Rechtssatz RS0125905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125905
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
Die Duldungsverpflichtung nach § 16 Abs 3 zweiter Satz WEG ist nicht durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung bedingt. Die Entschädigung ist vielmehr die Folge der Duldung. Dem duldungspflichtigen Wohnungseigentümer steht es nach Durchführung der Arbeiten frei, so er nicht ohnedies angemessen entschädigt wird oder eine Wiederherstellung erfolgt, im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz von Vermögensschäden zu verlangen.Die Duldungsverpflichtung nach Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz WEG ist nicht durch die Leistung einer angemessenen Entschädigung bedingt. Die Entschädigung ist vielmehr die Folge der Duldung. Dem duldungspflichtigen Wohnungseigentümer steht es nach Durchführung der Arbeiten frei, so er nicht ohnedies angemessen entschädigt wird oder eine Wiederherstellung erfolgt, im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG von der Eigentümergemeinschaft den Ersatz von Vermögensschäden zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125905
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100325_OGH0002_0050OB00272_09Z0000_002