Beide Antragsgegner beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig und im Sinn des Begehrens um Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses nach Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragsteller auf die Eigentümergemeinschaft des Hauses auch berechtigt.
Hingegen ist die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragsgegnerin unzulässig, weil sich der bekämpfte Sachbeschluss nicht gegen sie richtet und in ihre Interessen nicht einzugreifen vermag (§ 2 AußStrG).Hingegen ist die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragsgegnerin unzulässig, weil sich der bekämpfte Sachbeschluss nicht gegen sie richtet und in ihre Interessen nicht einzugreifen vermag (Paragraph 2, AußStrG).
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist - wie bereits ausgeführt - nur mehr das Begehren, den Erstantragsgegner zu verpflichten, das Betreten und die Benützung des zu seinem Wohnungseigentumsobjekt gehörenden Gartens und der dazugehörigen Terrasse zur Durchführung der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossenen Arbeiten zu dulden. Dabei geht es inhaltlich um eine Durchsetzung der Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, das Betreten und die Benutzung des in seinem Wohnungseigentum stehenden Objekts zu dulden, soweit solche Eingriffe zur Erfüllung der die Eigentümergemeinschaft gemäß § 28 Abs 1 Z 1 WEG treffenden Erhaltungspflicht, das heißt konkret im Interesse der Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft und im Interesse der Behebung ernster Schäden des Hauses, erforderlich sind (vgl A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 63 zu § 16 WEG). Für vermögensrechtliche Nachteile, die der Wohnungseigentümer dadurch erleidet, ist er von der Eigentümergemeinschaft angemessen zu entschädigen (§ 16 Abs 3 letzter Satz WEG).Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist - wie bereits ausgeführt - nur mehr das Begehren, den Erstantragsgegner zu verpflichten, das Betreten und die Benützung des zu seinem Wohnungseigentumsobjekt gehörenden Gartens und der dazugehörigen Terrasse zur Durchführung der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossenen Arbeiten zu dulden. Dabei geht es inhaltlich um eine Durchsetzung der Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, das Betreten und die Benutzung des in seinem Wohnungseigentum stehenden Objekts zu dulden, soweit solche Eingriffe zur Erfüllung der die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG treffenden Erhaltungspflicht, das heißt konkret im Interesse der Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft und im Interesse der Behebung ernster Schäden des Hauses, erforderlich sind vergleiche A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 63 zu Paragraph 16, WEG). Für vermögensrechtliche Nachteile, die der Wohnungseigentümer dadurch erleidet, ist er von der Eigentümergemeinschaft angemessen zu entschädigen (Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz WEG).
Wer im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG zur Durchsetzung solcher Duldungspflichten legitimiert ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach Ansicht mancher Autoren ergibt sich die Legitimation der Eigentümergemeinschaft offenbar schon aus der sie treffenden Entschädigungspflicht (Würth/Zingher/Kovanyi, aaO21 Rz 43 zu § 16 WEG; Illedits, Das Wohnungseigentum³ Rz 397).Wer im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG zur Durchsetzung solcher Duldungspflichten legitimiert ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach Ansicht mancher Autoren ergibt sich die Legitimation der Eigentümergemeinschaft offenbar schon aus der sie treffenden Entschädigungspflicht (Würth/Zingher/Kovanyi, aaO21 Rz 43 zu Paragraph 16, WEG; Illedits, Das Wohnungseigentum³ Rz 397).
Letztlich ergibt sich aber die - ausschließliche - Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft auch daraus, dass die Durchführung von Erhaltungsarbeiten allein in ihre Kompetenz fällt. Die in § 18 Abs 1 WEG geregelte Teilrechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung bedingt in diesem Bereich ihre ausschließliche Sachlegitimation (5 Ob 261/03y = SZ 2003/153; 5 Ob 261/08f; RIS-Justiz RS0108020; RS0109188). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die durch einen rechtswirksamen Beschluss der Eigentümergemeinschaft (§ 24 WEG) gedeckte Durchsetzung der Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft gemeinschaftliches Vorgehen erfordert, weil es um die Interessen aller Gemeinschafter geht und damit Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden (vgl RIS-Justiz RS0109188); dies insbesondere bei Maßnahmen zur Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft zur Abwendung ernster Schäden des Hauses.Letztlich ergibt sich aber die - ausschließliche - Sachlegitimation der Eigentümergemeinschaft auch daraus, dass die Durchführung von Erhaltungsarbeiten allein in ihre Kompetenz fällt. Die in Paragraph 18, Absatz eins, WEG geregelte Teilrechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung bedingt in diesem Bereich ihre ausschließliche Sachlegitimation (5 Ob 261/03y = SZ 2003/153; 5 Ob 261/08f; RIS-Justiz RS0108020; RS0109188). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die durch einen rechtswirksamen Beschluss der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 24, WEG) gedeckte Durchsetzung der Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft gemeinschaftliches Vorgehen erfordert, weil es um die Interessen aller Gemeinschafter geht und damit Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden vergleiche RIS-Justiz RS0109188); dies insbesondere bei Maßnahmen zur Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft zur Abwendung ernster Schäden des Hauses.
Gesteht § 18 Abs 1 WEG der Eigentümergemeinschaft im bestimmten Umfang Rechtspersönlichkeit zu, so muss dies im Innen- wie im Außenverhältnis gleichermaßen durchschlagen (H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, aaO Rz 82 zu § 18 WEG; zur Legitimation der Gemeinschaft im Außerstreitverfahren siehe auch Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, Band XVIII Veröffentlichungen Boltzmann-Institut [1997] 76 f und 82 ff).Gesteht Paragraph 18, Absatz eins, WEG der Eigentümergemeinschaft im bestimmten Umfang Rechtspersönlichkeit zu, so muss dies im Innen- wie im Außenverhältnis gleichermaßen durchschlagen (H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, aaO Rz 82 zu Paragraph 18, WEG; zur Legitimation der Gemeinschaft im Außerstreitverfahren siehe auch Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, Band römisch achtzehn Veröffentlichungen Boltzmann-Institut [1997] 76 f und 82 ff).
Dass in bestimmten Verfahren das Gesetz ausdrücklich die Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer normiert, wie etwa in § 24 Abs 6 WEG oder § 29 Abs 1 WEG bzw § 30 Abs 1 WEG, steht dem nicht entgegen, handelt es sich doch in diesen Fällen um Fragen der internen Willensbildung zwischen den Wohnungseigentümern (vgl H. Löcker aaO Rz 81 unter Hinweis auf die EB zur RV 989 BlgNR XXI. GP, 62 f).Dass in bestimmten Verfahren das Gesetz ausdrücklich die Passivlegitimation der übrigen Wohnungseigentümer normiert, wie etwa in Paragraph 24, Absatz 6, WEG oder Paragraph 29, Absatz eins, WEG bzw Paragraph 30, Absatz eins, WEG, steht dem nicht entgegen, handelt es sich doch in diesen Fällen um Fragen der internen Willensbildung zwischen den Wohnungseigentümern vergleiche H. Löcker aaO Rz 81 unter Hinweis auf die EB zur Regierungsvorlage 989, BlgNR römisch 21 . GP, 62 f).
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist daher in Angelegenheiten des § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG eine ausschließliche Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft zur Durchsetzung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft iSd § 24 WEG auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses zu bejahen.Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist daher in Angelegenheiten des Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz WEG im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG eine ausschließliche Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft zur Durchsetzung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 24, WEG auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses zu bejahen.
Zur Berichtigung der Parteibezeichnung:
Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren in Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig ist, was jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist (5 Ob 93/07y = wobl 2007/135 [Call]; RIS-Justiz RS0113769 [T2]; 5 Ob 108/09g). Aus einem Antrag muss sich nur genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht, insofern schadet auch eine andere - wenn auch unrichtige - Bezeichnung nicht (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG Rz 5 zu § 2 unter Hinweis auf Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen³, Rz 86).Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren in Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig ist, was jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd Paragraphen 39, 40, MRG vorgesehen ist (5 Ob 93/07y = wobl 2007/135 [Call]; RIS-Justiz RS0113769 [T2]; 5 Ob 108/09g). Aus einem Antrag muss sich nur genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht, insofern schadet auch eine andere - wenn auch unrichtige - Bezeichnung nicht vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG Rz 5 zu Paragraph 2, unter Hinweis auf Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen³, Rz 86).
