Begründung:
Mit der am 13. 2. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Klage machte die Klägerin gegen die Beklagte folgende noch streitverfangene Rechtsschutzansprüche geltend:
Die Beklagte hafte der Klägerin für alle gegenwärtigen und künftigen Schäden, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Gebäudes "Wohnanlage T*****" EZ *****, bestehen;
die Beklagte sei schuldig, der Klägerin die Kosten der Sanierung für die in der Atrium-Wohnanlage T***** EZ *****, aufgetretenen Risse und Rissbildungen an der Gebäudeaußenfassade sowie in den einzelnen Wohnelementen und Gemeinschaftsräumen zu ersetzen;
in eventu sei die Beklagte schuldig, die Atrium-Wohnanlage T***** *****, derart zu sanieren, dass die aufgetretenen Risse und Rissbildungen an der Gebäudeaußenfassade sowie in den einzelnen Wohnelementen und Gemeinschaftsräumen geschlossen werden, sodass nachfolgende Rissbildungen, auch durch Setzungen bzw. Rutschungen des Hanges, auf der die erwähnte Liegenschaft errichtet wurde, verhindert werden.
Zur Begründung dieses Begehrens brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, in der von der Beklagten in den Jahren 1984/1985 als Wohnungseigentumsorganisator errichteten Wohnungsanlage seien seit September 1994 in mehreren Wohneinheiten Mauerrisse aufgetreten, die immer größer würden. Für die Behebung dieser Mängel bzw Schäden habe die Beklagte einzustehen. Ihre Haftung ergebe sich aus der in den Anwartschafts- bzw Wohnungseigentumsverträgen gegenüber den Wohnungseigentümern eingegangenen Verpflichtung zur Herstellung und Übergabe eines mängelfreien Gebäudes bzw mängelfreier Eigentumswohnungen.Zur Begründung dieses Begehrens brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, in der von der Beklagten in den Jahren 1984 aus 1985, als Wohnungseigentumsorganisator errichteten Wohnungsanlage seien seit September 1994 in mehreren Wohneinheiten Mauerrisse aufgetreten, die immer größer würden. Für die Behebung dieser Mängel bzw Schäden habe die Beklagte einzustehen. Ihre Haftung ergebe sich aus der in den Anwartschafts- bzw Wohnungseigentumsverträgen gegenüber den Wohnungseigentümern eingegangenen Verpflichtung zur Herstellung und Übergabe eines mängelfreien Gebäudes bzw mängelfreier Eigentumswohnungen.
Die Beklagte und ihre Nebenintervenienten traten dem Klagebegehren mit zahlreichen Argumenten entgegen und beantragten dessen Abweisung. Aus ihrem Vorbringen ist wegen der vorläufigen Konzentration des Revisionsverfahrens auf diesen Streitpunkt nur hervorzuheben, dass die Beklagte in der dem Schluss der Verhandlung unmittelbar vorangehenden mündlichen Streitverhandlung am 24. 5. 2002 die aktive Klagslegitimation der Klägerin bestritt, weil zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse mit den einzelnen Wohnungseigentümern (1987 bis 1989) das Rechtsinstitut der Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existiert habe und im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüchen aus derartigen Verträgen keine Rückwirkung auf vor Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossene Verträge anzunehmen sei. Das Fehlen der aktiven Klagslegitimation der Klägerin ergebe sich damit bereits aus deren Vorbringen. Beides hat die Klägerin bestritten, ohne substanziell dazu Stellung zu nehmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Es stellte fest, dass die Beklagte der Klägerin für alle gegenwärtigen und zukünftigen Schäden, die auf Grund der Mangelhaftigkeit des Gebäudes "Wohnanlage T*****" bestehen, und zudem noch für die Kosten der Sanierung der Risse und Rissbildungen an der Gebäude-Außenfassade sowie in den einzelnen Wohnelementen und Gemeinschaftsräumen hafte. Aus seinen Entscheidungsgründen ist nur hervorzuheben, dass es den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation mit dem Argument verwarf, diese ergebe sich aus § 13c Abs 1 WEG 1975.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Es stellte fest, dass die Beklagte der Klägerin für alle gegenwärtigen und zukünftigen Schäden, die auf Grund der Mangelhaftigkeit des Gebäudes "Wohnanlage T*****" bestehen, und zudem noch für die Kosten der Sanierung der Risse und Rissbildungen an der Gebäude-Außenfassade sowie in den einzelnen Wohnelementen und Gemeinschaftsräumen hafte. Aus seinen Entscheidungsgründen ist nur hervorzuheben, dass es den von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation mit dem Argument verwarf, diese ergebe sich aus Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975.
