Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Auch für die Bestimmung des Zuständigkeitsbereiches des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 MRG gilt, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören (SZ 54/129 ua). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtsweges sind der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (SZ 55/184 ua).Auch für die Bestimmung des Zuständigkeitsbereiches des besonderen Außerstreitverfahrens nach Paragraph 37, MRG gilt, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören (SZ 54/129 ua). Maßgebend für die Bestimmung der Art des Rechtsweges sind der Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen (SZ 55/184 ua).
Für die hier zu beurteilende Rechtssache ist die Norm des § 37 Abs 1 Z 6 MRG maßgebend, wonach über Anträge in Angelegenheiten betreffend die Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Da für schon vorgenommene Änderungen kein abweichendes materielles Recht gilt, ist auch der Anspruch des Vermieters/Mieters auf Feststellung, daß die vorgenommene Veränderung der Duldungspflicht entspricht, in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen. Ebenso ist der Anspruch auf Beseitigung vorgenommener Veränderungen im Außerstreitverfahren geltend zu machen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 16 zu § 37 MRG mwN). Dabei gilt jedoch der für die Abgrenzung der Verfahrensarten allgemeine Grundsatz, daß die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vereinbarung gründen, dem streitigen Rechtsweg vorbehalten ist, auch wenn parallel Ansprüche, die sich unmittelbar auf das MRG stützen, in das Außerstreitverfahren verwiesen sind. Stellt sich der im Prozeß geltend gemachte (auf eine Vereinbarung gestützte) Rechtsgrund als unrichtig heraus, so ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn ein auf das Gesetz gestützter Antrag im Verfahren außer Streitsachen erfolgreich gewesen wäre (Würth/Zingher, aaO, Rz 5 zu § 37 MRG mwN).Für die hier zu beurteilende Rechtssache ist die Norm des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG maßgebend, wonach über Anträge in Angelegenheiten betreffend die Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (Paragraph 9, MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Da für schon vorgenommene Änderungen kein abweichendes materielles Recht gilt, ist auch der Anspruch des Vermieters/Mieters auf Feststellung, daß die vorgenommene Veränderung der Duldungspflicht entspricht, in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen. Ebenso ist der Anspruch auf Beseitigung vorgenommener Veränderungen im Außerstreitverfahren geltend zu machen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 16 zu Paragraph 37, MRG mwN). Dabei gilt jedoch der für die Abgrenzung der Verfahrensarten allgemeine Grundsatz, daß die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf eine Vereinbarung gründen, dem streitigen Rechtsweg vorbehalten ist, auch wenn parallel Ansprüche, die sich unmittelbar auf das MRG stützen, in das Außerstreitverfahren verwiesen sind. Stellt sich der im Prozeß geltend gemachte (auf eine Vereinbarung gestützte) Rechtsgrund als unrichtig heraus, so ist die Klage selbst dann abzuweisen, wenn ein auf das Gesetz gestützter Antrag im Verfahren außer Streitsachen erfolgreich gewesen wäre (Würth/Zingher, aaO, Rz 5 zu Paragraph 37, MRG mwN).
Hier wurde das Klagebegehren auf eine Mietvertragsbestimmung gestützt, so daß vordergründig die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges gegeben scheint. Die maßgebende Vertragsbestimmung lautet jedoch ganz allgemein, daß "bauliche Veränderungen nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen dürfen". Diese Vertragsbestimmung sagt jedoch nichts anderes aus, als was kraft Gesetzes, auch nach § 9 MRG, ohnedies gilt: Auch die letztgenannte Bestimmung geht davon aus, daß der Vermieter seine - eben erforderliche - Zustimmung in bestimmten Fällen nicht verweigern kann, in anderen Fällen mangels seiner gegenteiligen Äußerung diese als erteilt gilt. Die dargestellte allgemein gehaltene und auf keine konkrete Änderung des Mietgegenstandes abgestellte Vertragsbestimmung ist daher nichts anderes als die Wiedergabe der unabhängig davon gegebenen Rechtslage. Die Bezeichnung einer solchen Vertragsbestimmung als - unter dem Gesichtpunkt des Vertragsrechtes beurteilt - "inhaltsleere" Vertragsfloskel trifft den Kern einer derartigen Vertragsbestimmung recht gut.Hier wurde das Klagebegehren auf eine Mietvertragsbestimmung gestützt, so daß vordergründig die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges gegeben scheint. Die maßgebende Vertragsbestimmung lautet jedoch ganz allgemein, daß "bauliche Veränderungen nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen dürfen". Diese Vertragsbestimmung sagt jedoch nichts anderes aus, als was kraft Gesetzes, auch nach Paragraph 9, MRG, ohnedies gilt: Auch die letztgenannte Bestimmung geht davon aus, daß der Vermieter seine - eben erforderliche - Zustimmung in bestimmten Fällen nicht verweigern kann, in anderen Fällen mangels seiner gegenteiligen Äußerung diese als erteilt gilt. Die dargestellte allgemein gehaltene und auf keine konkrete Änderung des Mietgegenstandes abgestellte Vertragsbestimmung ist daher nichts anderes als die Wiedergabe der unabhängig davon gegebenen Rechtslage. Die Bezeichnung einer solchen Vertragsbestimmung als - unter dem Gesichtpunkt des Vertragsrechtes beurteilt - "inhaltsleere" Vertragsfloskel trifft den Kern einer derartigen Vertragsbestimmung recht gut.
Stützt dennoch der Vermieter sein Wiederherstellungsbegehren auf eine solche Vertragsbestimmung, so stützt er es in Wahrheit auf das Gesetz, soweit dieses seine Nichtzustimmung zu Änderungen als beachtlich ansieht (zur Unabdingbarkeit der Rechte des Mieters nach § 9 MRG s EvBl 1996/156). Daraus folgt, daß über das vorliegende Begehren des Vermieters im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Soweit in der Entscheidung 6 Ob 666/94 = WoBl 1995, 110/49 etwas anderes ausgesagt wird, wird dem nicht gefolgt.Stützt dennoch der Vermieter sein Wiederherstellungsbegehren auf eine solche Vertragsbestimmung, so stützt er es in Wahrheit auf das Gesetz, soweit dieses seine Nichtzustimmung zu Änderungen als beachtlich ansieht (zur Unabdingbarkeit der Rechte des Mieters nach Paragraph 9, MRG s EvBl 1996/156). Daraus folgt, daß über das vorliegende Begehren des Vermieters im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Soweit in der Entscheidung 6 Ob 666/94 = WoBl 1995, 110/49 etwas anderes ausgesagt wird, wird dem nicht gefolgt.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.