Eine Erörterung der Legitimationsfrage zur Möglichkeit einer Berichtigung durch die Antragstellerin selbst unterblieb im bisherigen Verfahren. Bereits im verfahrenseinleitenden Antrag stützten sich die ursprünglichen Antragsteller jedoch auf Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sowie darauf, dass es sich um die Durchsetzung von Maßnahmen der Verwaltung handle. Das lässt den (eindeutigen und unmissverständlichen) Schluss zu, sie hätten in diesem Rahmen, also als Eigentümergemeinschaft, das Begehren gegen jene Wohnungseigentümer gestellt, die sich der Durchsetzung der Erhaltungsarbeiten widersetzten und sich nur in der Parteibezeichnung vergriffen.
Schon in der Entscheidung 5 Ob 165/03f = MietSlg 55.676/34 wurde die Ansicht vertreten, dass bei der Berichtigung der Parteibezeichnung von einer klagenden Eigentümergemeinschaft auf ihre Mitglieder „großzügig zu verfahren“ sei und bei klarer Sachlage die Berichtigung von Amts wegen zu erfolgen habe (5 Ob 287/05z). Es ist daher auch im vorliegenden Fall eine (amtswegige) Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragstellerin vorzunehmen. Die Parteien waren demgemäß schon im Kopf der Entscheidung so anzuführen, wie es der Rechtslage entspricht (RIS-Justiz RS0039666 [T11]).
Soweit der Erstantragsgegner gegen die Duldungsverpflichtung (im Ergebnis auch in der Revisionsrekursbeantwortung) noch einwendet, diese sei durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung und Wiederherstellungspflichten bedingt, ist abschließend klarzustellen, dass das Ausmaß von Beeinträchtigungen hier - wie in der Regel - erst nach Durchführung der Arbeiten abschätzbar ist. Danach steht es dem Antragsgegner frei, so er nicht ohnedies angemessen entschädigt wird oder eine Wiederherstellung erfolgt, im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz von Vermögensschäden zu verlangen. Eine Bedingung für die Duldung stellt die Entschädigung jedenfalls nicht dar, sondern vielmehr deren Folge.Soweit der Erstantragsgegner gegen die Duldungsverpflichtung (im Ergebnis auch in der Revisionsrekursbeantwortung) noch einwendet, diese sei durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung und Wiederherstellungspflichten bedingt, ist abschließend klarzustellen, dass das Ausmaß von Beeinträchtigungen hier - wie in der Regel - erst nach Durchführung der Arbeiten abschätzbar ist. Danach steht es dem Antragsgegner frei, so er nicht ohnedies angemessen entschädigt wird oder eine Wiederherstellung erfolgt, im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz von Vermögensschäden zu verlangen. Eine Bedingung für die Duldung stellt die Entschädigung jedenfalls nicht dar, sondern vielmehr deren Folge.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die in den Spruch aufgenommenen Arbeitsleistungen entsprechen wort- und inhaltsgleich der spruchmäßigen Formulierung bereits im erstinstanzlichen - insoweit wiederhergestellten - Sachbeschluss; gegen Art und Umfang derselben wird in der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner nichts Substanzielles vorgebracht, sodass sich weitergehende inhaltliche Ausführungen hiezu erübrigen können (§ 71 Abs 3 AußStrG).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die in den Spruch aufgenommenen Arbeitsleistungen entsprechen wort- und inhaltsgleich der spruchmäßigen Formulierung bereits im erstinstanzlichen - insoweit wiederhergestellten - Sachbeschluss; gegen Art und Umfang derselben wird in der Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner nichts Substanzielles vorgebracht, sodass sich weitergehende inhaltliche Ausführungen hiezu erübrigen können (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Für die von Billigkeitserwägungen getragene Kostenaufhebung war maßgeblich, dass die Antragstellerin letztlich nur mit einem von zwei Begehren durchgedrungen ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Für die von Billigkeitserwägungen getragene Kostenaufhebung war maßgeblich, dass die Antragstellerin letztlich nur mit einem von zwei Begehren durchgedrungen ist.
Als Bemessungsgrundlage für das Revisionsrekursverfahren war nach § 10 Abs 3 lit a/aa RATG ein Betrag von 2.000 EUR zu Grunde zu legen.Als Bemessungsgrundlage für das Revisionsrekursverfahren war nach Paragraph 10, Absatz 3, lit a/aa RATG ein Betrag von 2.000 EUR zu Grunde zu legen.