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Entscheidung 10 ObS 48/22i×

Entscheidung 10 ObS 48/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002105 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht.
RS0007037 Rechtssatz 18.11.1970Zivilrecht
Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanze …
RS0036324 Rechtssatz 14.10.1959Zivilrecht
Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Haben die Untergerichte mit konformen Urteilen (statt getrennt nach Urteil und Beschluss) die Klage zum Teil abgewiesen, zum anderen Teil aber …
RS0040285 Rechtssatz 19.04.1950Zivilrecht
Hat das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unrichtigerweise in Urteilsform zurückgewiesen, so steht dagegen nur der Rekurs offen und wird die Bestimmung des § 528 ZPO hiedurch nicht ausgeschlossen (siehe auch JBl 1947/173; GlUNF 3988 …
RS0041696 Rechtssatz 30.01.1958Zivilrecht
Der Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen ein Beschluss oder ein Urteil mehrere Entscheidungen enthält, für die bei selbständiger Anfechtung verschiedene Rechtsmittelfristen gelten würden, für die Anfechtung dieses Urteiles oder Beschlusses eine einheit …
RS0041859 Rechtssatz 06.07.1955Zivilrecht
Vergreift sich ein Gericht in der Entscheidungsform, in der Weise, daß dadurch die Rechtsmittelzulässigkeit eingeschränkt wird, so wird ein der Form nach unzulässiges dem Inhalt der Entscheidung aber entsprechendes Rechtsmittel wohl dennoch als zulässig zu …
RS0043802 Rechtssatz 08.05.1991Zivilrecht
Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war § 519 ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs di …
RS0070782 Rechtssatz 19.10.1994Zivilrecht
Besteht eine Schlichtungsstelle im Sinn des § 39 Abs 1 MRG (wie in Wien), ist dort ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges einzuleiten.
RS0085867 Rechtssatz 28.06.1988Zivilrecht
Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellung …