Aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller sind die Entscheidungen der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und der Antrag wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen.
Hat die Wasserrechtsbehörde Entschädigungen, Beiträge oder Kosten vorgeschrieben, so kann gegen diese Vorschreibung nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG im außerstreitigen Verfahren angerufen werden. Wird die gerichtliche Entscheidung fristgerecht beantragt, tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ex lege und unwiderruflich außer Kraft (sogenannte „sukzessive Kompetenz"; dazu Oberleitner, WRG2 § 117 Rz 7; Ballon in Fasching/Konecny2 I § 1 JN Rz 185 mwN). Ist das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren zwingend vorgesehen und wird das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen, dann ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge (Ballon aaO Rz 15 mwN). Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Von der Frage nach der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die Frage nach der Sachlegitimation streng zu unterscheiden. Steht der im Antrag geltend gemachte privatrechtliche Anspruch nicht zu, fehlen also die materiellen Voraussetzungen für eine Antragsstattgebung, wäre der Antrag abzuweisen (Ballon aaO Rz 75). Ist das Gericht nach § 117 Abs 4 WRG nicht anrufbar, ist dies eine Frage der Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs.Hat die Wasserrechtsbehörde Entschädigungen, Beiträge oder Kosten vorgeschrieben, so kann gegen diese Vorschreibung nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG im außerstreitigen Verfahren angerufen werden. Wird die gerichtliche Entscheidung fristgerecht beantragt, tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ex lege und unwiderruflich außer Kraft (sogenannte „sukzessive Kompetenz"; dazu Oberleitner, WRG2 Paragraph 117, Rz 7; Ballon in Fasching/Konecny2 römisch eins Paragraph eins, JN Rz 185 mwN). Ist das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren zwingend vorgesehen und wird das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen, dann ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge (Ballon aaO Rz 15 mwN). Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Von der Frage nach der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die Frage nach der Sachlegitimation streng zu unterscheiden. Steht der im Antrag geltend gemachte privatrechtliche Anspruch nicht zu, fehlen also die materiellen Voraussetzungen für eine Antragsstattgebung, wäre der Antrag abzuweisen (Ballon aaO Rz 75). Ist das Gericht nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG nicht anrufbar, ist dies eine Frage der Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs.
Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist das Vorliegen einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG, also einer wasserrechtsbehördlichen Entscheidung über das „ob" von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten sowie über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 117 Rz 9). Das Gericht ist nach § 117 Abs 4 WRG nur anrufbar, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat (ecolex 2000, 359; SZ 67/25; Raschauer, aaO Rz 2 zu § 26 sowie Rz 9 zu § 117; Oberleitner, aaO § 117 Rz 11). Zu prüfen ist also, ob die die Beitragspflicht der Zweitantragsgegnerin festsetzende Entscheidung eine Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde darstellt, die geeignet ist, den Antragstellern den (außerstreitigen) Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch zu eröffnen. Dies ist zu verneinen:Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist das Vorliegen einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG, also einer wasserrechtsbehördlichen Entscheidung über das „ob" von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten sowie über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Paragraph 117, Rz 9). Das Gericht ist nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG nur anrufbar, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat (ecolex 2000, 359; SZ 67/25; Raschauer, aaO Rz 2 zu Paragraph 26, sowie Rz 9 zu Paragraph 117,; Oberleitner, aaO Paragraph 117, Rz 11). Zu prüfen ist also, ob die die Beitragspflicht der Zweitantragsgegnerin festsetzende Entscheidung eine Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde darstellt, die geeignet ist, den Antragstellern den (außerstreitigen) Rechtsweg für den geltend gemachten Anspruch zu eröffnen. Dies ist zu verneinen:
Eine Sachentscheidung liegt vor, wenn die Wasserrechtsbehörde aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen eine begehrte Entschädigung zugesprochen (abgelehnt) oder über die festzusetzende Höhe einer Beitragsleistung gemäß § 51 WRG abgesprochen hat (vgl 1 Ob 233/99t). Aus dem hier maßgeblichen Inhalt des Spruchs des Bescheids der Wasserrechtsbehörde vom 22. 3. 