Rechtssatz RS0122662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122662
Entscheidungsdatum
02.10.2014
Norm
JN §1 BIII
stmk NaturschutzG §25
Oö WaldbrandbekämpfungsG §5 Abs2, WRG §117 Abs4
Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg im Sinn des § 117 Abs 4 WRG unzulässig.Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg im Sinn des Paragraph 117, Absatz 4, WRG unzulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 135/07w
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 135/07w
Veröff: SZ 2007/163
- 2 Ob 171/08y
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 171/08y
Vgl; nur: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Behörde vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg unzulässig. (T1); Beisatz: Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren „übergangene Partei" ist mangels einer gegen sie ergangenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne der sukzessiven Kompetenz zu stellen. (T2); Beisatz: Hier: Antrag auf Entschädigung für die verbotene forstliche Nutzung gemäß § 25 stmk NaturschutzG. (T3)
- 2 Ob 3/14a
Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 3/14a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch nach § 5 Abs 2 Oö WaldbrandbekämpfungsG. (T4)
Schlagworte
sukzessive Kompetenz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122662
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20071022_OGH0002_0010OB00135_07W0000_001