurde jedoch vom Rekursgericht im Einklang mit der Judikatur ausgelegt. Demnach ist der Untersuchungsgrundsatz im Msch-Verfahren durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt (zuletzt 5 Ob 30/00y mwN). Auch dass im Msch-Verfahren das Neuerungsverbot gilt, wurde vom Rekursgericht richtig erkannt (zuletzt 5 Ob 273/00h mwN). Schließlich entspricht es der Judikatur, dass der Käufer eines Hauses grundsätzlich erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes in die bestehenden Mietverträge eintritt (WoBl 1999, 28/18 mwN, vergleiche auch immolex 1997, 228/122; 5 Ob 230/00k). Warum und wie der Eintritt im konkreten Fall nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur früher erfolgt sein soll (etwa durch die Übertragung des Besitzes vergleiche WoBl 1997, 139/35), hätte vom Antragsgegner konkret dargelegt werden müssen.

Anmerkung

E60162 05A02890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00289.00M.1128.000

Dokumentnummer

JJT_20001128_OGH0002_0050OB00289_00M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011242 Rechtssatz 13.01.1954Zivilrecht
Erst durch die "Übergabe" das ist durch die Eintragung im Grundbuch, tritt der Erwerber in die für das Kaufobjekt bestehenden Bestandverträge ein.
RS0020899 Rechtssatz 01.10.1954Zivilrecht
Wenn der noch nicht verbücherte Käufer der Liegenschaft bereits den physischen Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) erhalten hat und in den vom Eigentümer geschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist, ist er bereits vor der grundbücherlichen Einverleibun …
RS0021129 Rechtssatz 17.11.1993Zivilrecht
Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdi …
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0070480 Rechtssatz 25.05.1993Zivilrecht
Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht.
RS0070485 Rechtssatz 21.02.1995Zivilrecht
Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot.
RS0104141 Rechtssatz 17.11.1993Zivilrecht
Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB (beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht m …
RS0108811 Rechtssatz 30.09.1997Zivilrecht
Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsper …