Begründung:
Mit dem am 22. 9. 1992 zu ZS 1/92 bei der Zentralen Schlichtungsstelle gegen sämtliche Mieter des Hauses K***** eingebrachten Antrag begehrte die damalige Eigentümerin der Liegenschaft die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß den §§ 18, 18a MRG iVm § 2 WWFSG-VO 1992. Die Schlichtungsstelle bewilligte mit rechtskräftiger Entscheidung vom 9. 5. 1994, Schli 1/92, für den Zeitraum 1. 7. 1994 bis 30. 6. 1996 die vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Hauptmietzinse für die auf der Liegenschaft befindlichen Mietobjekte top Nr 1 bis 49. Weiters stellte sie fest, welche Arbeiten die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigten und trug der Antragstellerin auf, die bezeichneten Arbeiten innerhalb eines Jahres durchzuführen. In der Folge wurden für weitere durchzuführende Erhaltungsarbeiten und für Verbesserungsarbeiten sowie für die in absehbarer Zeit notwendig werdende Dachreparatur die vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Hauptmietzinse für die Zeit von 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997 für zulässig erklärt, die durchzuführenden Arbeiten festgestellt, ausgesprochen, dass die neu errichteten Wohnungen im Haus (Dachgeschoßausbau) hinsichtlich ihrer Errichtungskosten als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln seien und gemäß § 18c Abs 3 MRG diese Baumaßnahmen, soweit sie in absehbarer Zeit notwendig werdende Erhaltungsarbeiten ersetzten oder nützliche Verbesserungen darstellten, in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben ausgewiesen werden können.Mit dem am 22. 9. 1992 zu ZS 1/92 bei der Zentralen Schlichtungsstelle gegen sämtliche Mieter des Hauses K***** eingebrachten Antrag begehrte die damalige Eigentümerin der Liegenschaft die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß den Paragraphen 18, 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 2, WWFSG-VO 1992. Die Schlichtungsstelle bewilligte mit rechtskräftiger Entscheidung vom 9. 5. 1994, Schli 1/92, für den Zeitraum 1. 7. 1994 bis 30. 6. 1996 die vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Hauptmietzinse für die auf der Liegenschaft befindlichen Mietobjekte top Nr 1 bis 49. Weiters stellte sie fest, welche Arbeiten die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigten und trug der Antragstellerin auf, die bezeichneten Arbeiten innerhalb eines Jahres durchzuführen. In der Folge wurden für weitere durchzuführende Erhaltungsarbeiten und für Verbesserungsarbeiten sowie für die in absehbarer Zeit notwendig werdende Dachreparatur die vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Hauptmietzinse für die Zeit von 1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997 für zulässig erklärt, die durchzuführenden Arbeiten festgestellt, ausgesprochen, dass die neu errichteten Wohnungen im Haus (Dachgeschoßausbau) hinsichtlich ihrer Errichtungskosten als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln seien und gemäß Paragraph 18 c, Absatz 3, MRG diese Baumaßnahmen, soweit sie in absehbarer Zeit notwendig werdende Erhaltungsarbeiten ersetzten oder nützliche Verbesserungen darstellten, in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben ausgewiesen werden können.
Die im Zuge des Dachbodenausbaus neu errichteten Objekte wurden veräußert und daran Wohnungseigentum begründet.
Die nunmehrigen Antragsteller sind sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses.
Mit dem am 10. 12. 1998 zu ZS 13.891/1998 bei der Zentralen Schlichtungsstelle eingelangten Antrag vom 9. 12. 1998 beantragten sämtliche Antragsteller unter gleichzeitiger Vorlage der Hauptmietzinsabrechnung, der Mieter- bzw Eigentümerliste samt Kategorieangaben und Nutzflächenaufstellung, einer Kostenrechnung und diverser Rechnungen die Endabrechnung nach §§ 18, 18b, 18c Abs 4 MRG iVm WWFSG 1989 vorzunehmen. Dabei waren der Antrag und die bezughabenden Unterlagen daran orientiert, dass die neu errichteten Wohnobjekte top Nr 50 bis 54 mit einer Nutzfläche von 384,81 m2 nicht in die Berechnungen einzubeziehen und auch keine fiktiven Mietzinse für diese Wohnobjekte der Ermittlung zugrundezulegen seien. Die Wohnobjekte seien neu errichtet worden und daher gemäß § 18c MRG als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Die für diese Wohnungen zulässigerweise eingehobenen Mietzinse hätten der Refinanzierung der Errichtungskosten des Dachgeschoßausbaues innerhalb der nächsten zehn Jahre zu dienen. Nur ein Überschuss, also Mietzinseinnahmen die über den Errichtungskosten lägen, seien als Einnahmen in der Hauptmietzinsabrechnung auszuweisen. Fiktive Mieteinnahmen seien für die Endentscheidung nach §§ 18 f MRG unberücksichtigt zu lassen. Ebenso auch die neu geschaffenen Flächen.Mit dem am 10. 12. 1998 zu ZS 13.891 aus 1998, bei der Zentralen Schlichtungsstelle eingelangten Antrag vom 9. 12. 1998 beantragten sämtliche Antragsteller unter gleichzeitiger Vorlage der Hauptmietzinsabrechnung, der Mieter- bzw Eigentümerliste samt Kategorieangaben und Nutzflächenaufstellung, einer Kostenrechnung und diverser Rechnungen die Endabrechnung nach Paragraphen 18, 18 b, 18 c, Absatz 4, MRG in Verbindung mit WWFSG 1989 vorzunehmen. Dabei waren der Antrag und die bezughabenden Unterlagen daran orientiert, dass die neu errichteten Wohnobjekte top Nr 50 bis 54 mit einer Nutzfläche von 384,81 m2 nicht in die Berechnungen einzubeziehen und auch keine fiktiven Mietzinse für diese Wohnobjekte der Ermittlung zugrundezulegen seien. Die Wohnobjekte seien neu errichtet worden und daher gemäß Paragraph 18 c, MRG als eigene wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Die für diese Wohnungen zulässigerweise eingehobenen Mietzinse hätten der Refinanzierung der Errichtungskosten des Dachgeschoßausbaues innerhalb der nächsten zehn Jahre zu dienen. Nur ein Überschuss, also Mietzinseinnahmen die über den Errichtungskosten lägen, seien als Einnahmen in der Hauptmietzinsabrechnung auszuweisen. Fiktive Mieteinnahmen seien für die Endentscheidung nach Paragraphen 18, f MRG unberücksichtigt zu lassen. Ebenso auch die neu geschaffenen Flächen.
Die Antragsgegner wendeten sich dagegen und vertraten den Rechtsstandpunkt, dass nicht nur die Nutzflächen der im Dachgeschoss neu errichteten Wohnungen bei der Verteilung zu berücksichtigen seien, sondern auch fiktive Mietzinseinnahmen für diese Wohnungen in den Mietzinsabrechnungen auszuweisen seien.
Mit Entscheidung vom 6. 7. 2001, ZS 13.891/1998, wies die Zentrale Schlichtungsstelle den Antrag der Antragsteller auf endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse ab. Das im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vorgenommene Berechnungsgrundlage unrichtig sei, § 18c MRG nicht zur Anwendung komme und die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung weder die vorgelegte Hauptmietzinsabrechnung noch die Mieterliste korrigiert hätten. Gegen diese Entscheidung riefen die Antragsteller innerhalb offener Frist das Gericht an.Mit Entscheidung vom 6. 7. 2001, ZS 13.891 aus 1998,, wies die Zentrale Schlichtungsstelle den Antrag der Antragsteller auf endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse ab. Das im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vorgenommene Berechnungsgrundlage unrichtig sei, Paragraph 18 c, MRG nicht zur Anwendung komme und die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung weder die vorgelegte Hauptmietzinsabrechnung noch die Mieterliste korrigiert hätten. Gegen diese Entscheidung riefen die Antragsteller innerhalb offener Frist das Gericht an.
Im gegenständlichen Verfahren hielten die Verfahrensparteien die bei der Schlichtungsstelle vertretenen Rechtsstandpunkte aufrecht. In der Verhandlung vom 8. 8. 2005 stellten mehrere Antragsgegner sowie mehrere Antragsteller übereinstimmend den nun verfahrensgegenständlichen Zwischenantrag auf Feststellung dahin, dass die neu errichteten Wohnobjekte top Nr 50 bis 54 bei Berechnung der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Verfahrens nach §§ 18 ff MRG nicht/bzw doch zu berücksichtigen seien sowie dass festgestellt werden möge, dass die gesetzliche Bestimmung des § 18c MRG im gegenständlichen Verfahren nicht/doch anzuwenden seien. Das Erstgericht fasste darüber einen Zwischensachbeschluss, in dem festgestellt wurde, dass die durch den Dachgeschoßausbau neu errichteten Objekte im Haus *****, nämlich die top Nr 50 bis 54, bei Errechnung der Einnahmen und Ausgaben im Verfahren nach §§ 18 f MRG zu berücksichtigen seien und stellte weiters fest, dass die gesetzliche Bestimmung des § 18c MRG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei.Im gegenständlichen Verfahren hielten die Verfahrensparteien die bei der Schlichtungsstelle vertretenen Rechtsstandpunkte aufrecht. In der Verhandlung vom 8. 8. 2005 stellten mehrere Antragsgegner sowie mehrere Antragsteller übereinstimmend den nun verfahrensgegenständlichen Zwischenantrag auf Feststellung dahin, dass die neu errichteten Wohnobjekte top Nr 50 bis 54 bei Berechnung der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraphen 18, ff MRG nicht/bzw doch zu berücksichtigen seien sowie dass festgestellt werden möge, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 18 c, MRG im gegenständlichen Verfahren nicht/doch anzuwenden seien. Das Erstgericht fasste darüber einen Zwischensachbeschluss, in dem festgestellt wurde, dass die durch den Dachgeschoßausbau neu errichteten Objekte im Haus *****, nämlich die top Nr 50 bis 54, bei Errechnung der Einnahmen und Ausgaben im Verfahren nach Paragraphen 18, f MRG zu berücksichtigen seien und stellte weiters fest, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 18 c, MRG im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei.
Im Wesentlichen begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, dass § 18c MRG mit dem 3. WÄG am 1. 3. 1994 in Kraft getreten sei, nach dessen Übergangsbestimmung in Art II Abschnitt II Z 10 jedoch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bei Gericht (der Gemeinde) anhängige Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen seien. Die Einleitung des Verfahrens sei am 22. 9. 1992 bei der Zentralen Schlichtungsstelle zu Schli 1/92 erfolgt. Sämtliche weiteren Anträge, die auf eine Verlängerung der vorläufigen Erhöhungen abgezielt hätten, stellten mit diesem Antrag eine Einheit dar. Überhaupt sei das Verfahren nach den §§ 18, 19 MRG solange anhängig, bis eine Endentscheidung ergangen sei. Es sei also seit 1992 ein einheitliches Verfahren, gerichtet auf die Erhöhung der Hauptmietzinse, anhängig, das noch nicht abgeschlossen sei. Das bewirke, dass die erst mit dem 3. WÄG in Kraft getretene Bestimmung des § 18c MRG im gegenständlichen Verfahren noch nicht zur Anwendung komme. Im Ergebnis bedeute das, dass die neu geschaffenen Wohnobjekte top Nr 50 bis 54 in die Entscheidung über die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse einzubeziehen seien. Das betreffe sowohl die Hauptmietzinsabrechnungen als auch die Nutzflächenberechnung.Im Wesentlichen begründete das Erstgericht seine Entscheidung damit, dass Paragraph 18 c, MRG mit dem 3. WÄG am 1. 3. 1994 in Kraft getreten sei, nach dessen Übergangsbestimmung in Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 10, jedoch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bei Gericht (der Gemeinde) anhängige Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen seien. Die Einleitung des Verfahrens sei am 22. 9. 