Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zufolge § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zufolge Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und auch berechtigt.
a) Gemäß § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EisbEG) sinngemäße Anwendung. Nach § 30 Abs 4 EisbEG ist das auf die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung bezogene Rechtsmittelverfahren zweiseitig (7 Ob 551/94, insoweit nicht veröffentlicht in HS 25.598; 1 Ob 506/95 = JBl 1996, 190; 1 Ob 507/96 = SZ 69/74). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Antragstellerin ungeachtet einer fehlenden gesetzlichen Regelung in § 21a WRG eine Entschädigung für die Einschränkung ihres bescheidmäßig zuerkannten Wasserrechts durch die Anpassungsbescheide der Wasserrechtsbehörde zustehe. Das Revisionsrekursverfahren ist demnach zweiseitig.a) Gemäß Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EisbEG) sinngemäße Anwendung. Nach Paragraph 30, Absatz 4, EisbEG ist das auf die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung bezogene Rechtsmittelverfahren zweiseitig (7 Ob 551/94, insoweit nicht veröffentlicht in HS 25.598; 1 Ob 506/95 = JBl 1996, 190; 1 Ob 507/96 = SZ 69/74). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Antragstellerin ungeachtet einer fehlenden gesetzlichen Regelung in Paragraph 21 a, WRG eine Entschädigung für die Einschränkung ihres bescheidmäßig zuerkannten Wasserrechts durch die Anpassungsbescheide der Wasserrechtsbehörde zustehe. Das Revisionsrekursverfahren ist demnach zweiseitig.
b) Die zweite Instanz hat die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die die Antragstellerin in der verweigerten Innehaltung des Verfahrens erblickte, verneint. Der von der jüngeren Rspr (ÖA 1995, 91 ua) auf das Verfahren außer Streitsachen ausgedehnte Grundsatz des streitigen Verfahrens, dass ein erstinstanzlicher Mangel, den das Gericht zweiter Instanz verneinte, in dritter Instanz nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden könne, ist im vorliegenden Fall zu beachten: Die für das Pflegschaftsverfahren von diesem Grundsatz gemachte Ausnahme (vgl EFSl 85.724) ist auf Fälle wie diesen nicht zu erweitern. Dem Obersten Gerichtshof ist somit eine neuerliche Überprüfung dieses behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmangels versagt.b) Die zweite Instanz hat die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die die Antragstellerin in der verweigerten Innehaltung des Verfahrens erblickte, verneint. Der von der jüngeren Rspr (ÖA 1995, 91 ua) auf das Verfahren außer Streitsachen ausgedehnte Grundsatz des streitigen Verfahrens, dass ein erstinstanzlicher Mangel, den das Gericht zweiter Instanz verneinte, in dritter Instanz nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden könne, ist im vorliegenden Fall zu beachten: Die für das Pflegschaftsverfahren von diesem Grundsatz gemachte Ausnahme vergleiche EFSl 85.724) ist auf Fälle wie diesen nicht zu erweitern. Dem Obersten Gerichtshof ist somit eine neuerliche Überprüfung dieses behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmangels versagt.
c) Gemäß § 117 Abs 1 erster Satz WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden - hier indes fehlenden - Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Entschädigungen sind Leistungen, durch die ein vermögensrechtlicher Nachteil infolge Rechtsentzugs oder Rechtsbeschränkung ausgeglichen werden soll. Nach § 117 Abs 4 WRG, eingefügt durch die WRG-Novelle 1988, ist gegen (meritorische) Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 eine Berufung (im Verwaltungsverfahren) nicht zulässig. Vielmehr tritt die Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Im Rahmen dieser sukzessiven Kompetenz geht somit die Kognitionsbefugnis von der Verwaltungsbehörde auf das Gericht über. Hingegen ist die Anrufung des Gerichts nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG gegen eine nicht meritorische Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nicht zulässig (1 Ob 27/93 = SZ 67/6); insoweit steht nur der administrative Instanzenzug offen (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 117 WRG Rz 11).c) Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, erster Satz WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden - hier indes fehlenden - Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Entschädigungen sind Leistungen, durch die ein vermögensrechtlicher Nachteil infolge Rechtsentzugs oder Rechtsbeschränkung ausgeglichen werden soll. Nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG, eingefügt durch die WRG-Novelle 1988, ist gegen (meritorische) Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, eine Berufung (im Verwaltungsverfahren) nicht zulässig. Vielmehr tritt die Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Im Rahmen dieser sukzessiven Kompetenz geht somit die Kognitionsbefugnis von der Verwaltungsbehörde auf das Gericht über. Hingegen ist die Anrufung des Gerichts nach Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG gegen eine nicht meritorische Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nicht zulässig (1 Ob 27/93 = SZ 67/6); insoweit steht nur der administrative Instanzenzug offen (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Paragraph 117, WRG Rz 11).