Das mit Berufungen der Beklagten sowie der Erst-, Zweit- und Viertintervenienten befasste Gericht zweiter Instanz wies das Klagebegehren ab, und zwar mit folgender Begründung:
Die Rechtsmittelwerber befänden sich mit ihrem Einwand der mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin im Recht.
Nach der älteren Rechtsprechung seien Schadenersatzansprüche ebenso wie Gewährleistungsansprüche betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn dies ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung diente, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 14 WEG 1975 (JBl 1986, 108, ImmZ 1985, 335 ua) geltend zu machen gewesen, wobei auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teiles oder einer Anlage der Liegenschaft der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft zugerechnet worden sei (5 Ob 101/85). In SZ 70/129 habe der Oberste Gerichtshof erstmals ausgeführt, bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teiles des Hauses habe die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter als Gewährleistungskläger aufzutreten, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage abgeschlossenen Vertrag handle; rühre aber der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so sei nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sei allerdings grundsätzlich am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses festzuhalten. Diese Auffassung habe der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen wiederholt (vgl RIS-Justiz RS0013431, RS0108159; zuletzt 5 Ob 28/02g, 5 Ob 31/02y). Keinesfalls forderungsberechtigt sei daher in derartigen Fällen die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c Abs 1 WEG 1975 bzw nunmehr die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 WEG 2002.Nach der älteren Rechtsprechung seien Schadenersatzansprüche ebenso wie Gewährleistungsansprüche betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn dies ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung diente, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB, Paragraph 14, WEG 1975 (JBl 1986, 108, ImmZ 1985, 335 ua) geltend zu machen gewesen, wobei auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teiles oder einer Anlage der Liegenschaft der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft zugerechnet worden sei (5 Ob 101/85). In SZ 70/129 habe der Oberste Gerichtshof erstmals ausgeführt, bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teiles des Hauses habe die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter als Gewährleistungskläger aufzutreten, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage abgeschlossenen Vertrag handle; rühre aber der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so sei nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt. Bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sei allerdings grundsätzlich am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses festzuhalten. Diese Auffassung habe der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen wiederholt vergleiche RIS-Justiz RS0013431, RS0108159; zuletzt 5 Ob 28/02g, 5 Ob 31/02y). Keinesfalls forderungsberechtigt sei daher in derartigen Fällen die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 bzw nunmehr die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 18, WEG 2002.
Da vorliegendenfalls die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisator aufgrund der in der ersten Hälfte der 80-iger Jahre des vorigen Jahrhunderts abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge geltend mache, gehe der Verweis des Erstgerichtes auf § 13c Abs 1 WEG 1975 ins Leere; dies hätten sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenienten zutreffend erkannt, sodass in Abänderung des angefochtenen Urteiles das Begehren der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, abzuweisen sei.Da vorliegendenfalls die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisator aufgrund der in der ersten Hälfte der 80-iger Jahre des vorigen Jahrhunderts abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge geltend mache, gehe der Verweis des Erstgerichtes auf Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 ins Leere; dies hätten sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenienten zutreffend erkannt, sodass in Abänderung des angefochtenen Urteiles das Begehren der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, abzuweisen sei.
Richtig sei, dass der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang zu 5 Ob 201/00w die Möglichkeit eröffnete, in einem Fall wie dem vorliegenden eine Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO von der bisher klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft auf die zweifelsfrei klagswilligen Wohnungseigentümer vorzunehmen, von welcher Möglichkeit auch der erkennende Senat bereits Gebrauch gemacht habe. In dem der damaligen Berichtigungsentscheidung zugrundeliegenden Fall hätte allerdings die bis dahin klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf eine bestimmte Wohnungseigentümerin beantragt. Das sei hier nicht der Fall, habe doch die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung lediglich ausgeführt, für den Fall, dass seitens des Berufungsgerichtes dem Einwand der mangelnden aktiven Klagslegitimation Rechnung getragen würde, werde insoweit eine Berichtigung der Parteienbezeichnung in Erwägung zu ziehen sein (AS 427); auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. 4. 2003 habe die Klägerin lediglich ausgeführt, im Zusammenhang mit der allenfalls mangelnden aktiven Klagslegitimation "wäre allenfalls an eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zu denken". Ein konkreter Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO sei diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.Richtig sei, dass der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang zu 5 Ob 201/00w die Möglichkeit eröffnete, in einem Fall wie dem vorliegenden eine Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von der bisher klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft auf die zweifelsfrei klagswilligen Wohnungseigentümer vorzunehmen, von welcher Möglichkeit auch der erkennende Senat bereits Gebrauch gemacht habe. In dem der damaligen Berichtigungsentscheidung zugrundeliegenden Fall hätte allerdings die bis dahin klagende Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf eine bestimmte Wohnungseigentümerin beantragt. Das sei hier nicht der Fall, habe doch die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung lediglich ausgeführt, für den Fall, dass seitens des Berufungsgerichtes dem Einwand der mangelnden aktiven Klagslegitimation Rechnung getragen würde, werde insoweit eine Berichtigung der Parteienbezeichnung in Erwägung zu ziehen sein (AS 427); auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. 4. 2003 habe die Klägerin lediglich ausgeführt, im Zusammenhang mit der allenfalls mangelnden aktiven Klagslegitimation "wäre allenfalls an eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zu denken". Ein konkreter Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO sei diesen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Selbst wenn man dies als Berichtigungsantrag ansehen würde, wäre daraus für die Klägerin nichts gewonnen, weil eine an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung einer Partei dann ausgeschlossen sei, wenn eine Partei trotz Erörterung der Unrichtigkeit ihrer Bezeichnung auf der gewählten Bezeichnung beharre (vgl zuletzt etwa 9 ObA 184/02b). Von einem derartigen Beharren der Klägerin auf der Richtigkeit der gewählten Bezeichnung könne vorliegendenfalls deshalb ausgegangen werden, weil die Beklagte und die Nebenintervenienten im Verfahren erster Instanz mehrfach auf die mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft hingewiesen hätten, worauf die Klägerin lediglich mit einem unsubstanziierten Bestreiten geantwortet habe. Auch auf den diesbezüglichen Einwand in den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenienten habe die Klägerin nur mit der bereits wiedergegebenen völlig vagen Erwägung reagiert, es wäre auf die zweifelsfrei klagswilligen Wohnungseigentümer zu berichtigen, wobei es sich lediglich um ein Zitat aus der Entscheidung 5 Ob 201/00w handle. Und schließlich sei auch im Rahmen der Erörterung dieser Frage anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. 4. 