Begründung:
Mit der am 25. 2. 2000 eingebrachten Klage begehrte die W***** GmbH von den Beklagten die Zahlung von S 162.571,60. Sie brachte dazu vor, von den Beklagten einen Alleinvermittlungsauftrag zum Verkauf einer Liegenschaft erhalten zu haben. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe den Beklagten im eigenen Namen ein Kaufanbot unterbreitet, welches von den Beklagten auch angenommen worden sei. In der Folge sei der Abschluss der Verträge von den Beklagten aber verweigert worden. Da eine Einigung mit den Beklagten nicht möglich gewesen sei, habe der Geschäftsführer der klagenden Partei schließlich selbst den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der klagenden Partei stünden aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten folgende Ansprüche zu:
a) Vermittlungsprovision S 55.000,--
b) Vermessungskosten S 43.259,--
c) Kosten der Vertragserrichtung S 15.994,--
d) Rechtsanwaltskosten S 20.240,--
S 134.993,--
20 % USt S 26.998,60
Barauslagen S 580,--
insgesamt S 162.571,60.
Soweit diese Ansprüche dem Geschäftsführer der klagenden Partei zustünden, habe er diese der klagenden Partei zum Inkasso abgetreten.
Die beklagten Parteien wendeten ua ein, die klagende Partei existiere nicht mehr, weil sie mit Beschluss der Generalversammlung vom 25. 8. 1998 durch Übertragung ihres Unternehmens auf den Hauptgesellschafter umgewandelt und im Firmenbuch gelöscht worden sei.
Die klagende Partei beantragte daraufhin die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf Günther R*****, Immobilienmakler.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung ab, erklärte das Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück.
Es stellte fest, dass die W***** GmbH mit Generalversammlungbeschluss vom 25. 9. 1998 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile (richtig: des Unternehmens; s Beil ./G deren Echtheit und Richtigkeit zugegeben wurde) ohne Liquidation auf den Haupt- und Alleingesellschafter Günther R***** zum 31. 12. 1997 umgewandelt und in der Folge im Firmenbuch gelöscht wurde.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, eine Berichtigung der Parteienbezeichnung habe nicht zu erfolgen, weil Günther R***** die Klage als Geschäftsführer der GmbH eingebracht habe, obwohl er um die Verschiedenheit der Rechtspersonen gewusst habe.
Das vom Kläger angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die Bezeichnung der klagenden GmbH auf Günther R***** richtigstellte; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen und die Schulden der übertragenden Gesellschaft im Wege der Universalsukzession auf den Nachfolgeunternehmer übergegangen seien. Gehe aber das Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, dann sei eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auf den Gesamtrechtsnachfolger vorzunehmen. Dies habe auch dann zu erfolgen, wenn die Gesamtrechtsnachfolge vor der Klagseinbringung erfolgt sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erachtet, weil keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auf Klagsseite dann ausgeschlossen sei, wenn einem Verantwortlichen einer Partei die Einbringung einer Klage unter der Bezeichnung eines nicht mehr als rechtsfähig existierenden Gebildes vorgeworfen werden müsse.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.