Es stellt sich daher die Frage, ob der Bescheid der Wasserrechtsbehörde in seinem Punkt C im aufgezeigten Sinn eine meritorische Entscheidung war. Dies ist zu bejahen. Es kommt nicht darauf an, welche Spruchform die Verwaltungsbehörde wählte, sondern darauf, welchen Inhalt der Spruch hatte. Gegenstand der sukzessiven Zuständigkeit sind wasserrechtliche Entscheidungen über das "Ob" von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten sowie über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung (Raschauer aaO Rz 9). Wird - wie hier - begehrte Entschädigung abgelehnt, so ist darin eine negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu erblicken, gegen die das Gericht angerufen werden kann (Raschauer aaO Rz 9). Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt dies auch dann, wenn der Antragsteller bei der Wasserrechtsbehörde eine Entschädigung in einem Fall anspricht, in dem das Gesetz - so wie hier (§ 21a WRG) - keine Entschädigung vorsieht, sondern den Eingriff in ein bestehendes Wasserrecht von der Verhältnismäßigkeit des Rechtsentzugs abhängig macht. Die Frage nach dem maßgeblichen "Ob" hängt somit nicht davon ab, ob der vom Antragsteller erhobene Anspruch auf Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten im Gesetz generell oder nur nach den Verhältnissen des konkreten Antragstellers keine Deckung findet, also nur im speziellen Fall die materiellen Voraussetzungen für eine Antragsstattgebung fehlen, obwohl an sich das Gesetz für solche Fälle an sich den Anspruch auf die Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten vorsieht. Nur gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde, mit denen Anträge wegen Fehlens der formellen Sachentscheidungsvoraussetzungen (zB wegen Gerichtszuständigkeit oder wegen Versäumung der Berufungsfrist, nicht aber auch wegen mangelnder Anspruchslegitimation oder wegen Versäumung einer materiellrechtlichen Anspruchsfrist) zurückgewiesen werden, sowie gegen selbständig anfechtbare verfahrensrechtliche Entscheidungen steht ausschließlich der administrative Instanzenzug offen (Raschauer aaO Rz 11). Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen (hier: fehlende gesetzliche Regelung in § 21a WRG) abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann. Daher hat im vorliegenden Fall auch die Wasserrechtsbehörde den Antrag der Antragsstellerin bescheidmäßig zu Unrecht zurück- statt richtig abgewiesen.Es stellt sich daher die Frage, ob der Bescheid der Wasserrechtsbehörde in seinem Punkt C im aufgezeigten Sinn eine meritorische Entscheidung war. Dies ist zu bejahen. Es kommt nicht darauf an, welche Spruchform die Verwaltungsbehörde wählte, sondern darauf, welchen Inhalt der Spruch hatte. Gegenstand der sukzessiven Zuständigkeit sind wasserrechtliche Entscheidungen über das "Ob" von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten sowie über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung (Raschauer aaO Rz 9). Wird - wie hier - begehrte Entschädigung abgelehnt, so ist darin eine negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu erblicken, gegen die das Gericht angerufen werden kann (Raschauer aaO Rz 9). Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt dies auch dann, wenn der Antragsteller bei der Wasserrechtsbehörde eine Entschädigung in einem Fall anspricht, in dem das Gesetz - so wie hier (Paragraph 21 a, WRG) - keine Entschädigung vorsieht, sondern den Eingriff in ein bestehendes Wasserrecht von der Verhältnismäßigkeit des Rechtsentzugs abhängig macht. Die Frage nach dem maßgeblichen "Ob" hängt somit nicht davon ab, ob der vom Antragsteller erhobene Anspruch auf Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten im Gesetz generell oder nur nach den Verhältnissen des konkreten Antragstellers keine Deckung findet, also nur im speziellen Fall die materiellen Voraussetzungen für eine Antragsstattgebung fehlen, obwohl an sich das Gesetz für solche Fälle an sich den Anspruch auf die Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten vorsieht. Nur gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde, mit denen Anträge wegen Fehlens der formellen Sachentscheidungsvoraussetzungen (zB wegen Gerichtszuständigkeit oder wegen Versäumung der Berufungsfrist, nicht aber auch wegen mangelnder Anspruchslegitimation oder wegen Versäumung einer materiellrechtlichen Anspruchsfrist) zurückgewiesen werden, sowie gegen selbständig anfechtbare verfahrensrechtliche Entscheidungen steht ausschließlich der administrative Instanzenzug offen (Raschauer aaO Rz 11). Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen (hier: fehlende gesetzliche Regelung in Paragraph 21 a, WRG) abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach Paragraph 117, WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann. Daher hat im vorliegenden Fall auch die Wasserrechtsbehörde den Antrag der Antragsstellerin bescheidmäßig zu Unrecht zurück- statt richtig abgewiesen.
