Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Allerdings bedarf es keiner Lösung der in der Literatur umstrittenen (vgl Koller, Feststellung des rückforderbaren Kautionsbetrags im Außerstreitverfahren - eine erste Bestandsaufnahme, wobl 2009, 115; ders, Kautionsrückforderung im streitigen Verfahren nach der WRN 2009 - Eine Erwiderung, wobl 2009, 268; Würth, Einige Bemerkungen zu den neuen Kautionsregelungen, wobl 2009, 265; Garai, Nur ein Problem zu lösen! Kautionsrückforderung und § 37 Abs 1 Z 8b MRG, RZ 2009, 128; Prader, WRN 2009 - „Problemkind“ Kaution, immolex 2009, 134) und in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur obiter beantworteten (6 Ob 104/09a = wobl 2010/5 [Vonkilch]) Frage, ob im Geltungsbereich der WRN 2009 einer Leistungsklage des Mieters auf Rückzahlung der Kaution § 37 Abs 1 Z 8 lit b MRG entgegen steht:Allerdings bedarf es keiner Lösung der in der Literatur umstrittenen vergleiche Koller, Feststellung des rückforderbaren Kautionsbetrags im Außerstreitverfahren - eine erste Bestandsaufnahme, wobl 2009, 115; ders, Kautionsrückforderung im streitigen Verfahren nach der WRN 2009 - Eine Erwiderung, wobl 2009, 268; Würth, Einige Bemerkungen zu den neuen Kautionsregelungen, wobl 2009, 265; Garai, Nur ein Problem zu lösen! Kautionsrückforderung und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 b, MRG, RZ 2009, 128; Prader, WRN 2009 - „Problemkind“ Kaution, immolex 2009, 134) und in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur obiter beantworteten (6 Ob 104/09a = wobl 2010/5 [Vonkilch]) Frage, ob im Geltungsbereich der WRN 2009 einer Leistungsklage des Mieters auf Rückzahlung der Kaution Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, MRG entgegen steht:
Im hier zu beurteilenden Fall behauptet der Kläger nämlich ausdrücklich, einen Unternehmenspachtvertrag abgeschlossen zu haben. Nach den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Klageangaben (RIS-Justiz RS0013639; RS0102190) unterliegt der Bestandvertrag, mit welcher sich der Kläger zur Beibringung einer Kaution in Form einer Bankgarantie verpflichtete, weder dem Voll- noch dem Teilanwendungsbereich des MRG. Nun gilt zwar die neue Bestimmung des § 16b MRG gemäß § 16b Abs 4 MRG auch im Teilanwendungsbereich des MRG (vgl dazu Stabentheiner, Die Wohnrechtsnovelle 2009, Zugleich auch ein kleiner Abriss über die dadurch neu geregelte Kaution im Mietrecht, wobl 2009, 97 [107 f]). Für jedoch dem MRG gar nicht unterliegende Bestandverhältnisse steht aber das mietrechtliche Außerstreitverfahren nach wie vor nicht zur Verfügung. Über Kautionsrückforderungsansprüche des Pächters ist daher jedenfalls im Streitverfahren zu entscheiden.Im hier zu beurteilenden Fall behauptet der Kläger nämlich ausdrücklich, einen Unternehmenspachtvertrag abgeschlossen zu haben. Nach den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Klageangaben (RIS-Justiz RS0013639; RS0102190) unterliegt der Bestandvertrag, mit welcher sich der Kläger zur Beibringung einer Kaution in Form einer Bankgarantie verpflichtete, weder dem Voll- noch dem Teilanwendungsbereich des MRG. Nun gilt zwar die neue Bestimmung des Paragraph 16 b, MRG gemäß Paragraph 16 b, Absatz 4, MRG auch im Teilanwendungsbereich des MRG vergleiche dazu Stabentheiner, Die Wohnrechtsnovelle 2009, Zugleich auch ein kleiner Abriss über die dadurch neu geregelte Kaution im Mietrecht, wobl 2009, 97 [107 f]). Für jedoch dem MRG gar nicht unterliegende Bestandverhältnisse steht aber das mietrechtliche Außerstreitverfahren nach wie vor nicht zur Verfügung. Über Kautionsrückforderungsansprüche des Pächters ist daher jedenfalls im Streitverfahren zu entscheiden.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren in der Sache über die vom Kläger sohin zulässigerweise im Streitverfahren eingebrachte Klage zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.