Rechtssatz RS0126083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126083
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Norm
ABGB §1091 A1
AußStrG 2005 §1 A1
JN §1 DVj1
MRG §1 Abs1
MRG idF WRN 2009 §1 Abs4
MRG idF WRN 2009 §16b Abs4
MRG idF WRN 2009 §37 Abs1 Z8b
Rechtssatz
Die neue Bestimmung des § 16b MRG gilt zwar auch im Teilanwendungsbereich des MRG. Für jedoch dem MRG gar nicht unterliegende Bestandverhältnisse steht aber das mietrechtliche Außerstreitverfahren nach wie vor nicht zur Verfügung. Über Kautionsrückforderungsansprüche des Pächters ist daher jedenfalls im Streitverfahren zu entscheiden.Die neue Bestimmung des Paragraph 16 b, MRG gilt zwar auch im Teilanwendungsbereich des MRG. Für jedoch dem MRG gar nicht unterliegende Bestandverhältnisse steht aber das mietrechtliche Außerstreitverfahren nach wie vor nicht zur Verfügung. Über Kautionsrückforderungsansprüche des Pächters ist daher jedenfalls im Streitverfahren zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126083
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0050OB00026_10Z0000_001