Rechtssatz RS0037959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037959
Entscheidungsdatum
21.10.2015
Norm
VerkehrsopferschutzG §1 Abs1
ZPO §226 IIIA
Rechtssatz
Nach § 1 Abs 1 des BG BGBl 1977/322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ist zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet. Da die Übernahme der gesetzlichen Verpflichtung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen durch einen Dritten im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, erweist sich das gegen den Verband gerichtete Klagebegehren nicht als unschlüssig.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des BG BGBl 1977/322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ist zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet. Da die Übernahme der gesetzlichen Verpflichtung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen durch einen Dritten im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, erweist sich das gegen den Verband gerichtete Klagebegehren nicht als unschlüssig.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 162/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 162/83
Veröff: SZ 57/64
- 7 Ob 241/98m
Entscheidungstext OGH 30.09.1998 7 Ob 241/98m
Vgl; Beisatz: Hier: Verkehrsopferschutzgesetz BGBl 1977/322 idF BGBl 1995/258: Richtigstellung der Parteibezeichnung auf Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs zulässig. (T1)
- 7 Ob 103/03b
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 103/03b
nur: Nach § 1 Abs 1 des BG BGBl 1977/322 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer ist zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet. (T2)
Veröff: SZ 2003/63
- 2 Ob 40/15v
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 40/15v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: VOEG BGBl I 2007/37; Verwechslungsgefahr; Die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist auch von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen. (T3); Veröff: SZ 2015/113
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037959
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0080OB00162_8300000_001