2003 von der Beklagten und der Viertnebenintervenientin der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft wiederholt worden, worauf die Klägerin - wie erwähnt - lediglich ausgeführt habe, es wäre allenfalls an eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zu denken. Es sei daher durchaus davon auszugehen, dass die Klägerin offensichtlich und bis zuletzt auf dem Standpunkt beharrte, als Wohnungseigentümergemeinschaft aktiv klagslegitimiert zu sein. Damit hätte auch auf Grund eines konkreten Berichtigungsantrages eine derartige Berichtigung nicht vorgenommen werden können. Wie schon erwähnt sei aber ohnehin festzuhalten, dass die Klägerin keinen ausdrücklichen Berichtigungsantrag stellte.Selbst wenn man dies als Berichtigungsantrag ansehen würde, wäre daraus für die Klägerin nichts gewonnen, weil eine an sich zulässige Richtigstellung der Bezeichnung einer Partei dann ausgeschlossen sei, wenn eine Partei trotz Erörterung der Unrichtigkeit ihrer Bezeichnung auf der gewählten Bezeichnung beharre vergleiche zuletzt etwa 9 ObA 184/02b). Von einem derartigen Beharren der Klägerin auf der Richtigkeit der gewählten Bezeichnung könne vorliegendenfalls deshalb ausgegangen werden, weil die Beklagte und die Nebenintervenienten im Verfahren erster Instanz mehrfach auf die mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft hingewiesen hätten, worauf die Klägerin lediglich mit einem unsubstanziierten Bestreiten geantwortet habe. Auch auf den diesbezüglichen Einwand in den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenienten habe die Klägerin nur mit der bereits wiedergegebenen völlig vagen Erwägung reagiert, es wäre auf die zweifelsfrei klagswilligen Wohnungseigentümer zu berichtigen, wobei es sich lediglich um ein Zitat aus der Entscheidung 5 Ob 201/00w handle. Und schließlich sei auch im Rahmen der Erörterung dieser Frage anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. 4. 2003 von der Beklagten und der Viertnebenintervenientin der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft wiederholt worden, worauf die Klägerin - wie erwähnt - lediglich ausgeführt habe, es wäre allenfalls an eine Berichtigung der Parteienbezeichnung zu denken. Es sei daher durchaus davon auszugehen, dass die Klägerin offensichtlich und bis zuletzt auf dem Standpunkt beharrte, als Wohnungseigentümergemeinschaft aktiv klagslegitimiert zu sein. Damit hätte auch auf Grund eines konkreten Berichtigungsantrages eine derartige Berichtigung nicht vorgenommen werden können. Wie schon erwähnt sei aber ohnehin festzuhalten, dass die Klägerin keinen ausdrücklichen Berichtigungsantrag stellte.
Richtig sei in diesem Belang nun zwar, dass § 235 Abs 5 ZPO auch eine amtswegige Richtigstellung der Parteienbezeichnung in jeder Lage des Verfahrens vorsieht, doch erscheine dies unter Bedachtnahme auf das bisherige prozessuale Verhalten der Klägerin erst recht nicht zulässig zu sein, würde dies doch einerseits ein Aufdrängen eines bestimmten Rechtsstandpunktes gegenüber der Klägerin und auf der anderen Seite eine Parteinahme zu Lasten der Beklagten darstellen, habe doch die Beklagte - ebenso wie ihre Nebenintervenienten - unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin hingewiesen, ohne dass sich diese veranlasst gesehen hätte, entsprechend zu reagieren. Gerade die in der Berufungsbeantwortung zitierte Entscheidung 5 Ob 201/00w hätte aber die Klägerin dazu veranlassen müssen, einen Antrag gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu stellen. Dass sie dies nicht tat, könne ihr nur als Beharren ausgelegt werden.Richtig sei in diesem Belang nun zwar, dass Paragraph 235, Absatz 5, ZPO auch eine amtswegige Richtigstellung der Parteienbezeichnung in jeder Lage des Verfahrens vorsieht, doch erscheine dies unter Bedachtnahme auf das bisherige prozessuale Verhalten der Klägerin erst recht nicht zulässig zu sein, würde dies doch einerseits ein Aufdrängen eines bestimmten Rechtsstandpunktes gegenüber der Klägerin und auf der anderen Seite eine Parteinahme zu Lasten der Beklagten darstellen, habe doch die Beklagte - ebenso wie ihre Nebenintervenienten - unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin hingewiesen, ohne dass sich diese veranlasst gesehen hätte, entsprechend zu reagieren. Gerade die in der Berufungsbeantwortung zitierte Entscheidung 5 Ob 201/00w hätte aber die Klägerin dazu veranlassen müssen, einen Antrag gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu stellen. Dass sie dies nicht tat, könne ihr nur als Beharren ausgelegt werden.
