Im Zwischenverfahren über die Identität der vom Kläger gewollten beklagten Partei und der nach seinen Klagsangaben tatsächlich als geklagt anzusehenden Person ist grundsätzlich jede vom Gericht erster oder zweite Instanz als Partei behandelte Person verfahrensbeteiligt und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses rechtsmittellegitimiert (vgl 6 Ob 182/97a). Das Rechtsmittel ist jedoch hinsichtlich der erstklagenden Partei jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der zweitklagenden Partei im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.Im Zwischenverfahren über die Identität der vom Kläger gewollten beklagten Partei und der nach seinen Klagsangaben tatsächlich als geklagt anzusehenden Person ist grundsätzlich jede vom Gericht erster oder zweite Instanz als Partei behandelte Person verfahrensbeteiligt und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses rechtsmittellegitimiert vergleiche 6 Ob 182/97a). Das Rechtsmittel ist jedoch hinsichtlich der erstklagenden Partei jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der zweitklagenden Partei im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, sofern nicht die Ausnahmen nach § 502 Abs 4 und 5 ZPO vorliegen, S 52.000,-- nicht übersteigt. Trotz Verbindung mit einem Verfahren, dessen Streitwert über diesem Wert liegt, behält das Verfahren der erstklagenden Partei mit einem Begehren von nur S 30.000,-- sein eigenes Rechtsmittelschicksal. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist daher, da der Entscheidung des Rekursgerichtes keine verfahrensbeendende Bedeutung zukommt, der gegen sie erhobene Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 1 mwN).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, sofern nicht die Ausnahmen nach Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO vorliegen, S 52.000,-- nicht übersteigt. Trotz Verbindung mit einem Verfahren, dessen Streitwert über diesem Wert liegt, behält das Verfahren der erstklagenden Partei mit einem Begehren von nur S 30.000,-- sein eigenes Rechtsmittelschicksal. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist daher, da der Entscheidung des Rekursgerichtes keine verfahrensbeendende Bedeutung zukommt, der gegen sie erhobene Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 502, Rz 1 mwN).
Hinsichtlich der zweitklagenden Partei ist jedoch der Revisionsrekurs aus einem anderen Grund unzulässig:
Nach § 235 Abs 5 ZPO stellt es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung des Unternehmens, das Klagebegehren erhoben wird. Die Änderung der Parteibezeichnung darf nur nicht dazu führen, daß der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird (vgl Rechberger in Rechberger ZPO § 235 Rz 12 mwN sowie Fasching LB2 Rz 323 mwN). Die Rechtsprechung hat eine Berichtigung auch in jenen Fällen als zulässig angesehen, in denen der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorging, die unkorrekte Parteibezeichnung jedoch - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person paßte, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers. Voraussetzung einer Berichtigung ist, daß die Prozeßpartei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist (ÖBl 1985, 82, ecolex 1992, 243, EvBl 1996/129 sowie zuletzt 4 Ob 2340/96p). Ergibt sich also aus der Klagserzählung, wer der Beklagte sein sollte, liegt bei einer entsprechenden Beziehung auf der Beklagtenseite zu der Rechtsperson, die belangt werden soll, selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung (vgl 3 Ob 506/86). Gemäß § 1 Abs 1 des Verkehrsopferschutzgesetzes BGBl 1977/322 idF BGBl 1995/258 ist zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz allein der Fachverband der Versicherungsunternehmungen verpflichtet.Nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO stellt es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung des Unternehmens, das Klagebegehren erhoben wird. Die Änderung der Parteibezeichnung darf nur nicht dazu führen, daß der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 235, Rz 12 mwN sowie Fasching LB2 Rz 323 mwN). Die Rechtsprechung hat eine Berichtigung auch in jenen Fällen als zulässig angesehen, in denen der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorging, die unkorrekte Parteibezeichnung jedoch - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person paßte, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers. Voraussetzung einer Berichtigung ist, daß die Prozeßpartei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist (ÖBl 1985, 82, ecolex 1992, 243, EvBl 1996/129 sowie zuletzt 4 Ob 2340/96p). Ergibt sich also aus der Klagserzählung, wer der Beklagte sein sollte, liegt bei einer entsprechenden Beziehung auf der Beklagtenseite zu der Rechtsperson, die belangt werden soll, selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung vergleiche 3 Ob 506/86). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Verkehrsopferschutzgesetzes BGBl 1977/322 in der Fassung BGBl 1995/258 ist zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz allein der Fachverband der Versicherungsunternehmungen verpflichtet.
Da bereits in der Klagsschrift vom Zweitkläger die Haftung der in Anspruch genommenen beklagten Partei auf das Verkehrsopfergesetz gestützt worden ist, war es in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von vornherein klar, daß nur der Fachverband der Versicherungsunternehmungen Österreichs belangt werden konnte (vgl SZ 57/64) und sollte. Der Klage war unzweifelhaft zu entnehmen, daß dem Zweitkläger bei der Bezeichnung bloß ein Versehen unterlaufen war und in Wahrheit nur die letztzitierte Rechtsperson in Anspruch genommen werden sollte. Unter diesen Voraussetzungen läßt die Judikatur auch eine Einbeziehung eines anderen als des ursprünglich belangten Rechtssubjekts im Rahmen einer Berichtigung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO zu. Da das Rekursgericht dies zutreffend erkannt und auf entsprechende Judikatur gestützt hat, war auch der Revisionsrekurs hinsichtlich des Zweitklägers zurückzuweisen.Da bereits in der Klagsschrift vom Zweitkläger die Haftung der in Anspruch genommenen beklagten Partei auf das Verkehrsopfergesetz gestützt worden ist, war es in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von vornherein klar, daß nur der Fachverband der Versicherungsunternehmungen Österreichs belangt werden konnte vergleiche SZ 57/64) und sollte. Der Klage war unzweifelhaft zu entnehmen, daß dem Zweitkläger bei der Bezeichnung bloß ein Versehen unterlaufen war und in Wahrheit nur die letztzitierte Rechtsperson in Anspruch genommen werden sollte. Unter diesen Voraussetzungen läßt die Judikatur auch eine Einbeziehung eines anderen als des ursprünglich belangten Rechtssubjekts im Rahmen einer Berichtigung der Parteibezeichnung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu. Da das Rekursgericht dies zutreffend erkannt und auf entsprechende Judikatur gestützt hat, war auch der Revisionsrekurs hinsichtlich des Zweitklägers zurückzuweisen.
Da die beiden Kläger nicht auf die Unzulässigkeit des erhobenen Revisionsrekurses verwiesen haben, stehen ihnen keine Kosten für die Rechtsmittelgegenschrift zu (§§ 40 und 50 ZPO).Da die beiden Kläger nicht auf die Unzulässigkeit des erhobenen Revisionsrekurses verwiesen haben, stehen ihnen keine Kosten für die Rechtsmittelgegenschrift zu (Paragraphen 40 und 50 ZPO).