Der Revisionsrekurs ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber wendet sich gegen die Annahme des Rekursgerichts, der Erstantragsgegner sei im Überprüfungszeitraum immer Mehrheitseigentümer gewesen, weil dieser die gesamte Liegenschaft per 9. 6. 1993 verkauft gehabt habe; infolge Rechtfertigung (zu TZ 8032/1997) sei der Erwerber (Viertantragsgegner) im Rang der Vormerkung TZ 5333/1993 bücherlicher Eigentümer geworden.Der Rechtsmittelwerber wendet sich gegen die Annahme des Rekursgerichts, der Erstantragsgegner sei im Überprüfungszeitraum immer Mehrheitseigentümer gewesen, weil dieser die gesamte Liegenschaft per 9. 6. 1993 verkauft gehabt habe; infolge Rechtfertigung (zu TZ 8032 aus 1997,) sei der Erwerber (Viertantragsgegner) im Rang der Vormerkung TZ 5333 aus 1993, bücherlicher Eigentümer geworden.
Hiezu ist zu bemerken, dass der Vertragseintritt des Erwerbers in das Bestandverhältnis bei verbücherten Liegenschaften grundsätzlich mit der Einverleibung des Eigentumsrechts erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung in einem früheren Rang geschieht, so auch bei Rechtfertigung einer Vormerkung (vgl 4 Ob 560/94 = MietSlg 46/23; Binder in Schwimann2 § 1120 ABGB Rz 27 mwN; Würth in Rummel2 § 1120 ABGB Rz 7 mwN). Auf den Zeitpunkt (Rang) der Vormerkung kommt es im vorliegenden Fall somit nicht an.Hiezu ist zu bemerken, dass der Vertragseintritt des Erwerbers in das Bestandverhältnis bei verbücherten Liegenschaften grundsätzlich mit der Einverleibung des Eigentumsrechts erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung in einem früheren Rang geschieht, so auch bei Rechtfertigung einer Vormerkung vergleiche 4 Ob 560/94 = MietSlg 46/23; Binder in Schwimann2 Paragraph 1120, ABGB Rz 27 mwN; Würth in Rummel2 Paragraph 1120, ABGB Rz 7 mwN). Auf den Zeitpunkt (Rang) der Vormerkung kommt es im vorliegenden Fall somit nicht an.
Die Ansicht des Rekursgerichts, ein Minderheitseigentümer sei (trotz einheitlicher Streitpartei) zur Anrufung des Gerichts gemäß § 40 MRG nicht legitimiert, ist durch die Rechtsprechung des OberstenDie Ansicht des Rekursgerichts, ein Minderheitseigentümer sei (trotz einheitlicher Streitpartei) zur Anrufung des Gerichts gemäß Paragraph 40, MRG nicht legitimiert, ist durch die Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs gedeckt (5 Ob 2164/96p = MietSlg 48.433; 5 Ob 17/96 =
MietSlg 48.434; 5 Ob 321/99p = WoBl 2000/41 [Prader]; 5 Ob 40/00v =
immolex 2000/120). Hat innerhalb der Frist des § 40 MRG lediglich eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, ist aber grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 446/97t = immolex 1999/7; 5 Ob 321/99p). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen; vielmehr wurde der Zweitantragsgegner durch die Rechtsansicht des Rekursgerichts überrascht. Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.immolex 2000/120). Hat innerhalb der Frist des Paragraph 40, MRG lediglich eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, ist aber grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 446/97t = immolex 1999/7; 5 Ob 321/99p). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen; vielmehr wurde der Zweitantragsgegner durch die Rechtsansicht des Rekursgerichts überrascht. Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Rechtsmittelausführungen einzugehen. Derzeit kann es auch auf sich beruhen, ob die Entscheidung der Schlichtungsstelle dem Erstantragsgegner (Mehrheitseigentümer im Überprüfungszeitraum) überhaupt wirksam zugestellt wurde, was auch für den Beginn des Fristenlaufes gemäß § 40 MRG von Bedeutung wäre (vgl Fucik in Rechberger2 § 14 JN Rz 6).Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Rechtsmittelausführungen einzugehen. Derzeit kann es auch auf sich beruhen, ob die Entscheidung der Schlichtungsstelle dem Erstantragsgegner (Mehrheitseigentümer im Überprüfungszeitraum) überhaupt wirksam zugestellt wurde, was auch für den Beginn des Fristenlaufes gemäß Paragraph 40, MRG von Bedeutung wäre vergleiche Fucik in Rechberger2 Paragraph 14, JN Rz 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.