d) Gemäß § 21a Abs 1 WRG idFd WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, hat die Wasserrechtsbehörde, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung ergibt, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenützung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Nach Abs 3 dieser Bestimmung darf die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen nach Abs 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten die in lit a bis d angeführten Grundsätze. Die Vorschrift des § 21a WRG sieht somit für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts keine Entschädigung vor, sondern macht nach dessen Abs 3 den Rechtsentzug unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Diese Voraussetzung für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts ist von der Verwaltungsbehörde zu prüfen (vgl zu den anzuwendenden Maßstäben VwGH in RdU 1998/81 ua) und entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit. Auch keine andere Bestimmung sieht in diesem Zusammenhang im Unterschied zu §§ 60 ff WRG eine Ermächtigung zur Festsetzung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten (vgl dazu die Nachweise bei Raschauer aaO § 117 Rz 2) für die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung bzw Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung vor.d) Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG idFd WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, hat die Wasserrechtsbehörde, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung ergibt, dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenützung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung darf die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten die in Litera a, bis d angeführten Grundsätze. Die Vorschrift des Paragraph 21 a, WRG sieht somit für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts keine Entschädigung vor, sondern macht nach dessen Absatz 3, den Rechtsentzug unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Diese Voraussetzung für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts ist von der Verwaltungsbehörde zu prüfen vergleiche zu den anzuwendenden Maßstäben VwGH in RdU 1998/81 ua) und entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit. Auch keine andere Bestimmung sieht in diesem Zusammenhang im Unterschied zu Paragraphen 60, ff WRG eine Ermächtigung zur Festsetzung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten vergleiche dazu die Nachweise bei Raschauer aaO Paragraph 117, Rz 2) für die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung bzw Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung vor.
Es erweist sich somit die erstinstanzliche Antragsabweisung als Entscheidung in der Sache richtig, hingegen die zu Unrecht in eine Maßgabebestätigung gekleidete rekursgerichtliche Antragszurückweisung als nicht zutreffend, weil die Wasserrechtsbehörde den Entschädigungsantrag in Wahrheit mangels gesetzlicher Regelung ab- und nicht zurückwies. Dementsprechend ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 21a WRG bestehen nicht, sodass sich der Oberste Gerichtshof nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof iSd Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG veranlasst sieht. Inhaltlich kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen und noch ergänzt werden, dass auch gegen den Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bestehen, weil die sachliche Rechtfertigung hiefür im Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere im Umweltschutz, liegt. Dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit ist durch § 21a WRG entsprochen, weil den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und auf Grund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH RdU 1996/87; ÖJZ 1998/146). Fragen der Präjudizialität stellen sich nicht mehr.e) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 21 a, WRG bestehen nicht, sodass sich der Oberste Gerichtshof nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof iSd Artikel 89, Absatz 2,, 140 Absatz eins, B-VG veranlasst sieht. Inhaltlich kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen und noch ergänzt werden, dass auch gegen den Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bestehen, weil die sachliche Rechtfertigung hiefür im Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere im Umweltschutz, liegt. Dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit ist durch Paragraph 21 a, WRG entsprochen, weil den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und auf Grund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH RdU 1996/87; ÖJZ 1998/146). Fragen der Präjudizialität stellen sich nicht mehr.
f) Die Stellung der Antragstellerin, die weder aus § 21a WRG noch aus anderen Bestimmungen in merito ein Recht auf eine Entschädigung ableiten kann, entspricht nicht der des "Enteigneten" in sinngemäßer Anwendung des EisbEG (§ 117 Abs 6 WRG iVm § 30 Abs 4 und § 44 EisbEG 1954). Es gilt daher der allgemein im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - geltende Grundsatz, dass wegen des Fehlens von Kostenersatzregelungen jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Die Antragstellerin erzielte im Übrigen auch nur einen Formalerfolg; die Antragsgegnerin hat mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung - ihre Rekursbeantwortung wurde zurückgewiesen - keinen Erfolg errungen.f) Die Stellung der Antragstellerin, die weder aus Paragraph 21 a, WRG noch aus anderen Bestimmungen in merito ein Recht auf eine Entschädigung ableiten kann, entspricht nicht der des "Enteigneten" in sinngemäßer Anwendung des EisbEG (Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit , Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 44, EisbEG 1954). Es gilt daher der allgemein im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - geltende Grundsatz, dass wegen des Fehlens von Kostenersatzregelungen jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Die Antragstellerin erzielte im Übrigen auch nur einen Formalerfolg; die Antragsgegnerin hat mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung - ihre Rekursbeantwortung wurde zurückgewiesen - keinen Erfolg errungen.