Die Anordnung des § 235 Abs 5 ZPO, eine Berichtigung der Parteienbezeichnung könne auch von Amts wegen, allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß §§ 84, 85 ZPO, vorgenommen werden, könne nur dahingehend verstanden werden, dass das Gericht, allenfalls auch das Rechtsmittelgericht, von Amts wegen Fehler in der Parteienbezeichnung aufgreifen und mit den Parteien erörtern müsse, nicht jedoch dahingehend, dass einer trotz entsprechender Einwendungen und Erörterungen untätig gebliebenen Partei gleichsam eine Berichtigung aufzudrängen sei, würde dies doch die in der Zivilprozessordnung herrschende Dispositionsmaxime außer Kraft setzen. Auch die bereits erwähnte Entscheidung 9 ObA 184/02b stelle eindeutig auf diese Erörterungspflicht ab, nicht jedoch auf eine aufgezwungene Parteienberichtigung.Die Anordnung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO, eine Berichtigung der Parteienbezeichnung könne auch von Amts wegen, allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO, vorgenommen werden, könne nur dahingehend verstanden werden, dass das Gericht, allenfalls auch das Rechtsmittelgericht, von Amts wegen Fehler in der Parteienbezeichnung aufgreifen und mit den Parteien erörtern müsse, nicht jedoch dahingehend, dass einer trotz entsprechender Einwendungen und Erörterungen untätig gebliebenen Partei gleichsam eine Berichtigung aufzudrängen sei, würde dies doch die in der Zivilprozessordnung herrschende Dispositionsmaxime außer Kraft setzen. Auch die bereits erwähnte Entscheidung 9 ObA 184/02b stelle eindeutig auf diese Erörterungspflicht ab, nicht jedoch auf eine aufgezwungene Parteienberichtigung.
Es sei schon darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin in der Berufungsbeantwortung für den Fall, dass seitens des Berufungsgerichtes dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation Rechnung getragen werden sollte, anmerkte, dann wäre insoweit eine Parteienberichtigung in Erwägung zu ziehen. Daraus sei jedoch für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil derartige prozessuale Eventualanträge in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen seien und außerdem die Auffassung, das Erstgericht bzw das Berufungsgericht hätten die anwaltlich vertretene Klägerin darüber belehren und informieren müssen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aktiv klagslegitimiert sei, unter Berücksichtigung der zur Anleitungspflicht nach § 182 ZPO, ja sogar der zur Manuduktionspflicht nach § 432 ZPO ergangenen Rechtsprechung als zu weitgehend angesehen werden müsste; darin müsste nämlich eine Parteinahme zu Gunsten der Klägerin bzw der Wohnungseigentümer der bereits mehrfach erwähnten Atrium-Wohnanlage gesehen werden. Die vorliegendenfalls gegebene prozessuale Situation würde nicht einmal zu einer Verpflichtung des Gerichtes gemäß § 182a ZPO idFd ZVN 2002 führen, habe das Gericht doch nur dann rechtliche Gesichtspunkte mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn sie eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich hielt; habe aber bereits die Gegenseite auf diese rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen und liege diesem Hinweis eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zugrunde, scheide eine Erörterungspflicht aus (vgl M. Bydlinski, Zivilprozessgesetze mit Kommentar zur ZVN 2002, 105).Es sei schon darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin in der Berufungsbeantwortung für den Fall, dass seitens des Berufungsgerichtes dem Einwand der mangelnden Aktivlegitimation Rechnung getragen werden sollte, anmerkte, dann wäre insoweit eine Parteienberichtigung in Erwägung zu ziehen. Daraus sei jedoch für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil derartige prozessuale Eventualanträge in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen seien und außerdem die Auffassung, das Erstgericht bzw das Berufungsgericht hätten die anwaltlich vertretene Klägerin darüber belehren und informieren müssen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aktiv klagslegitimiert sei, unter Berücksichtigung der zur Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO, ja sogar der zur Manuduktionspflicht nach Paragraph 432, ZPO ergangenen Rechtsprechung als zu weitgehend angesehen werden müsste; darin müsste nämlich eine Parteinahme zu Gunsten der Klägerin bzw der Wohnungseigentümer der bereits mehrfach erwähnten Atrium-Wohnanlage gesehen werden. Die vorliegendenfalls gegebene prozessuale Situation würde nicht einmal zu einer Verpflichtung des Gerichtes gemäß Paragraph 182 a, ZPO idFd ZVN 2002 führen, habe das Gericht doch nur dann rechtliche Gesichtspunkte mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn sie eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich hielt; habe aber bereits die Gegenseite auf diese rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen und liege diesem Hinweis eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zugrunde, scheide eine Erörterungspflicht aus vergleiche M. Bydlinski, Zivilprozessgesetze mit Kommentar zur ZVN 2002, 105).
