Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112966×

Rechtssatz RS0112966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112966

Geschäftszahl

1Ob233/99t

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 21 a, WRG sieht für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts keine Entschädigung vor, sondern macht nach dessen Absatz 3, den Rechtsentzug unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Diese Voraussetzung für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts ist von der Verwaltungsbehörde zu prüfen und entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit. Auch keine andere Bestimmung sieht in diesem Zusammenhang im Unterschied zu Paragraphen 60, ff WRG eine Ermächtigung zur Festsetzung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten für die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung beziehungsweise Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112966

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00233_99T0000_002