Rechtssatz RS0112966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112966
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 21a WRG sieht für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts keine Entschädigung vor, sondern macht nach dessen Abs 3 den Rechtsentzug unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Diese Voraussetzung für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts ist von der Verwaltungsbehörde zu prüfen und entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit. Auch keine andere Bestimmung sieht in diesem Zusammenhang im Unterschied zu §§ 60 ff WRG eine Ermächtigung zur Festsetzung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten für die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung beziehungsweise Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung vor.Die Vorschrift des Paragraph 21 a, WRG sieht für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts keine Entschädigung vor, sondern macht nach dessen Absatz 3, den Rechtsentzug unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Diese Voraussetzung für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts ist von der Verwaltungsbehörde zu prüfen und entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit. Auch keine andere Bestimmung sieht in diesem Zusammenhang im Unterschied zu Paragraphen 60, ff WRG eine Ermächtigung zur Festsetzung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten für die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung beziehungsweise Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112966
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0010OB00233_99T0000_002