Schließlich sei in diesem Belang noch zu berücksichtigen, dass eine amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung auch deshalb gar nicht möglich gewesen wäre, weil eine solche ja auf die derzeitigen tatsächlichen Wohnungseigentümer der verfahrensgegenständlichen Atrium-Wohnanlage T***** hätte erfolgen müssen; diese seien dem erkennenden Senat aber nicht bekannt. Auch wenn es dabei wohl auf den aktuellen Stand des Grundbuches ankommen würde, müsse doch berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Register wie das Grundbuch öffentlich ist, noch nicht bedeute, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig seien (9 Ob 174/99z, 6 Ob 36/00p); Gerichtskundigkeit erfordere nämlich, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen (3 Ob 2122/96x, 3 Ob 224/97f, 9 ObA 326/98a, 4 Ob 129/99w [vgl RIS-Justiz RS0110714]). Und selbst wenn man den aktuellen Grundbuchstand iSd Entscheidung 10 ObS 239/98i als notorisch ansehen würde, würden sich daraus noch nicht sämtliche iSd § 75 ZPO notwendigen Angaben ergeben. Damit sei dem erkennenden Senat auch eine amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nunmehrigen Wohnungseigentümer der erwähnten Atrium-Wohnanlage T***** verwehrt gewesen.Schließlich sei in diesem Belang noch zu berücksichtigen, dass eine amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung auch deshalb gar nicht möglich gewesen wäre, weil eine solche ja auf die derzeitigen tatsächlichen Wohnungseigentümer der verfahrensgegenständlichen Atrium-Wohnanlage T***** hätte erfolgen müssen; diese seien dem erkennenden Senat aber nicht bekannt. Auch wenn es dabei wohl auf den aktuellen Stand des Grundbuches ankommen würde, müsse doch berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung der Umstand, dass ein Register wie das Grundbuch öffentlich ist, noch nicht bedeute, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig seien (9 Ob 174/99z, 6 Ob 36/00p); Gerichtskundigkeit erfordere nämlich, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen (3 Ob 2122/96x, 3 Ob 224/97f, 9 ObA 326/98a, 4 Ob 129/99w [vgl RIS-Justiz RS0110714]). Und selbst wenn man den aktuellen Grundbuchstand iSd Entscheidung 10 ObS 239/98i als notorisch ansehen würde, würden sich daraus noch nicht sämtliche iSd Paragraph 75, ZPO notwendigen Angaben ergeben. Damit sei dem erkennenden Senat auch eine amtswegige Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nunmehrigen Wohnungseigentümer der erwähnten Atrium-Wohnanlage T***** verwehrt gewesen.
