Rechtssatz RS0113769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113769
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtete, ist die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG bereits durch die Antragstellung gewahrt.Wenn ein verfahrenseinleitender Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG im Sinn des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auf diejenigen Personen richtigzustellen ist, gegen die sich nach dem Inhalt des Antrags in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Antrag richtete, ist die Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bereits durch die Antragstellung gewahrt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 296/99m
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 296/99m
- 5 Ob 122/02f
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
Auch
- 5 Ob 143/03w
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 143/03w
Vgl; Beisatz: Es bestehen keine Bedenken an der analogen Anwendbarkeit des § 235 Abs 5 ZPO im Verfahren nach § 37 MRG. (T1)
- 5 Ob 213/04s
Entscheidungstext OGH 25.01.2005 5 Ob 213/04s
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 55/07k
Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 55/07k
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/67
- 5 Ob 93/07y
Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 93/07y
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§ 37 Abs 3 MRG idF WRN 2006 beziehungsweise § 52 Abs 2 WEG 2002 in Verbindung mit AußStrG 2005) ist in den Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. (T2)
- 5 Ob 73/08h
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 73/08h
Vgl auch; Beisatz: Die Präklusionsfrist des § 26 Abs 4 MRG ist durch Antragstellung nur dann gewahrt, wenn nicht nur die Aktivlegitimation, sondern auch die Passivlegitimation des Gegners materiellrechtlich begründet ist. (T3); Bem: Siehe auch RS0123975. (T4)
- 5 Ob 272/09z
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 272/09z
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist. (T5); Veröff: SZ 2010/33
- 5 Ob 99/11m
Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 99/11m
Vgl auch
- 5 Ob 85/11b
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 85/11b
Vgl auch; Beisatz: Bei der Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen sind nach § 24 Abs 6 WEG „die übrigen Wohnungseigentümer“ Antragsgegner. Es sind daher ‑ im Gegensatz zu der zur Rechtslage nach WEG 1975 entwickelten Judikatur ‑ sämtliche nichtantragstellenden Wohnungseigentümer als Antragsgegner zu führen. (T6)
- 5 Ob 198/11w
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 5 Ob 198/11w
Vgl auch; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T7)
- 3 Ob 156/13g
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 225/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 225/24k
Beisatz: Das gilt insbesondere dann, wenn der Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, etwa einen Mietvertrag eindeutig ergibt, wer als Verfahrensgegner in Anspruch genommen werden soll. (T8); Beisatz wie T2; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113769
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20000530_OGH0002_0050OB00296_99M0000_001