1992 bei der Zentralen Schlichtungsstelle zu Schli 1/92 erfolgt. Sämtliche weiteren Anträge, die auf eine Verlängerung der vorläufigen Erhöhungen abgezielt hätten, stellten mit diesem Antrag eine Einheit dar. Überhaupt sei das Verfahren nach den Paragraphen 18, 19, MRG solange anhängig, bis eine Endentscheidung ergangen sei. Es sei also seit 1992 ein einheitliches Verfahren, gerichtet auf die Erhöhung der Hauptmietzinse, anhängig, das noch nicht abgeschlossen sei. Das bewirke, dass die erst mit dem 3. WÄG in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 18 c, MRG im gegenständlichen Verfahren noch nicht zur Anwendung komme. Im Ergebnis bedeute das, dass die neu geschaffenen Wohnobjekte top Nr 50 bis 54 in die Entscheidung über die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse einzubeziehen seien. Das betreffe sowohl die Hauptmietzinsabrechnungen als auch die Nutzflächenberechnung.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz einen dagegen von den 24.- und 30.-Antragstellern erhobenen Rekurs zurück. Den Rekurswerbern als Minderheitseigentümern komme keine selbständige Parteistellung zu. Sie seien im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 10 MRG iVm §§ 18 ff MRG weder zur Antragstellung noch zur Anrufung des Gerichts oder zur selbständigen Erhebung von Rechtsmitteln befugt. Auf Vermieterseite bestehe eine einheitliche Parteistellung sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer, weil es sich bei einem solchen Verfahren um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, die von der Eigentümergemeinschaft geführt werde, handle. Die 24.-Antragstellerin sei auf Grund des Kaufvertrags vom 31. 8. 1998 zu 110/2172-Anteilen Miteigentümerin. Sie habe mit Schriftsatz ON 8 im Zuge des Verfahrens bekannt gegeben, dass sie ihre Liegenschaftsanteile dem 30.-Antragsteller geschenkt habe. Den Rekurswerbern - unabhängig davon, ob die Schenkung verbüchert sei oder nicht - mangle es an der erforderlichen Rekurslegitimation. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die rechtliche Beurteilung der fehlenden Rekurslegitimation durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz einen dagegen von den 24.- und 30.-Antragstellern erhobenen Rekurs zurück. Den Rekurswerbern als Minderheitseigentümern komme keine selbständige Parteistellung zu. Sie seien im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG in Verbindung mit Paragraphen 18, ff MRG weder zur Antragstellung noch zur Anrufung des Gerichts oder zur selbständigen Erhebung von Rechtsmitteln befugt. Auf Vermieterseite bestehe eine einheitliche Parteistellung sämtlicher Mit- und Wohnungseigentümer, weil es sich bei einem solchen Verfahren um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung, die von der Eigentümergemeinschaft geführt werde, handle. Die 24.-Antragstellerin sei auf Grund des Kaufvertrags vom 31. 8. 1998 zu 110/2172-Anteilen Miteigentümerin. Sie habe mit Schriftsatz ON 8 im Zuge des Verfahrens bekannt gegeben, dass sie ihre Liegenschaftsanteile dem 30.-Antragsteller geschenkt habe. Den Rekurswerbern - unabhängig davon, ob die Schenkung verbüchert sei oder nicht - mangle es an der erforderlichen Rekurslegitimation. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die rechtliche Beurteilung der fehlenden Rekurslegitimation durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der 24.- und 30.-Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass dem Rekurs der 24.-Antragstellerin und des 30.-Antragstellers Folge gegeben werde; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlussfassung an das Gericht zweiter in eventu erster Instanz zurückzuverweisen. Die Antragsgegner (Mieter der top Nr 10, 11, 15, 25 und 26) haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und darin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben. Die übrigen Verfahrensparteien haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.