Da der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft die aktive Klagslegitimation nicht zustehe, was die Beklagte und ihre Nebenintervenienten im Verfahren erster Instanz auch eingewendet hätten, habe es zu einer Abänderung des klagsstattgebenden angefochtenen Urteiles zu Lasten der Klägerin kommen müssen, zumal die Beklagte und die Viertnebenintervenientin ihren Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft auch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten hätten.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 20.000,00 übersteigt, die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO aber nicht zulässig sei, weil sich der erkennende Senat sowohl hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation als auch im Zusammenhang mit der nicht vorgenommenen bzw nicht vorzunehmenden Berichtigung der Parteibezeichnung auf eindeutige Judikatur des Höchstgerichtes habe stützen können.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 20.000,00 übersteigt, die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aber nicht zulässig sei, weil sich der erkennende Senat sowohl hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation als auch im Zusammenhang mit der nicht vorgenommenen bzw nicht vorzunehmenden Berichtigung der Parteibezeichnung auf eindeutige Judikatur des Höchstgerichtes habe stützen können.
Gegen das klagsabweisende Urteil des Berufungsgerichtes hat die Klägerin außerordentliche Revision mit dem Antrag erhoben, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen; hilfsweise wurde die sofortige Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils mit berichtigter Parteienbezeichnung der klagenden Partei beantragt. In diesem Rechtsmittel sind als klagende Parteien die einem aktuellen Grundbuchsauszug entnommenen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Zusatz "vormals Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ..." angeführt, wozu sich in den Rechtsmittelausführungen noch ein ausdrücklicher Antrag auf entsprechende Berichtigung der Parteibezeichnung findet; zur Beibringung der Vollmachten aller Wohnungseigentümer wurde außerdem die einstweilige Zulassung des Klagevertreters gemäß § 38 ZPO beantragt.Gegen das klagsabweisende Urteil des Berufungsgerichtes hat die Klägerin außerordentliche Revision mit dem Antrag erhoben, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen; hilfsweise wurde die sofortige Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils mit berichtigter Parteienbezeichnung der klagenden Partei beantragt. In diesem Rechtsmittel sind als klagende Parteien die einem aktuellen Grundbuchsauszug entnommenen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Zusatz "vormals Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ..." angeführt, wozu sich in den Rechtsmittelausführungen noch ein ausdrücklicher Antrag auf entsprechende Berichtigung der Parteibezeichnung findet; zur Beibringung der Vollmachten aller Wohnungseigentümer wurde außerdem die einstweilige Zulassung des Klagevertreters gemäß Paragraph 38, ZPO beantragt.
Der Beklagten (die sich schon zuvor in einem am 30. 6. 2003 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz gegen die Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei und gegen die einstweilige Zulassung ihres Vertreters gemäß § 38 ZPO ausgesprochen hatte) und ihren Nebenintervenienten wurde nach Einlangen eines Schriftsatzes des Klagevertreters vom 2. 2. 2003 (beim Erstgericht eingelangt am 4. 7. 2003), in dem er erklärte, sich nunmehr ausdrücklich gemäß § 8 RAO auch auf die von den einzelnen Wohnungseigentümern erteilte Bevollmächtigung zu berufen, die Revisionsbeantwortung freigestellt. Von dieser Möglichkeit haben die Beklagte sowie die Erst-, Zweit- und Viertnebenintervenienten Gebrauch gemacht; sie haben durchwegs die Zurückweisung der Revision mangels Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, in eventu die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.Der Beklagten (die sich schon zuvor in einem am 30. 6. 2003 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz gegen die Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei und gegen die einstweilige Zulassung ihres Vertreters gemäß Paragraph 38, ZPO ausgesprochen hatte) und ihren Nebenintervenienten wurde nach Einlangen eines Schriftsatzes des Klagevertreters vom 2. 2. 2003 (beim Erstgericht eingelangt am 4. 7. 2003), in dem er erklärte, sich nunmehr ausdrücklich gemäß Paragraph 8, RAO auch auf die von den einzelnen Wohnungseigentümern erteilte Bevollmächtigung zu berufen, die Revisionsbeantwortung freigestellt. Von dieser Möglichkeit haben die Beklagte sowie die Erst-, Zweit- und Viertnebenintervenienten Gebrauch gemacht; sie haben durchwegs die Zurückweisung der Revision mangels Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, in eventu die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.