Rechtssatz RS0114107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114107
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
Hat innerhalb der Frist des § 40 MRG lediglich eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 446/97t = immolex 1999/7; 5 Ob 321/99p).Hat innerhalb der Frist des Paragraph 40, MRG lediglich eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 446/97t = immolex 1999/7; 5 Ob 321/99p).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 230/00k
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 230/00k
- 5 Ob 68/01p
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 68/01p
- 5 Ob 289/02i
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 289/02i
Auch; Beisatz: Dem zur Anrufung des Gerichts nach § 40 MRG nicht befugten Minderheitseigentümer ist in einem Verbesserungsverfahren Gelegenheit zu geben, die sein Einschreiten legitimierende Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nachzubringen. (T1); Beisatz: Dass dem Auftrag des Gerichts zur Nachbringung einer Zustimmungserklärung oder Vollmacht (auf die man sich berufen hat) nicht durch das Angebot der Einvernahme von Zeugen entsprochen werden kann, ist zumindest vertretbar. (T2)
- 5 Ob 102/04t
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 102/04t
Auch; Veröff: SZ 2004/167
- 5 Ob 184/07f
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 184/07f
Auch; Beisatz: Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst. In jenen Fällen wird jeweils die Rekurslegitimation einzelner Miteigentümer auf Vermieterseite mit dem Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip bejaht. (T3)
- 5 Ob 29/21g
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 29/21g
Vgl; Beis wie T13
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114107
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20000926_OGH0002_0050OB00230_00K0000_001