2005 ergibt sich jedoch eindeutig, dass gegenüber den Antragstellern keine Sachentscheidung ergangen ist. Eine Sachentscheidung erließ die Wasserrechtsbehörde aber gegenüber dem Erst- und dem Zweitantragsgegner, indem sie die Höhe des von Letzterem zu leistenden Beitrags gem § 51 WRG festsetzte. Auf Grund dieser Sachentscheidung wäre dem Erst- und dem Zweitantragsgegner das sich aus § 117 Abs 4 WRG ergebende Recht zugestanden, das Gericht anzurufen und dadurch den ergangenen Bescheid außer Kraft zu setzen. Dieses Recht wurde tatsächlich nicht in Anspruch genommen. Anderen, an diesem Verfahren nicht Beteiligten (selbst weiteren Beitragspflichtigen gem § 51 WRG wie etwa den Antragstellern) ist dieses Antragsrecht hingegen abzusprechen, hätten sie es doch sonst in der Hand, schon durch ihren Antrag die von der Wasserrechtsbehörde gefällte Sachentscheidung (ex lege und unwiderruflich) außer Kraft treten zu lassen. Nach dem Grundkonzept der sukzessiven Kompetenz soll und kann diese Befugnis nur jenen Parteien des Verfahrens zukommen, gegen die sich der Spruch der Sachentscheidung richtet. Auch wenn die Antragsteller - wie sie vermeinen - dem gegen den Zweitantragsgegner geführten Wasserrechtsverfahren als Parteien zuzuziehen gewesen wären und ihnen sohin die Stellung einer „übergangenen Partei" zukommen sollte, sind sie mangels einer in diesem Verfahren gegen sie gemäß § 117 Abs 1 WRG ergangenen Entscheidung nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und dadurch den gegen den Zweitantragsgegner ergangenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde außer Kraft zu setzen. Auf diesem Weg ist ihr Ziel, eine neue Beitragsfestsetzung durch das Gericht hinsichtlich „sämtlicher" Beitragspflichtigen in einem einzigen Verfahren zu erwirken, nicht erreichbar. Ihr dennoch erhobener Antrag ist wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen.Eine Sachentscheidung liegt vor, wenn die Wasserrechtsbehörde aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen eine begehrte Entschädigung zugesprochen (abgelehnt) oder über die festzusetzende Höhe einer Beitragsleistung gemäß Paragraph 51, WRG abgesprochen hat vergleiche eins, Ob 233/99t). Aus dem hier maßgeblichen Inhalt des Spruchs des Bescheids der Wasserrechtsbehörde vom 22. 3. 2005 ergibt sich jedoch eindeutig, dass gegenüber den Antragstellern keine Sachentscheidung ergangen ist. Eine Sachentscheidung erließ die Wasserrechtsbehörde aber gegenüber dem Erst- und dem Zweitantragsgegner, indem sie die Höhe des von Letzterem zu leistenden Beitrags gem Paragraph 51, WRG festsetzte. Auf Grund dieser Sachentscheidung wäre dem Erst- und dem Zweitantragsgegner das sich aus Paragraph 117, Absatz 4, WRG ergebende Recht zugestanden, das Gericht anzurufen und dadurch den ergangenen Bescheid außer Kraft zu setzen. Dieses Recht wurde tatsächlich nicht in Anspruch genommen. Anderen, an diesem Verfahren nicht Beteiligten (selbst weiteren Beitragspflichtigen gem Paragraph 51, WRG wie etwa den Antragstellern) ist dieses Antragsrecht hingegen abzusprechen, hätten sie es doch sonst in der Hand, schon durch ihren Antrag die von der Wasserrechtsbehörde gefällte Sachentscheidung (ex lege und unwiderruflich) außer Kraft treten zu lassen. Nach dem Grundkonzept der sukzessiven Kompetenz soll und kann diese Befugnis nur jenen Parteien des Verfahrens zukommen, gegen die sich der Spruch der Sachentscheidung richtet. Auch wenn die Antragsteller - wie sie vermeinen - dem gegen den Zweitantragsgegner geführten Wasserrechtsverfahren als Parteien zuzuziehen gewesen wären und ihnen sohin die Stellung einer „übergangenen Partei" zukommen sollte, sind sie mangels einer in diesem Verfahren gegen sie gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG ergangenen Entscheidung nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und dadurch den gegen den Zweitantragsgegner ergangenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde außer Kraft zu setzen. Auf diesem Weg ist ihr Ziel, eine neue Beitragsfestsetzung durch das Gericht hinsichtlich „sämtlicher" Beitragspflichtigen in einem einzigen Verfahren zu erwirken, nicht erreichbar. Ihr dennoch erhobener Antrag ist wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückzuweisen.
Erst wenn in dem vor der Wasserrechtsbehörde gegen sie anhängigen Verfahren eine Sachentscheidung über den von ihnen zur Instandhaltung des K*****baches zu leistenden Kostenbeitrag ergangen sein wird, ist für die Antragsteller die Anrufung des Gerichts - zwecks allfälliger Neufestsetzung dieses Kostenbeitrags (also bloß des sie treffenden Kostenanteils) - zulässig. In einem Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde, in dem sie formell als Partei auftreten, stehen ihnen alle Einwendungen zu, die auf eine geringere Beitragszahlung ihrerseits abzielen. Ein dort ergehendes Erkenntnis kann durchaus auch bewirken, dass die Wasserrechtsbehörde bezüglich des vom Zweitantragsgegner zu leistenden Instandhaltungsbeitrags neu entscheiden muss (s § 50 Abs 3 3. Satz WRG).Erst wenn in dem vor der Wasserrechtsbehörde gegen sie anhängigen Verfahren eine Sachentscheidung über den von ihnen zur Instandhaltung des K*****baches zu leistenden Kostenbeitrag ergangen sein wird, ist für die Antragsteller die Anrufung des Gerichts - zwecks allfälliger Neufestsetzung dieses Kostenbeitrags (also bloß des sie treffenden Kostenanteils) - zulässig. In einem Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde, in dem sie formell als Partei auftreten, stehen ihnen alle Einwendungen zu, die auf eine geringere Beitragszahlung ihrerseits abzielen. Ein dort ergehendes Erkenntnis kann durchaus auch bewirken, dass die Wasserrechtsbehörde bezüglich des vom Zweitantragsgegner zu leistenden Instandhaltungsbeitrags neu entscheiden muss (s Paragraph 50, Absatz 3, 3. Satz WRG).
Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen wahrzunehmen (Mayr in Rechberger, ZPO3, § 42 JN Rz 1). Aus Anlass des Revisionsrekurses ist somit das durchgeführte Verfahren einschließlich der bereits gefällten Entscheidungen für nichtig zu erklären und der Antrag zurückzuweisen.Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen wahrzunehmen (Mayr in Rechberger, ZPO3, Paragraph 42, JN Rz 1). Aus Anlass des Revisionsrekurses ist somit das durchgeführte Verfahren einschließlich der bereits gefällten Entscheidungen für nichtig zu erklären und der Antrag zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 24 EisbEG idF BGBl I 2003/112 und § 78 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 24, EisbEG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/112 und Paragraph 78, AußStrG.